Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Erteilung

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen

    Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Ihren Geschäftsräumen gewerbsmäßig eine Veranstaltung zur Schaustellung von Personen wie beispielsweise Striptease oder Tabledance durchführen wollen, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis.

    Auch wenn Sie Ihre Geschäftsräume für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen möchten, benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis.

    Sie gilt generell nur für den genannten Raum und den Antragsteller persönlich.

    Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

    Es wird nicht auf öffentliche Veranstaltungen abgestellt, so dass auch Darbietungen vor nur einem Zuschauer, die erlaubnispflichtig sind, erfasst werden.

    In der Regel wird die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen unbefristet erteilt. Sie kann jedoch auch befristet erteilt werden. Möchten Sie eine Verlängerung beantragen, so gelten für dieselben Voraussetzungen wie für die erstmalige Erteilung der Erlaubnis.

    Die Erlaubnis ist personen- und raumgebunden. Sie kann für einzelne aber auch für regelmäßige Veranstaltungen erteilt werden. Die Erlaubnis kann mit Auflagen (auch nachträglich) verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie wollen Veranstaltungen in Form gewerbsmäßiger Darbietungen durchführen, bei denen die körperliche Zurschaustellung von Personen im Vordergrund steht.

    Online-Dienst

    Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen beantragen

    ID: L100002_121800659

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gewerbeabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Öffnungszeiten

    Vorsprache nur mit vorheriger Terminvereinbarung mit Bestätigung! Erlaubnispflichtiges Gewerbe: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr und nach Terminvereinbarung Mittwoch: geschlossen nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr Mittwoch: geschlossen

    Kontakt

    Fax: siehe Service-Fax

    Telefon Festnetz: siehe Servicenummern

    E-Mail: SpezielleGewerbeangelegenheiten@Stadt-Koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Köln

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 022122130694

    E-Mail: SpezielleGewerbeangelegenheiten@Stadt-Koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit einer Meldebescheinigung
    • ggf. gültige Aufenthaltserlaubnis (bei nicht EUAngehörigen)
    • Betriebsbeschreibung, insbesondere Benennung der Räume und eventueller Einbauten, einschließlich Beschreibung der beabsichtigten Nutzung.
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O)
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
    • eventuell Handels oder sonstiger Registerauszug
    • eventuell Baugenehmigung (bei erstmaliger Nutzung für Schaustellung von Personen)
    • eventuell Grundrisszeichnung aller zum Betrieb vorgesehenen Räume

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Formloser schriftlicher Antragder die Art der beabsichtigten Darbietungen sowie die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten konkret benennt.Personalausweis oder Nationalpass mit MeldebescheinigungGaststättenrechtliche Betriebserlaubnissofern es sich bei dem Veranstaltungsort um eine Gaststätte handelt.Unterlagen des ObjektesEinwandfreie Grundrisszeichnung beziehungsweise Lageplan aller Betriebsräume in vierfacher Ausfertigung.FührungszeugnisDas Führungszeugnis der Belegart "O" können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes, also für Köln das Kundenzentrum in Ihrem Bezirksrathaus.Auszug aus dem Gewerbezentralregister BonnDen Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle, für Köln in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten, beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch bei der Meldebehörde ihres Wohnortes, iAusländische Staatsangehörige,mit Ausnahme von Angehörigen der Europäischen Union, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer*in einer juristischen Person, oder als Stellvertreter*in einer natürlichen Person

    Formulare

    • Formulare: Je nach Land vorhanden
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:

    • Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
    • Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
    • Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, etwa wenn dieser schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 33a Gewerbeordnung

    § 49 Gewerbeordnung

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 33a Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Klage vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.

    Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat.

    Die Erlaubnis erlischt, wenn die Inhaberin oder der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühr für das Erlaubnisprüfungsverfahren orientiert sich an der Größe des Veranstaltungsortes und liegt zwischen 50 und 1.000 Euro.Im Falle der Antragsablehnung beträgt die Gebühr drei Viertel des Betrages, der für eine positive Entscheidung erhoben worden wäre.Die Zahlung der Gebühren ist nur durch Überweisung oder Bareinzahlung bei einem Geldinstitut möglich.Hinzu kommen gegebenenfalls die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Erlaubnis ist unabhängig von einer ggf. ansonsten noch erforderlichen Gaststättenerlaubnis.

    Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden; eine beharrliche Wiederholung des Verstoßes gegen die Erlaubnispflicht kann als Vergehen mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 16.12.22

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Schaustellung Erlaubnis, Schaustellung von Personen, Tabledance, Veranstaltung, Striptease

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de