Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge Erteilung

    Schädlingsbekämpfung von Wirbeltieren, Erlaubnis für gewerbsmäßiges Töten oder Betäuben beantragen

    Sie bekämpfen gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge? Dann benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen wollen, benötigen Sie vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit eine tierschutzrechtliche Erlaubnis der zuständigen Stelle. 
    Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihrem Antrag gegebenenfalls auch Sachkundenachweise der Personen beifügen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten.
    Sie dürfen die Tätigkeit aufnehmen, sobald Ihnen die Erlaubnis erteilt wurde.

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Tierschutz hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Auftrag des Tierschutzgesetzes und Ziel amtstierärztlichen Handelns ist es, die artgerechte Haltung und den verantwortungsbewussten Umgang mit Tieren sicherzustellen. Der Aufsicht durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unterliegen dabei: alle Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden, Einrichtungen und Betriebe, die gewerbsmäßig Tiere transportieren, Einrichtungen und Betriebe, in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden, Betriebe und Personen, die eine erlaubnispflichtige Tätigkeit mit Tieren ausüben. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Tieren sind insbesondere: Gewerbsmäßige Zucht oder Haltung von Wirbeltieren Unterhaltung eines gewerbsmäßigen Reit- oder Fahrbetriebes Gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren Betrieb eines Tierheimes oder einer Tierpension Betrieb eines Zoologischen Gartens oder eines Tierparkes oder sonstige gewerbsmäßige Zurschaustellung von Tieren Ausbildung von Hunden für Dritte zu Schutzzwecken Veranstaltung von Tierbörsen oder Tiermärkten Einführung oder Vermittlung von Wirbeltieren (nicht Nutztiere) aus dem Ausland zur Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung Gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder Anleitung der Ausbildung durch den Tierhalter (Hundeschulen) Die Erlaubnis wird seitens des amtlichen Tierarztes nur an zuverlässige und sachkundige Personen, die auch die Gewähr für die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Tierhaltung bieten, erteilt. Neben der Überprüfung und Überwachung von Einrichtungen, Betrieben und Personen wird vorbeugender Tierschutz durch die amtstierärztliche Begutachtung und Stellungnahme zu Bauplänen für Ställe, Tierheime oder Fischhälterungen praktiziert. Ein wesentlicher Teil der täglichen Arbeit besteht aus der Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz, die häufig von Privatpersonen oder Tierschutzvereinen angezeigt werden. Wenn Sie selbst eine Tierschutzanzeige beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erstatten möchten, bedenken Sie bitte, dass Sie den betroffenen Tieren schneller helfen können, je genauer Sie den Sachverhalt oder Ihre Beobachtungen (welche Tiere, wo und wann geschehen, wer ist der Verantwortliche oder der Verursacher?) schildern können.

    Online-Dienst

    Tierschutz

    ID: L100002_121982742

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Tierschutz/Umweltschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Heinsberg

    Beschreibung

    Der Landrat des Kreises Heinsberg Veterinär- und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Nordrhein-Westfalen

    Kontakt

    Fax: 02452133995

    Telefon Festnetz: 02452133909

    E-Mail: veterinaeramt@kreis-heinsberg.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis erhalten Sie von der zuständigen Stelle,

    • nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen und den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis eingereicht haben und
    • die zuständige Stelle die Unterlagen mit dem Ergebnis geprüft hat, dass die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Heinsberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei der Umsetzung des Landeshundegesetzes NRW (LHundG) leistet das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt den zuständigen Ordnungsämtern Amtshilfe. So werden seitens des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes Sachkundeprüfungen für Hundehalter (§ 4 LHundG) sowie Verhaltenprüfungen für den Hund zur Befreiung von der Maulkorbpflicht und ggf. vom Leinenzwang (§ 5 LHundG) angeboten und durchgeführt. Fragenkataloge zum Sachkundenachweis gemäß § 6 LHundG NRW werden im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kostenlos zur Verfügung gestellt. Ferner erhalten Sie dort auch Informationen zum Verhaltenstest.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) am 30.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    gewerbsmäßige Bekämpfung von Wirbeltieren, tierschutzrechtliche Erlaubnis, Töten von Wirbeltieren, Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung, Schädlingsbekämpfung, Töten von Tieren, Betäuben von Wirbeltieren, Wirbeltiere

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de