Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    Wenn Sie Gegenproben und/oder Zweitproben im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tä-tigkeit eine Zulassung der zuständigen Behörde. Näheres erfahren Sie hier.

    Hinweise für Olpe: Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    Wenn Sie Gegenproben und/oder Zweitproben im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tä-tigkeit eine Zulassung der zuständigen Behörde. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung im Handel, bei Herstellern oder Importeuren werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen. 

    Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.

    Wenn Sie als privater Sachverständiger (Gegenprobensachverständige/ Gegenprobensachverständiger) eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung.

    Hinweise für Olpe: Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    Im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung im Handel, bei Herstellern oder Importeuren werden regelmäßig Stichproben von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegenständen und Tabakerzeugnissen zur Überprüfung der Verkehrsfähigkeit entnommen. 

    Bei amtlichen Probenahmen ist ein Teil der Probe oder ein zweites Stück der gleichen Art bei dem zu beprobenden Betrieb beziehungsweise der zu beprobenden Person zurückzulassen. Diese Probe wird amtlich verschlossen oder versiegelt.

    Wenn Sie als privater Sachverständiger (Gegenprobensachverständige/ Gegenprobensachverständiger) eine solche Gegenprobe und/oder Zweitprobe im Auftrag eines Unternehmens untersuchen möchten, benötigen Sie für diese Tätigkeit eine Zulassung.

    Online-Dienst

    Zulassung als Sachverständiger für Gegenproben beantragen für Nordrhein-Westfalen

    ID: L100002_121600349

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) Fachbereich 80

    Adresse

    Postanschrift

    Leibnizstraße 10

    45659 Recklinghausen

    Kontakt

    Fax: Nicht vorhanden

    Telefon Festnetz: 02361-305 3423

    E-Mail: FB80-Fachberufe@lanuv.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisstadt Olpe

    Adresse

    Postanschrift

    Franziskanerstraße 6

    57462 Olpe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02761 83-0

    Fax: 02761 83-1330

    E-Mail: rathaus@olpe.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument
    • Lückenloser tabellarischer Lebenslauf
    • Amtliches Führungszeugnis (Belegart O -zur Vorlage bei einer Behörde)
    • Erklärung des Antragstellers, dass gegen ihn kein Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
    • Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegt und dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige/r unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann.
    • Qualifikationsnachweis
      - Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker oder
      - Zeugnis der 2. Staatlichen Prüfung oder
      - Approbation als Tierarzt mit Nachweis Fachtierarzt oder
      - ein naturwissenschaftlicher Universitätsabschluss, mit Nachweis einschlägiger Fach- und Rechtskenntnisse.
    • Nachweis über eine 2-jährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung gem. den in der Anlage beigefügten "Hinweisen mit den Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GPV)
    • Sofern kein eigenes Büro vorhanden ist, eine Bestätigung des Besitzers, dass die Proben in seinen Räumen untersucht werden dürfen und die Untersuchung der Gegenproben weisungsunabhängig vorgenommen werden kann.
    • Sofern die Zulassung für mikrobiologische Untersuchungen beantragt wird, die Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz.
    • Akkreditierungsnachweis (Urkunde und Register) des Labors, in dem die Proben untersucht werden sollen (DAkkS).
    • Abgabe der Verpflichtungserklärung (Anlage 3 zu § 3 Abs. 5 GPV).

    Hinweise für Olpe: Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    • Ausweisdokument
    • Lückenloser tabellarischer Lebenslauf
    • Amtliches Führungszeugnis (Belegart O -zur Vorlage bei einer Behörde)
    • Erklärung des Antragstellers, dass gegen ihn kein Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
    • Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 3 GPV vorliegt und dass die Tätigkeit als Gegenprobensachverständige/r unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann.
    • Qualifikationsnachweis
      - Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Lebensmittelchemiker oder
      - Zeugnis der 2. Staatlichen Prüfung oder
      - Approbation als Tierarzt mit Nachweis Fachtierarzt oder
      - ein naturwissenschaftlicher Universitätsabschluss, mit Nachweis einschlägiger Fach- und Rechtskenntnisse.
    • Nachweis über eine 2-jährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung gem. den in der Anlage beigefügten "Hinweisen mit den Anforderungen an die fachgerechte Untersuchung und Beurteilung von Gegen- oder Zweitproben (Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 GPV)
    • Sofern kein eigenes Büro vorhanden ist, eine Bestätigung des Besitzers, dass die Proben in seinen Räumen untersucht werden dürfen und die Untersuchung der Gegenproben weisungsunabhängig vorgenommen werden kann.
    • Sofern die Zulassung für mikrobiologische Untersuchungen beantragt wird, die Erlaubnis nach Infektionsschutzgesetz.
    • Akkreditierungsnachweis (Urkunde und Register) des Labors, in dem die Proben untersucht werden sollen (DAkkS).
    • Abgabe der Verpflichtungserklärung (Anlage 3 zu § 3 Abs. 5 GPV).

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Hinweise für Olpe: Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Nein
    Formlose Antragsstellung möglich: Ja
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Für die Zulassung als Gegenprobensachverständiger müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes stellen, in dem sich Ihr Hauptsitz befindet.
    • In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) aufgeführten Unterlagen beizufügen und die dort geforderten Angaben zu machen.
    • Die zuständige Stelle erteilt die Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 GPV erfüllt sind, kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 3 GPV besteht und Sie eine Verpflichtungserklärung nach dem Muster der Anlage 3 zur Gegenproben-Verordnung unterzeichnet haben.

    Die Zulassung wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.

    Hinweise für Olpe: Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    • Für die Zulassung als Gegenprobensachverständiger müssen Sie schriftlich oder elektronisch einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes stellen, in dem sich Ihr Hauptsitz befindet.
    • In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird. Dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV) aufgeführten Unterlagen beizufügen und die dort geforderten Angaben zu machen.
    • Die zuständige Stelle erteilt die Zulassung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 oder 2 Satz 1 GPV erfüllt sind, kein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 3 GPV besteht und Sie eine Verpflichtungserklärung nach dem Muster der Anlage 3 zur Gegenproben-Verordnung unterzeichnet haben.

    Die Zulassung wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.

    Fristen

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger muss rechtzeitig vor dem erstmaligen Tätigwerden eingereicht werden. Nach erteilter Zulassung müssen Sie Änderungen, die Ihre Zulassung betreffen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.

    Hinweise für Olpe: Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Der Antrag auf Zulassung als Gegenprobensachverständiger muss rechtzeitig vor dem erstmaligen Tätigwerden eingereicht werden. Nach erteilter Zulassung müssen Sie Änderungen, die Ihre Zulassung betreffen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.

    Bearbeitungsdauer

    bis zu drei Monate Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine Fristverlängerung ist zu begründen. Sie wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt. Wird über den Antrag nicht innerhalb der 3-Monatsfrist oder der verlängerten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2 GPV wird das Ergebnis der Nachprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der genannten Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt.

    Hinweise für Olpe: Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    bis zu drei Monate Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine Fristverlängerung ist zu begründen. Sie wird Ihnen rechtzeitig vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitgeteilt. Wird über den Antrag nicht innerhalb der 3-Monatsfrist oder der verlängerten Frist entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation nach § 4 Abs. 2 GPV wird das Ergebnis der Nachprüfung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der genannten Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt.

    Kosten

    Kostenhöhe (variabel): von 60 bis zu 600 Euro. Bemerkung: Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis.

    Hinweise für Olpe: Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    Kostenhöhe (variabel): von 60 bis zu 600 Euro. Bemerkung: Die Erteilung der Zulassung als Gegenprobensachverständiger ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit dem dazu ergangenen Verwaltungskostenverzeichnis.

    Weitere Informationen

    Bezeichnung: Eine bundesweite Liste der behördlich zugelassenen Gegenprobensachverständigen ist auf der Homepage des Bundes-amtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verfügbar. Weitere Informationen zur Lebensmittelsicherheit finden Sie ebenfalls dort. URL: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnterneh-men/10_Gegenprobensachverstaendige/lm_gegenprobensachverst_node.html

    Hinweise für Olpe: Sachverständige für Gegenproben Zulassung

    Bezeichnung: Eine bundesweite Liste der behördlich zugelassenen Gegenprobensachverständigen ist auf der Homepage des Bundes-amtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) verfügbar. Weitere Informationen zur Lebensmittelsicherheit finden Sie ebenfalls dort. URL: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnterneh-men/10_Gegenprobensachverstaendige/lm_gegenprobensachverst_node.html

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 15.12.2024

    Stichwörter

    Sachverständige für Gegenproben, Untersuchung von Zweitproben, Untersuchung von Zweitproben, Untersuchung von Gegenproben, Sachverständige für Gegenproben, Untersuchung von Gegenproben, Sachverständiger für Gegenproben, Zulassung von Sachverständigen für Gegenproben

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de