Gewerbsmäßiger Umgang mit Giftstoffen Erlaubnis

    Erlaubnis zur Bereitstellung / Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen nach ChemVerbotsV beantragen

    Wenn Sie besonders gefährliche Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen in Verkehr bringen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische an private Endverbraucher/ Endverbraucherinnen abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit

      1. einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
      2. GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

    benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

    Diese Erlaubnis erhält Ihr Unternehmen, wenn Sie mindestens 1 Person beschäftigen, die

    • die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen eine Person sein, die diese Anforderungen erfüllt.

    Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Gemischen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

    Keine Erlaubnis benötigen

    • Apotheken
    • Hersteller/ Herstellerinnen, Einführer/ Einführerinnen und Händler/ Händlerinnen, die die vorgenannten Stoffe und Zubereitungen nur an Wiederverkäufer/ Wiederverkäuferinnen, berufsmäßige Verwender/ Verwenderinnen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    GewerbemeldungenGemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist jeder, der einen selbständigen Betrieb im stehenden Gewerbe anfängt, den Betrieb verlegt, den Gegenstand des Gewerbes wechselt, der Name des Gewerbetreibenden geändert wird, auf Waren oder Leistungen ausdehnt oder den Betrieb aufgibt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig bzw. unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.Dies geschieht mittels einer Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung. Zur Erstattung der Anzeige können Sie persönlich im Rathaus vorstellig werden, oder das jeweils dafür vorgesehene, unterschriebene Antragsformular (s. Download) unter Beifügen einer Kopie des Personalausweises dem Ordnungsamt postalisch oder elektronisch zukommen lassen.Alternativ können Sie Ihre Gewerbemeldung auch direkt online über den Gewerbe-Service des Landes NRW einreichen. ReisegewerbekartenSoll das Gewerbe nicht als stehendes, sondern unter den Voraussetzungen eines Reisegewerbes betrieben werden und fällt nicht unter die reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten, so ist gemäß § 55 Abs. 2 GewO eine Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte unter Vorlage des Personalausweises zu beantragen.Gemäß § 55 Abs. 1 betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.Zur Prüfung des Antrages sind ein Führungszeugnis, ein Gewerbezentralregisterauszug und eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzureichen. Antrag auf GewerbezentralregisterauszugAuszüge aus dem Gewerbezentralregister werden gemäß § 150 Abs. 2 GewO bei der Wohnsitzbehörde des Betroffenen beantragt. Die Beantragung kann persönlich und unter Vorlage des Personalausweises bzw. des Reisepasses vorgenommen werden.Alternativ können Sie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister schriftlich beantragten. Dabei ist ein formloser Antrag unter Angabe Ihrer persönlichen Daten (Geburtsdatum, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) mitsamt Ihrer amtlich oder öffentlich beglaubigten Unterschrift zu übermitteln.Befugt zur amtlichen Beglaubigung sind die Verwaltungsbehörden des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig. Auszug aus dem Gewerbezentralregister online beantragenSeit dem 01. September 2014 besteht die Möglichkeit, Auszüge aus dem Gewerbezentralregister direkt beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen. GewerbeauskünfteAlle gewerberechtlichen Meldungen in Form von Gewerbeanzeigen innerhalb des Stadtgebietes werden im Gewerberegister geführt. Eine Abfrage von Grunddaten, worunter gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 GewO der Name, die betriebliche Anschrift und die Tätigkeit des Gewerbetreibenden zählt, ist beim Ordnungsamt möglich.Behörden, Unternehmen und Privatpersonen mit berechtigtem Interesse ist darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeauskunft vorenthalten, soweit die Auskunft über erweiterte Gewerbemeldedaten einer Zweckbindung unterliegen.Der Antrag zur erweiterten Auskunft hat schriftlich unter der Angabe folgender Daten zu erfolgen: Firmierung, Name und Adresse des Absenders Angaben zur Anfrage: Name, Adresse, Firmierung, Betriebssitz der oder des Erfragten, soweit bekannt Darlegung eines berechtigten Interesses an der Gewerbeauskunft Eine Auskunft erfolgt ausschließlich schriftlich und kann nicht per Mail oder Telefax erteilt werden.

    Online-Dienst

    Gewerbewesen

    ID: L100002_123153830

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Kreis Aachen

    Beschreibung

    Gesundheitsamt/Chemikaliensicherheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Trierer Str. 1

    52078 Aachen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02415198 5316

    E-Mail: chemikaliensicherheit@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ordnungswesen und Bürgerdienste Abt. 32.1 - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnung und Bevölkerungsschutz - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbemeldungen nach § 14 GewO Gewerbeanmeldungen und Gewerbeummeldungen: o bei schriftlicher Anzeige: ausgefülltes Meldeformularo Personalausweis oder sonstiges amtl. Ausweisdokumento bei abweichender Adresse der Betriebsstätte von der Meldeadresse: Mietvertrago bei juristischen Personen: Handelsregisterauszugo vorliegende Erlaubnisse Gewebeabmeldungen: o bei schriftlicher Anzeige: ausgefülltes Meldeformularo Personalausweis oder sonstiges amtl. Ausweisdokument Reisegewerbekarten nach dem III. Titel der GewO Personalausweis Führungszeugnis Gewerbezentralregister Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegende Erlaubnisse Auszug aus dem Gewerbezentralregister Personalausweis Reisepass mit Meldebescheinigung Unterlagen der fordernden Behörde Gewerbeauskunft aus dem Gewerberegister erweiterte Auskünfte: formloser Antrag unter Angabe der o.g. erforderlichen Daten

    Voraussetzungen

    Mindestens 1 Person im Unternehmen, die

    • die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) nachgewiesen hat,
    • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
    • mindestens 18 Jahre alt ist.

    Unternehmen erhalten die Erlaubnis, wenn sie in jeder Betriebsstätte, in der Stoffe und Gemische angeboten werden, die unter die Anlage II ChemVerbotsV fallen Personen beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen an private Endverbraucher/-innen nach der ChemVerbotsV können Sie online oder schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis für die Bereitstellung und die Abgabe von gefährlichen Stoffen und Gemischen im Sinne der Anlage 2 Spalte 1 ChemVerbotsV an private Endverbraucher/-innen erteilt.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Sie müssen den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis vor Aufnahme der Tätigkeit stellen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubniserteilung. Sachkundige Personen sind

    • Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
    • Apotheker oder Apothekerinnen,
    • Pharmazieingenieure oder Pharmazieingenieurinnen,
    • Pharmazeutisch-technische Assistenten oder Pharmazeutisch-technische Assistentinnen,
    • Apothekenassistenten oder Apothekenassistentinnen,
    • geprüfte Schädlingsbekämpfer oder Schädlingsbekämpferinnen oder
    • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer oder zur Schädlingsbekämpferin.

    Für diese Personen wird vom Verordnungsgeber unterstellt, dass diese im Rahmen ihrer Ausbildung die Sachkunde erlangt haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 05.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Erlaubnis nach ChemikalienVerbotsverordnung, ChemVerbotsV, Chemikaliensicherheit, Abgabebeschränkungen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de