Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige

    Wanderlager anzeigen

    Wenn Sie ein Wanderlager veranstalten und dieses öffentlich ankündigen möchten und die An- und Abreise der Teilnehmenden geschäftsmäßig durch Sie als Veranstalterin oder Veranstalter oder durch mit Ihnen zusammenwirkende Personen erfolgen soll, müssen Sie dies vorher anzeigen.

    Beschreibung

    Ein Wanderlager liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen vertreiben wollen.

    Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen, wenn Sie darauf durch öffentliche Ankündigung hinweisen und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgt.

    Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie sicherzustellen, dass die öffentliche Ankündigung des Wanderlagers folgende Informationen enthält:

    • die Art der Ware oder Dienstleistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird,
    • der Ort des Wanderlagers,
    • Ihr Name, Ihre Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, sowie Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
    • in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer Form Informationen darüber, unter welchen Bedingungen der Verbraucherin oder dem Verbraucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wanderlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufsrecht zusteht.

    In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers dürfen Sie keine unentgeltlichen Zuwendungen in Form von Waren oder Leistungen einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen ankündigen.
    Folgende Dienstleistungen oder Waren dürfen Sie anlässlich eines Wanderlagers nicht vertreiben oder vermitteln:

    • Finanzanlagen
    • Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen,
    • bestimmte Medizinprodukte Nahrungsergänzungsmittel.

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unter dem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung beispielsweise "fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten/Flohmärkten. Grundsätzlich betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet, ankauft oder Warenbestellungen aufnimmt, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Zum Reisegewerbe zählen auch die so genannten Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- oder Bücherabonnements oder das Werben für Telekommunikationsverträge. Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden. Die Erlaubnis kann hier beantragt werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) oder die beantragende juristische Person ihren Firmensitz in Wesel haben. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (montags bis freitags 0 bis 24 Uhr, samstags 0 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags geschlossen) sind auch im Reisegewerbe zu beachten. Angestellte benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte. Als Antragsteller/in müssen Sie die folgende gesetzliche Voraussetzung erfüllen: Zuverlässigkeit Für die Genehmigungserteilung benötigen Sie folgende Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate) Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate) Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes Selbstauskunft aus dem Schuldnerregister (www.vollstreckungsportal.de) beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die "Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz" Ist Antragsteller/in eine juristische Person, werden folgende Unterlagen über die juristische Person benötigt: Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate) aktueller Handelsregisterauszug Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes Über sämtliche gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, sind zusätzlich die nachfolgend genannten Unterlagen notwendig: Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate), Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate), Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes. Die konkrete Tätigkeit, die im Reisegewerbe ausgeübt werden soll, ist anzugeben. Eine persönliche Vorsprache ist empfehlenswert, um unnötige Rückfragen zu vermeiden. Gebühren Die Gebühr für eine Reisegewerbekarte beträgt 159 Euro. Hinweise Von der Reisegewerbekartenpflicht befreit ist, wer z.B. ausschließlich auf gemäß § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten tätig ist, da hier die Marktprivilegien gelten, zu denen die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht gehört, Erzeugnisse aus eigener Urproduktion (Obst, Gemüse usw.) verkauft, von einem Verkaufswagen o.ä. in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt. In diesen Fällen ist jedoch eine Gewerbeanmeldung zu erstatten.

    Online-Dienst

    Wanderlager anzeigen

    ID: L100002_121838225

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Wesel

    Adresse

    Hausanschrift

    Klever-Tor-Platz 1

    46483 Wesel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0281 203 2658

    Fax: 0281 203-49714

    E-Mail: gewerbe@wesel.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Als Veranstalterin oder Veranstalter eines Wanderlagers müssen Sie folgende Angaben machen:

    • Ort, Datum und Uhrzeit des Wanderlagers,
    • Ihr Name sowie gegebenenfalls der Name der Personen, für welche die Rechnung der Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, einschließlich der Anschrift, unter der diese Personen niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten,
    • Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit Ihnen ermöglichen, einschließlich einer Telefonnummer und einer E-Mail-Adresse,
    • Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das Sie eingetragen sind und die entsprechende Registernummer,
    • Wortlaut und Form der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung,
    • gegebenenfalls den Namen einer schriftlich bevollmächtigten Vertreterin oder eines schriftlich bevollmächtigten Vertreters, die oder der das Wanderlager an Ort und Stelle für Sie leitet

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers spätestens 4 Wochen vor Beginn anzeigen, sofern durch eine öffentliche Ankündigung auf die Veranstaltung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgen soll.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 09.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Reisegewerbekarte, Verkaufsveranstaltung, Kaffeefahrt, Verkaufsstätte, Wanderlager, Verkaufswagen, Reisegewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English