Versteigerergewerbe Erlaubnis

    Versteigerergewerbe - Erlaubnis beantragen

    Sie möchten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchten, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann (auch nachträglich) mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist.

    Keine Erlaubnispflicht besteht für:

    • Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden, 
    • Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten oder Beamtinnen vorgenommen werden, oder 
    • Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.

    Sie haben einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der beantragten Erlaubnis, sofern kein Versagungsgrund iSv §34b Abs.4 Nr.1 oder Nr.2 GewO (Unzuverlässigkeit oder ungeordnete Vermögensverhältnisse) vorliegt.

    Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter oder Gesellschafterin      erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt. Bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen ist grundsätzlich auf die vertretungsberechtigten Personen abzustellen, wobei sämtliche vertretungsberechtigte Personen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen müssen.

    Die Erlaubnis ist personengebunden, d.h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen.rem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).

    Hinweise für Mönchengladbach: Inhalte der zuständigen Stelle

    Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig und wo bekomme ich die Erlaubnis? Tätigkeiten, die vom Ordnungsamt der Stadt Mönchengladbach erlaubt werden: Gewerbebetriebe, in denen Alkohol ausgeschenkt wird. (z.B. Gaststätten, Imbissbetriebe, Diskotheken) das Betreiben einer Spielhalle das Aufstellen von Geldspielgeräten die Ausübung des Reisegewerbes die Vermittlung von Immobilien, Darlehen sowie die Bauträger- und Baubetreuertätigkeit die Wohnimmobilienverwaltung die Ausübung des Bewachungsgewerbes die Ausübung des Versteigerungsgewerbes die Ausübung des Pfandleihgewerbes der Betrieb einer Privatkrankenanstalt der Handel und das Halten von lebenden Wirbeltieren und die Tierzucht die gewerbsmäßige Personenbeförderung (Taxi / Mietwagen) der gewerbliche Güterkraftverkehr Betrieb von Prostitutionsstätten Weitere Gewerbeerlaubnisse werden von anderen Behörden (siehe Klammerergänzung) erteilt, so unter anderem für folgende Tätigkeiten: die selbständige Ausübung eines Handwerks (Handwerkskammer) die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung (Regionaldirektion der Agentur für Arbeit) die Erbringung von Finanzdienstleistungen / die Vermittlung von Finanzinstrumenten (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) der Betrieb einer Apotheke (Fachbereich Gesundheit) der Betrieb eines Busunternehmens (Bezirksregierung) Vermittlung von Kapitalanlagen (Industrie- und Handelskammer) Für die Anmeldung benötigen Sie auch die BundID. Hierfür benötigen Sie: einen elektronischen Personalausweis, einen elektronischen Aufenthaltstitel oder eine eID-Karte mit eingeschalteter eID-Funktion und gültigem PIN ein Konto der BundID die Ausweis APP AusweisApp - Startseite (bund.de). Für die Beantragung benötigen Sie dann eine BundID. Weitere Informationen zur BundID finden Sie auch hier. Sollten Sie für Ihren Online-Ausweis die PIN vergessen oder den PIN-Brief verloren haben, vereinbaren Sie einen Termin (Einwohnermeldeangelegenheiten -> Pass- und Ausweisangelegenheiten).

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    Gewerbeerlaubnis (allgemein)

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Mönchengladbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 168

    41236 Mönchengladbach

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

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    Deutsch

    Sprache: de

    Allgemeine Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 162 - 168

    41236 Mönchengladbach

    Kontakt

    Fax: 02161 25-6299

    Telefon Festnetz: 02161 25-6241

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    Gewerbemeldestelle

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    Hauptstraße 162 - 168

    41236 Mönchengladbach

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    Technisch geändert am 05.11.2024

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    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder ein vergleichbares Identifikationspapier (Kopie)
    • NichtEU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
    • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform 

    • Unternehmenssitz in Deutschland: bei eingetragenen Unternehmen aktueller Registerauszug, ansonsten der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung 
    • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen. 
    • Persönliche Zuverlässigkeit: 

    • Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden 
    • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland zur persönlichen Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung.
    • Geordnete Vermögensverhältnisse: 

      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts  

      • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie  

    • persönlich zuverlässig sein,  
    • geordnete Vermögensverhältnisse haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen.

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Versteigerer(in) beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO). 

    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Dem Versteigerer ist verboten, 

    1.selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, 

    2.Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, 

    3.für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, dass ein schriftliches Gebot des anderen vorliegt, 

    4.bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist, 

    5.Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt oder soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht. 

    Zuwiderhandlungen gegen diese Verbote werden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus können solche Zuwiderhandlungen auch zum Widerruf der Versteigerererlaubnis führen, wenn aus ihnen auf den Wegfall der Zuverlässigkeit des Versteigerers zu schließen ist. 

    Einzelhändler und Hersteller von Waren dürfen ihre Waren an den Letztverbraucher grundsätzlich nicht versteigern. 

    Wer ohne die erforderliche Erlaubnis fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert oder gegen eine vollziehbare Auflage verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld geahndet werden

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 25.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Versteigerergewerbe, Versteigerer, Versteigerungsgewerbe, öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern, Erlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English