Veranstaltung Festsetzung von Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse

    Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden

    Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zu gewerblichen Zwecken benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.

    Beschreibung

    Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zudem benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie

    • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
    • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.

    Für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art gilt Anzeigepflicht nach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden.

    Hunde- und Katzenausstellungen müssen angezeigt werden, wenn

    • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
    • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll.

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es gibt verschiedene Arten von Veranstaltungen, für die eine Erlaubnis erforderlich sein kann: Öffentliche Veranstaltungen: Musikfeste wie Konzerte oder Festivals sowie Sportveranstaltungen wie Turniere oder Rennen bedürfen in bestimmten Fällen der Genehmigung. Für die vorübergehende Abgabe von alkoholischen Getränken ist beispielsweise die Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich. Märkte, Ausstellungen, Messen: Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste werden auf Antrag des Veranstalters festgesetzt. Sie können, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, auch für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Veranstaltenden zur Durchführung der Veranstaltung. Wird ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Messen, Ausstellungen oder Märkte, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, stattfinden, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Gewerbeamtes. Die Festsetzung legt dem Veranstalter aber auch besondere Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung zu garantieren. Genauere Informationen zu den einzelnen Markttypen und den Voraussetzungen sind in den §§ 64 - 71 der Gewerbeordnung (GewO) definiert. Wanderlager: Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Gewerbetreibende im Reisegewerbe Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten oder Bestellungen annehmen. Die Gewerbetreibenden sind dabei außerhalb ihrer regulären gewerblichen Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben, aus einer vorübergehend festen Vertriebsstätte heraus, tätig. Dies ist z. B. bei einer Verkaufsveranstaltung in einer angemieteten Gaststätte oder in einem Veranstaltungsraum der Fall. Die Antragstellung für Veranstaltungserlaubnisse erfolgt online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Dort sind die einzelnen Voraussetzungen und nötigen Unterlagen auch genau beschrieben.

    Online-Dienst

    Veranstaltungserlaubnisse (Gewerberecht)

    ID: L100002_123509299

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Tierschutzbehörde beim Landratsamt, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Stadt Petershagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702/822-212

    Fax: 05702/822-298

    E-Mail: v.kloster@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Fax: 05702 822-298

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    E-Mail: info@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.

    Formulare

    • formloser Antrag möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: teilweise

    Voraussetzungen

    • Hunde und Katzen müssen über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut verfügen.
    • Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione sind bei Tierbörsen nicht zugelassen.
    • Für artengeschützte Tiere gelten besondere Einschränkungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 69 Gewerbeordnung (GewO)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html

    § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
    [https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm]

    § 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
    [https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__25.html]

    § 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
    [https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__4.html]

    § 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
    [https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__7.html]

    § 4 Tollwutverordnung (TollwV)
    [https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/__4.h]

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeordnung (GewO) Gaststättengesetz (GastG) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 12 (AVerwGebO NRW)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Melden Sie Veranstaltung schriftlich bei der zuständigen Stelle an. Dies erfolgt entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, elektronisch oder durch formlosen Antrag.

    Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

    • Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
    • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
    • Angabe zu den ausgestellten bzw. angebotenen Tieren und Tierarten

    Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder der negative Bescheid sowie der Gebührenbescheid werden in der Regel per Post zugestellt.

    Tipp: Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Behörde über Details zu den Voraussetzungen und den Verfahrensablauf; soweit vorhanden, erhalten Sie dort auch das Antrags-/Anzeigeformular.

    Fristen

    Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

    Antragsfrist: 4 Wochen

    Kosten

    gegebenenfalls: Verfahrensgebühr nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Durch Veranstaltungen darf der Fahrzeugverkehr auf den öffentlichen Straßen nicht behindert werden. Andernfalls ist eine Sondernutzung von Straßen und öffentlichen Verkehrsflächen zu beantragen. Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten. Personen, die mit dem Inverkehrbringen von Speisen beschäftigt werden, müssen durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachweisen können, dass bei ihnen Hinderungsgründe nach § 42 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) in der z.Z. geltenden Fassung nicht vorliegen. Die ggf. erteilte Erlaubnis ist den Beamtinnen und Beamten der Polizei oder den Beauftragten der Ordnungsbehörde auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Der Veranstalter eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt am 16.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    tierschutzrechtliche Genehmigung, Tiergesundheit, tierschutzrechtliche Anzeige, Tierseuchenschutz, Tierschau, Tiersportveranstaltung, tierseuchenschutzrechtliche Anzeige, Viehmarkt, Tierbörse, Tierschutz, Viehbörse, Tiermarkt, Tierseuchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English