Veranstaltung Festsetzung von Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse

    Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden

    Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zu gewerblichen Zwecken benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.

    Beschreibung

    Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zudem benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie

    • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
    • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.

    Für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art gilt Anzeigepflicht nach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden.

    Hunde- und Katzenausstellungen müssen angezeigt werden, wenn

    • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
    • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll.

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    Grundsätzlich sind Veranstaltungen nur in den dafür zugelassenen Gebäuden zulässig. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen und Hinweise sind bei der Durchführung der Veranstaltung zu beachten. Häufig werden in Hallen, Scheunen oder ähnlichen Gebäuden kurzzeitige Veranstaltungen wie z.B. Betriebs-, Vereins-, Dorffeste durchgeführt. Diese, ursprünglich nicht für diesen Zweck errichteten Gebäude, bergen Risiken im Hinblick auf den Brand- und Personenschutz. Die Änderung der Nutzung dieser Gebäude, unabhängig davon ob es sich um eine einmalige oder häufig wiederkehrende Veranstaltungen handelt, bedarf einer Baugenehmigung. Veranstaltungen im Freien sind bei der Ordnungsbehörde anzumelden. Bei größeren Veranstaltungen im Freien, bei denen die Veranstaltungsfläche eingezäunt wird, um einen kontrollierten Ein- und Ausgang zu gewährleisten, oder die über eine natürliche Umzäunung verfügen, ist ebenfalls ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Online-Antragstellung Weiterführende Informationen über Veranstaltungserlaubnisse finden Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Hier können Sie die folgenden Anträge elektronisch stellen: Anzeige für das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen Anzeige nach § 13 Trinkwasserverordnung Ausnahme von Verboten beim Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen - Zulassung Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr - Erteilung Fliegende Bauten - Abnahme Osterfeuer - Genehmigung Sperrzeit - Aufhebung Sperrzeit - Verkürzung Sperrzeit - Verlängerung Veranstaltung - Festsetzung (z.B. Oktoberfest - Anmeldung von Kirmes- und Partyveranstaltung) Veranstaltung - Festsetzung von Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse

    Online-Dienst

    Veranstaltungen inkl. Wochen- und Spezialmärkte

    ID: L100002_123356355

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Tierschutzbehörde beim Landratsamt, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    Stadt Löhne

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Str. 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Fax: 05732/100-9602

    Telefon Festnetz: 05732/100-339

    E-Mail: c.rabe@loehne.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32.1 Ordnungsamt, Gewerbe, Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Oeynhausener Straße 41

    32584 Löhne

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.

    Formulare

    • formloser Antrag möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: teilweise

    Voraussetzungen

    • Hunde und Katzen müssen über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut verfügen.
    • Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione sind bei Tierbörsen nicht zugelassen.
    • Für artengeschützte Tiere gelten besondere Einschränkungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 69 Gewerbeordnung (GewO)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html

    § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
    [https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm]

    § 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
    [https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__25.html]

    § 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
    [https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__4.html]

    § 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
    [https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__7.html]

    § 4 Tollwutverordnung (TollwV)
    [https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/__4.h]

    Hinweise für Löhne: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 69 Gewerbeordnung (GewO) § 13 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVwGebO NRW)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Melden Sie Veranstaltung schriftlich bei der zuständigen Stelle an. Dies erfolgt entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, elektronisch oder durch formlosen Antrag.

    Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

    • Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
    • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
    • Angabe zu den ausgestellten bzw. angebotenen Tieren und Tierarten

    Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder der negative Bescheid sowie der Gebührenbescheid werden in der Regel per Post zugestellt.

    Tipp: Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Behörde über Details zu den Voraussetzungen und den Verfahrensablauf; soweit vorhanden, erhalten Sie dort auch das Antrags-/Anzeigeformular.

    Fristen

    Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

    Antragsfrist: 4 Wochen

    Kosten

    gegebenenfalls: Verfahrensgebühr nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt am 16.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    tierschutzrechtliche Genehmigung, Tiergesundheit, tierschutzrechtliche Anzeige, Tierseuchenschutz, Tierschau, Tiersportveranstaltung, tierseuchenschutzrechtliche Anzeige, Viehmarkt, Tierbörse, Tierschutz, Viehbörse, Tiermarkt, Tierseuchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English