Veranstaltung Festsetzung von Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse

    Tierausstellung, Tiermarkt oder Tierbörse anmelden

    Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zu gewerblichen Zwecken benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis.

    Beschreibung

    Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zudem benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie

    • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
    • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.

    Für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art gilt Anzeigepflicht nach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden.

    Hunde- und Katzenausstellungen müssen angezeigt werden, wenn

    • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
    • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Viehausstellungen, -märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen. Internationale Hunde- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen müssen mindestens vier Wochen vor Beginn angezeigt werden. Die Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh kann diese Veranstaltungen beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

    Online-Dienst

    Tierveranstaltung

    ID: L100002_121976172

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Tierschutzbehörde beim Landratsamt, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung

    Ansprechpartner

    2.3: Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

    Beschreibung

    Einen Termin mit der Abteilung 2.3 können Sie telefonisch oder per E-Mail vereinbaren. Durch die Terminvereinbarung ist sichergestellt, dass die zuständige Person auch im Haus ist und Ihnen zur Verfügung steht. Telefonisch können Sie unter 05241/85-1300 einen Termin ausmachen. Gerne können Sie uns Ihre Terminanfrage auch per E-Mail an: Abt23@kreis-guetersloh.de zukommen lassen.

    Adresse

    Hausanschrift

    Goethestraße 12

    33330 Gütersloh

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    2.3.1: Tiergesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Goethestraße 12

    33330 Gütersloh

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Rheda-Wiedenbrück

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 13

    33378 Rheda-Wiedenbrück

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05242/963246

    Fax: 05242/963480

    E-Mail: christoph.siebe@rh-wd.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Mitteilung über: Datum und Ort der Veranstaltung Art und Anzahl der zur Veranstaltung gelangenden Tiere genauer Zeitpunkt, ab dem die Tiere der Veranstaltung zugeführt werden internationale/nationale oder lokale Aussteller Für folgende Veranstaltungen gelten besondere Bedingungen: Hunde/Katzen Hunde/Katzen, die aus dem Ausland auf die Veranstaltung gebracht werden, brauchen einen gültigen, vollständig ausgefüllten EU-Heimtierausweis und einen wirksamen Tollwut-Impfschutz. Ein wirksamer Tollwut-Impfschutz ist dann gegeben wenn: die Erstimpfung (Mindestalter von Welpen bei der Erstimpfung 3 Monate) mindestens 21 Tage und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt oder die Wiederholungsimpfung längstens 12 Monate nach vorangegangener Tollwut-Schutzimpfung durchgeführt worden ist und längstens 12 Monate zurückliegt. Der Nachweis der Impfung ist durch den korrekt ausgefüllten Heimtierausweis gegeben. Kaninchen Zur Ausstellung dürfen nur Tiere gebracht werden, die nachweislich gegen die Haemorrhagische Kaninchenseuche (RHD) innerhalb der letzten 12 Monate geimpft worden sind. Für unter 12 Wochen alte Kaninchen ist eine Impfung dann nicht erforderlich, wenn sie von nachweislich innerhalb der letzten 12 Monate geimpften Muttertieren abstammen. Geflügel Das zur Ausstellung kommende Geflügel muss mit nummerierten Kükenmarken oder nummerierten Fußringen gekennzeichnet sein. Hühner und Puten dürfen nur zur Ausstellung gebracht werden, wenn sie spätestens 3 Wochen und frühestens 3 Monate vor Ausstellungsbeginn gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind. Die Impfung muss durch eine tierärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden. Zusätzlich gelten für überregionale Veranstaltungen (= Tiere stammen nicht nur aus dem Kreis Gütersloh und den direkt angrenzenden Kreisen) und für Veranstaltungen, auf denen Wassergeflügel verkauft wird, besondere Untersuchungspflichten, die den Veranstaltern nach Anzeige der Veranstaltung bei der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh aktuell mitgeteilt werden. Tauben Die zur Ausstellung kommenden Tauben müssen mit nummerierten Fußringen gekennzeichnet sein. Vögel Sämtliche zur Ausstellung kommenden Tiere müssen ordnungsgemäß beringt sein. Soweit geschützte Arten ausgestellt werden, sind die amtlichen Nachweise (CITES-Bescheinigungen) auf der Veranstaltung bereitzuhalten. Zusätzlich gelten für überregionale Veranstaltungen (= Tiere stammen nicht nur aus dem Kreis Gütersloh und den direkt angrenzenden Kreisen) besondere Untersuchungspflichten, die den Veranstaltern nach Anzeige der Veranstaltung bei der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Kreises Gütersloh aktuell mitgeteilt werden.

    Formulare

    • formloser Antrag möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Formulare/Online-Dienste vorhanden: teilweise

    Voraussetzungen

    • Hunde und Katzen müssen über einen wirksamen Impfschutz gegen Tollwut verfügen.
    • Gefährliche Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione sind bei Tierbörsen nicht zugelassen.
    • Für artengeschützte Tiere gelten besondere Einschränkungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 69 Gewerbeordnung (GewO)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html

    § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
    [https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm]

    § 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
    [https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__25.html]

    § 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
    [https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__4.html]

    § 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
    [https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__7.html]

    § 4 Tollwutverordnung (TollwV)
    [https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/__4.h]

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Melden Sie Veranstaltung schriftlich bei der zuständigen Stelle an. Dies erfolgt entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, elektronisch oder durch formlosen Antrag.

    Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:

    • Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
    • Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
    • Angabe zu den ausgestellten bzw. angebotenen Tieren und Tierarten

    Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder der negative Bescheid sowie der Gebührenbescheid werden in der Regel per Post zugestellt.

    Tipp: Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei der zuständigen Behörde über Details zu den Voraussetzungen und den Verfahrensablauf; soweit vorhanden, erhalten Sie dort auch das Antrags-/Anzeigeformular.

    Fristen

    Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

    Antragsfrist: 4 Wochen

    Kosten

    gegebenenfalls: Verfahrensgebühr nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt am 16.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    tierschutzrechtliche Genehmigung, Tiergesundheit, tierschutzrechtliche Anzeige, Tierseuchenschutz, Tierschau, Tiersportveranstaltung, tierseuchenschutzrechtliche Anzeige, Viehmarkt, Tierbörse, Tierschutz, Viehbörse, Tiermarkt, Tierseuchen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English