Veranstaltung Festsetzung

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

    Beschreibung

    Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte. 

    • Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet. 
    • Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden. 
    • Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen. 
    • Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung  bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten). 
    • Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. 
       

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie im Gebiet der Stadt Soest einen festgesetzten Markt durchführen möchten, benötigen Sie dazu eine spezielle Genehmigung (Festsetzung gem. § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)). Die Festsetzung eines Marktes räumt dem Marktveranstalter:innen beziehungsweise den Beschicker:innen des Marktes bestimmte Marktprivilegien ein. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzung unter anderem die Befreiungen von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes und der Gewerbeordnung möglich sind. Die Festsetzung kann nur erfolgen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Ein Markt im Sinne der Gewerbeordnung kann sein: Volksfest Messe Ausstellung Großmarkt Spezialmarkt Jahrmarkt Wochenmarkt Volksfest (§ 60b GewO) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt (steht im Vordergrund) und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. Messe (§ 64 GewO) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. (Für die Festsetzung einer Messe ist die Kreisordnungsbehörde zuständig - Hoher Weg 1-3, 59494 Soest). Ausstellung (§ 65 GewO) Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung (aber unbedeutend, ob die Veranstaltung regelmäßig wiederkehrt), auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert. (Für die Festsetzung einer Ausstellung ist die Kreisordnungsbehörde zuständig - Hoher Weg 1-3, 59494 Soest). Großmarkt (§ 66 GewO) Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im Wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Wochenmarkt (§ 67 GewO) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet: Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig; Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 GewO) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren (gemeinsames prägendes Merkmal) feilbietet. Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 GewO) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet. Hinweis zum Begriff "Vielzahl von Anbieter:innen" Der Begriff wird in der Gewerbeordnung nicht weiter definiert. Aus der Rechtsprechung hat sich die Anzahl von mindestens 12 Gewerbetreibenden (keine Privatanbieter) ergeben. Darüber hinaus können neben den Gewerbetreibenden auch Private zugelassen werden. Die Entscheidung, um welche Marktart es sich handelt, liegt bei der Ordnungsbehörde.

    Online-Dienst

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

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    Sprache

    Englisch

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    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Soest

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Vreithof 8

    59494 Soest

    Kontakt

    Fax: 029211039999

    Telefon Festnetz: 02921103-0

    E-Mail: post@soest.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    AG Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 1

    59494 Soest

    Kontakt

    Fax: ordnungsamt@soest.de

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

    Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

    • Sondernutzungserlaubnis
       

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben shiehe Formulare) Personalausweis (oder Nationalpass mit Meldebescheinigung) Führungszeugnis ("Belegart 0", zu beantragen beim zuständigen Meldeamt Ihres Wohnsitzes) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ("Belegart 9", zu beantragen beim zuständigen Meldeamt/ Gewerbeamt Ihres Wohnsitzes) Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben; zuständig ist die jeweilige Stadtkasse/ Finanzabteilung) Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes (des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben) Aktueller Handels- bzw. Vereinsregisterauszug (nur bei juristischen Personen) Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren Verzeichnis über die Anbieter:innen und Aussteller:innen (getrennt nach gewerblichen und privaten Teilnehmern) Teilnahmebedingung für die Anbieter:innen und Aussteller:innen Lage- und Ausstellungsplan (bei einem Markt auf öffentlich-rechtlicher Fläche) Antrag durch eine juristische Person Stellen Sie den Antrag als juristische Person (GmbH, AG, e. V. etc.), so sind die obengenannten Unterlagen sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (zum Beispiel für Geschäftsführer:innen) bei der Antragstellung vorzulegen. Ausländische Staatsangehörige Mit Ausnahme von EU-Angehörigen benötigen Sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder als Stellvertreter:in einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Vorsprache Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich (abhängig von der Art und Größe des Marktes. Bei Großveranstaltungen ist unter anderem ein Sicherheitskonzept erforderlich).

    Formulare

    Formulare: nein 

    Onlineverfahren möglich: nein 

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Markt - Antrag auf Festsetzung

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
    • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
    • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

    • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
      • Veranstaltungstermin
      • Ort
      • Öffnungszeiten
      • Veranstaltungsname, zum Beispiel "Frühlingsmarkt"
      • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
      • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
      • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
       

    Fristen

    Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Soest: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis beträgt zwischen 50,00 € und 750,00 € (begrenzt auf den Verwaltungsaufwand). Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13,00 €. Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, sofern bereits mit der Bearbeitung begonnen wurde. Falls der Antrag abgelehnt werden sollte, fällt ebenfalls eine Gebühr an. Sie beträgt dann 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Ausstellung, Herbstmarkt, Großmarkt, Spezialmärkte, Spezialmarkt, Genehmigung, Messe, Marktgenehmigung, Wochenmarkt, Antikmarkt, Jahrmarkt, Frühlingsmarkt, Wochenmarktveröffentlichung, Weihnachtsmarkt, Wintermarkt, Ostermarkt, Festsetzung, Wochenmarktgenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English