Veranstaltung Festsetzung

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

    Beschreibung

    Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte. 

    • Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet. 
    • Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden. 
    • Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen. 
    • Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung  bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten). 
    • Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. 
       

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es gibt verschiedene Arten von Veranstaltungen, für die eine Erlaubnis erforderlich sein kann: Öffentliche Veranstaltungen: Musikfeste wie Konzerte oder Festivals sowie Sportveranstaltungen wie Turniere oder Rennen bedürfen in bestimmten Fällen der Genehmigung. Für die vorübergehende Abgabe von alkoholischen Getränken ist beispielsweise die Erteilung einer Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich. Märkte, Ausstellungen, Messen: Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfeste werden auf Antrag des Veranstalters festgesetzt. Sie können, sofern keine Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen, auch für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Veranstaltenden zur Durchführung der Veranstaltung. Wird ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Messen, Ausstellungen oder Märkte, die außerhalb der Ladenöffnungszeiten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen, stattfinden, bedürfen der Erlaubnis des zuständigen Gewerbeamtes. Die Festsetzung legt dem Veranstalter aber auch besondere Pflichten auf, um einen geregelten Ablauf der Veranstaltung zu garantieren. Genauere Informationen zu den einzelnen Markttypen und den Voraussetzungen sind in den §§ 64 - 71 der Gewerbeordnung (GewO) definiert. Wanderlager: Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Gewerbetreibende im Reisegewerbe Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf anbieten oder Bestellungen annehmen. Die Gewerbetreibenden sind dabei außerhalb ihrer regulären gewerblichen Betriebsstätte oder ohne eine solche zu haben, aus einer vorübergehend festen Vertriebsstätte heraus, tätig. Dies ist z. B. bei einer Verkaufsveranstaltung in einer angemieteten Gaststätte oder in einem Veranstaltungsraum der Fall. Die Antragstellung für Veranstaltungserlaubnisse erfolgt online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW. Dort sind die einzelnen Voraussetzungen und nötigen Unterlagen auch genau beschrieben.

    Online-Dienst

    Veranstaltungserlaubnisse (Gewerberecht)

    ID: L100002_123509296

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Petershagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05702/822-212

    Fax: 05702/822-298

    E-Mail: v.kloster@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 63

    32469 Petershagen

    Kontakt

    Fax: 05702 822-298

    Telefon Festnetz: 05702 822-0

    E-Mail: info@petershagen.de

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

    Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

    • Sondernutzungserlaubnis
       

    Formulare

    Formulare: nein 

    Onlineverfahren möglich: nein 

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
    • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
    • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeordnung (GewO) Gaststättengesetz (GastG) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW, Tarifstelle 12 (AVerwGebO NRW)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

    • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
      • Veranstaltungstermin
      • Ort
      • Öffnungszeiten
      • Veranstaltungsname, zum Beispiel "Frühlingsmarkt"
      • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
      • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
      • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
       

    Fristen

    Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Petershagen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Durch Veranstaltungen darf der Fahrzeugverkehr auf den öffentlichen Straßen nicht behindert werden. Andernfalls ist eine Sondernutzung von Straßen und öffentlichen Verkehrsflächen zu beantragen. Die Jugendschutzbestimmungen sind zu beachten. Personen, die mit dem Inverkehrbringen von Speisen beschäftigt werden, müssen durch ein Zeugnis des Gesundheitsamtes nachweisen können, dass bei ihnen Hinderungsgründe nach § 42 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) in der z.Z. geltenden Fassung nicht vorliegen. Die ggf. erteilte Erlaubnis ist den Beamtinnen und Beamten der Polizei oder den Beauftragten der Ordnungsbehörde auf Verlangen jederzeit vorzuzeigen. Der Veranstalter eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Wintermarkt, Weihnachtsmarkt, Herbstmarkt, Spezialmärkte, Messe, Festsetzung, Jahrmarkt, Frühlingsmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt, Großmarkt, Genehmigung, Ostermarkt, Antikmarkt, Ausstellung, Wochenmarktveröffentlichung, Wochenmarktgenehmigung, Marktgenehmigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de