Veranstaltung Festsetzung

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

    Beschreibung

    Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte. 

    • Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet. 
    • Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden. 
    • Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen. 
    • Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung  bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten). 
    • Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. 
       

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenAllgemeine InformationenWenn Sie planen, ein Straßenfest, einen Trödelmarkt oder eine größere Veranstaltung zu organisieren und nicht wissen, welche Genehmigungen notwendig sind, dann wenden Sie sich an den zentralen Ansprechpartner für die Genehmigung von Veranstaltungen. Dieser hilft Ihnen auf dem Weg durch die Verwaltung gerne weiter und verkürzt Wege und Abläufe in Ihrem Sinne. Bei manchen Veranstaltungen kann es nämlich erforderlich sein, weitere zuständige Dienststellen oder andere Behörden in die Planung mit einzubeziehen und deren Stellungnahmen einzufordern.Aufgrund der vielfältigen Arten der Veranstaltungen können unterschiedliche Genehmigungen in diversen Rechtsgebieten (Gaststättengesetz, Gewerbeordnung, Baurecht, Straßenverkehrsordnung, Landesimmissionsschutzgesetz, etc.) erforderlich sein.Daneben kann die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes durch den Veranstalter erforderlich werden. Dabei sind vorrangig die baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen unter Zugrundelegung einer Gefährdungsanalyse zu benennen. Mit den für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden ist das Einvernehmen über das Sicherheitskonzept zu erzielen.Die Anzahl und die Art der notwendigen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse richtet sich nach dem jeweiligen Charakter der Veranstaltung. Hierzu zählen z.B.:Gewerberechtliche Veranstaltungen im Sinne des Titels IV Gewerbeordnung (GewO):Hierzu zählen u.a. Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste. Diese bedürfen einer gewerberechtlichen Erlaubnis (Marktfestsetzung) gemäß § 69 GewO.Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes (VersammlG):Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Mahnwachen, Aufzüge) sind 48 Stunden vor der Bekanntgabe bei der Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden. Ein entsprechendes Anmeldeformular erhalten sie auf der Internetseite der Kreispolizeibehörde Minden-Lübbecke (Versammlungen | Polizei Minden-Lübbecke).Veranstaltungen mit Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsraum (Straßen, Wege, Plätze):Sofern im Rahmen der Veranstaltung Aufbauten im öffentlichen Verkehrsraum vorgesehen sind, handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung (§ 18 Straßen-und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW-). Sondernutzung stellt jegliche Nutzung von Straßen dar, die über den Gemeingebrauch nicht mehr abgedeckt ist. Dieser ist über den verkehrsüblichen Gebrauch entsprechend der Widmung und den straßenverkehrsrechtlichen Regelungen definiert.Sind bei Straßenfesten, Festumzügen oder anderen Veranstaltungen verkehrsorganisatorische Maßnahmen wie z.B. Straßensperrungen, Halteverbote oder Umleitungen erforderlich, so benötigen Sie eine verkehrsrechtliche Erlaubnis.Oftmals reichen zum Auf- und Abbau die Ladezeiten der Fußgängerzonen nicht aus. Hier empfiehlt es sich, die Voraussetzungen für das Vorliegen zum Erteilen einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO prüfen zu lassen.Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle im Sinne des Gaststättengesetzes (GastG) verabreicht werden:Es bedarf einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis gemäß §12 GastG.

    Online-Dienst

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    ID: L100002_123952339

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungsbehörde - Allgemeine Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Öffnungszeiten

    Persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung möglich.Termine können entweder per E-Mail unter Angaben der Kontaktdaten oder telefonisch vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: ordnungsbehoerde@minden.de

    Telefon mobil: 0571 89-801

    E-Mail: 0571 89-484

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Minden

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 057189-0

    E-Mail: J.Brendes@minden.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

    Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

    • Sondernutzungserlaubnis
       

    Formulare

    Formulare: nein 

    Onlineverfahren möglich: nein 

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
    • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
    • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

    • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
      • Veranstaltungstermin
      • Ort
      • Öffnungszeiten
      • Veranstaltungsname, zum Beispiel "Frühlingsmarkt"
      • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
      • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
      • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
       

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenBitte setzen Sie sich frühzeitig mit dem zentralen Ansprechpartner für Veranstaltungen bei der Stadt Minden in Verbindung, um die genauen Verfahrensabläufe und benötigten Unterlagen abzustimmen.Je nach Art der Veranstaltung unterscheiden sich die erforderlichen Anträge und Unterlagen, aber auch die erforderlichen Fristen für die Bearbeitung ihres Antrages.

    Fristen

    Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Wintermarkt, Weihnachtsmarkt, Herbstmarkt, Spezialmärkte, Messe, Festsetzung, Jahrmarkt, Frühlingsmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt, Großmarkt, Genehmigung, Ostermarkt, Antikmarkt, Ausstellung, Wochenmarktveröffentlichung, Wochenmarktgenehmigung, Marktgenehmigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de