Veranstaltung Festsetzung

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

    Beschreibung

    Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte. 

    • Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet. 
    • Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden. 
    • Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen. 
    • Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung  bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten). 
    • Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. 
       

    Hinweise für Verl: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie als privater oder gewerblicher Veranstalter einen Markt im Stadtgebiet Verl veranstalten möchten, können Sie eine behördliche Festsetzung beantragen. Als Märkte gelten in diesem Zusammenhang beispielsweise Groß- und Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte sowie Messen und Ausstellungen. Die behördliche Festsetzung ist mit einer Reihe an Marktprivilegien verbunden. Beispielsweise sind die gewerblichen Teilnehmer von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Außerdem können Einschränkungen nach dem Ladenöffnungsgesetz sowie dem Feiertagsgesetz NRW entfallen. Privatpersonen dürfen an erlaubnispflichtigen Märkten ebenfalls teilnehmen. Eine Festsetzung ist dann möglich, wenn die Rahmenbedingungen der geplanten Veranstaltung die Einstufung als Markt rechtfertigen und keine öffentlichen Bedenken gegen die Durchführung bestehen. Zudem müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Nach der erfolgten Marktfestsetzung sind Sie grundsätzlich zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet. Die Festsetzung kann zusätzlich Auflagen zur Veranstaltungszeit, Brandschutzvorkehrungen, der Beschaffenheit des Platzes oder der Müllentsorgung beinhalten. Gewerberechtlich nicht besonders zu genehmigen sind in aller Regel Veranstaltungen außerhalb von Sonn- und Feiertagen. Hierzu zählen beispielsweise Trödelmärkte an Samstagen, Kirchenbasare sowie alle Veranstaltungen ohne Teilnahme von Gewerbetreibenden. Teilnahme von Privatpersonen Organisation und Platznutzung laufen bei diesen Veranstaltungen nach privatrechtlichen Bedingungen ab. Federführend ist der Veranstalter. Die Standvergabe regelt ausschließlich der Veranstalter. Teilnehmen darf grundsätzlich jede Person. Nicht-Gewerbetreibende benötigen keine Reisegewerbekarte oder andere Genehmigungen. Die angebotene Ware muss klar erkennbar mit den geforderten Preisen versehen werden. Individuelles Aushandeln des Endpreises (Feilschen) ist aber zulässig. Der Ausschank alkoholischer Getränke kann im Einzelfall eine Schankerlaubnis erforderlich machen. Bei der Inanspruchnahme öffentlicher Flächen (Straßen, Gehwege, Parkplätze) muss immer eine Sondernutzungserlaubnis des Amtes für Verkehrs- und Baustellenmanagement eingeholt werden. Teilnahme von Gewerbetreibenden Teilnehmende an diesen Veranstaltungen benötigen als Gewerbetreibende eine Reisegewerbekarte. Hilfskräfte, die am Stand eigenverantwortlich tätig sind, müssen eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der auf den eigentlichen Gewerbetreibenden ausgestellten Reisegewerbekarte vorweisen können. Als Gewerbetreibender gilt in diesem Zusammenhang jeder, der dauerhaft eine selbständige Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht durchführt - auch dann, wenn diese mildtätigen Zwecken dient. Ausgenommen sind die sogenannten "freien Berufe".

    Online-Dienst

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Verl

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Str. 5

    33415 Verl

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05246961170

    Fax: 0524696121170

    E-Mail: tobias.dumrauf@verl.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Sicherheit und Ordnung

    Beschreibung

    Zum Aufgabenbereich des Fachbereichs Sicherheit und Ordnung gehören das Standesamt sowie die umfangreichen Verwaltungstätigkeiten des Bürgerservice, der im Erdgeschoss im Eingangsbereich des Rathauses zu finden ist. Im ersten Obergeschoss stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Ordnungsamtes zu Fragen in Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten, zur Hundehaltung oder zu Verkehrsangelegenheiten sowie bei Problemen mit Lärm oder anderen Immissionen zur Verfügung. Weiterhin umfasst der Fachbereich die Bereiche Feuerwehr und Rettungsdienst. Abgerundet wird das Aufgabenspektrum durch die über die reine Eigenverantwortung hinausgehenden Aufgaben der Vorbereitung und Durchführung von überörtlichen Wahlen und der Kommunalwahlen sowie durch die im Auftrag des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) durchzuführenden statistischen Erhebungen verschiedenster Art.Für den Eigenbetrieb Ostwestfalenhalle Kaunitz werden die Vermietung der Ostwestfalenhalle Kaunitz und die Organisation des Hobbymarktes, des Wochenmarktes sowie der Kirmes "Verler Leben" übernommen. Auch die Kontrollen im ruhenden Verkehr und auf öffentlichen Plätzen, die Überwachung und Durchsetzung zahlreicher Gesetze, die Organisation der Straßenreinigung und die Bewirtschaftung der Friedhofskapelle in Verl gehören zum Aufgabenkatalog.

    Adresse

    Hausanschrift

    Paderborner Str. 5

    33415 Verl

    Öffnungszeiten

    Montag: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 16.30 UhrDienstag: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 16.30 UhrMittwoch: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 16.30 UhrDonnerstag: 8 bis 12.30 Uhr & 14 bis 17.30 UhrFreitag: 8 bis 12.30 UhrSamstag: geschlossenSonntag: geschlossen

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

    Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

    • Sondernutzungserlaubnis
       

    Formulare

    Formulare: nein 

    Onlineverfahren möglich: nein 

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
    • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
    • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

    • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
      • Veranstaltungstermin
      • Ort
      • Öffnungszeiten
      • Veranstaltungsname, zum Beispiel "Frühlingsmarkt"
      • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
      • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
      • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
       

    Fristen

    Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Wintermarkt, Weihnachtsmarkt, Herbstmarkt, Spezialmärkte, Messe, Festsetzung, Jahrmarkt, Frühlingsmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt, Großmarkt, Genehmigung, Ostermarkt, Antikmarkt, Ausstellung, Wochenmarktveröffentlichung, Wochenmarktgenehmigung, Marktgenehmigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de