Veranstaltung Festsetzung

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

    Beschreibung

    Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte. 

    • Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet. 
    • Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden. 
    • Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen. 
    • Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung  bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten). 
    • Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. 
       

    Hinweise für Gladbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Auf Antrag eines Veranstalters kann das Amt für öffentliche Ordnung Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte festsetzen. Auch wenn die Festsetzung nicht für die Durchführung eines gewerblichen Marktes an sich verpflichtend ist, so ist sie dann zwingend notwendig, wenn der Markt an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden soll. Antragsberechtigt ist der verantwortliche Veranstalter. Veranstalter können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen verschiedener Art sein. Eine Veranstaltung ist festsetzungsfähig, wenn mindestens 12 gewerbliche Händler teilnehmen. Durch die Festsetzung erhalten die Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung privilegierte Verkaufsbedingungen wie z.B. Wegfall des feiertags rechtlichen Arbeitsverbotes Wegfall der Reisegewerbekartenpflicht Abweichungen vom Ladenöffnungsgesetz Abweichungen vom Gaststättengesetz Die Festsetzung schließt die Zulassung von nichtgewerblichen Händlern, z.B. Hobbykünstlern und/oder Malern nicht aus. Sie regelt aber auch nicht deren Zugang (z.B. Ausführende v. Begleitprogrammen) Hierfür sind die zusätzlichen erforderlichen Genehmigungen gesondert vom Veranstalter einzuholen. Für die Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung benötigen sie zur Beantragung folgende Unterlagen Angaben über Ort, Art, Dauer und Zeitrahmen der Veranstaltung Gewerbeanmeldung des Veranstalters Antragsformular mit Unterschrift Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate zur Vorlage bei einer Behörde) Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung Händlerliste mit Namen, Adresse, Branche des Beschickers, mind. 12 gewerbliche Händler Teilnahmebedingungen Mietvertrag / Sondernutzungserlaubnis Achtung: Bei juristischen Personen als Veranstalter wird für die Antragsstellung die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin sowie ein aktueller Handelsregisterauszug gefordert. Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Vorschriften empfiehlt es sich dringend, in der Planungs- und Vorbereitungsphase sich mit dem Amt für öffentliche Ordnung telefonisch, elektronisch oder persönlich in Verbindung zu setzen. Sind die oben ausführlich beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Antrag eines Veranstalters kostenpflichtig abgelehnt werden. Die zuvor aufgeführten Veranstaltungen dürfen z.B. nicht in einem Ladengeschäft stattfinden. Rechtsgrundlagen: §§ 6a, 6b, 6c 64-71b Gewerbeordnung EU-Dienstleistungsrichtlinie Gewerberechtsverordnung
    Auf Antrag eines Veranstalters kann das Amt für öffentliche Ordnung Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial- und Jahrmärkte festsetzen. Auch wenn die Festsetzung nicht für die Durchführung eines gewerblichen Marktes an sich verpflichtend ist, so ist sie dann zwingend notwendig, wenn der Markt an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden soll. Antragsberechtigt ist der verantwortliche Veranstalter. Veranstalter können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen verschiedener Art sein. Eine Veranstaltung ist festsetzungsfähig, wenn mindestens 12 gewerbliche Händler teilnehmen. Durch die Festsetzung erhalten die Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung privilegierte Verkaufsbedingungen wie z.B. Wegfall des feiertags rechtlichen Arbeitsverbotes Wegfall der Reisegewerbekartenpflicht Abweichungen vom Ladenöffnungsgesetz Abweichungen vom Gaststättengesetz Die Festsetzung schließt die Zulassung von nichtgewerblichen Händlern, z.B. Hobbykünstlern und/oder Malern nicht aus. Sie regelt aber auch nicht deren Zugang (z.B. Ausführende v. Begleitprogrammen) Hierfür sind die zusätzlichen erforderlichen Genehmigungen gesondert vom Veranstalter einzuholen. Für die Veranstaltungen nach Titel IV der Gewerbeordnung benötigen sie zur Beantragung folgende Unterlagen Angaben über Ort, Art, Dauer und Zeitrahmen der Veranstaltung Gewerbeanmeldung des Veranstalters Antragsformular mit Unterschrift Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate zur Vorlage bei einer Behörde) Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung Händlerliste mit Namen, Adresse, Branche des Beschickers, mind. 12 gewerbliche Händler Teilnahmebedingungen Mietvertrag / Sondernutzungserlaubnis Achtung: Bei juristischen Personen als Veranstalter wird für die Antragsstellung die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin sowie ein aktueller Handelsregisterauszug gefordert. Aufgrund der Vielzahl der zu beachtenden Vorschriften empfiehlt es sich dringend, in der Planungs- und Vorbereitungsphase sich mit dem Amt für öffentliche Ordnung telefonisch, elektronisch oder persönlich in Verbindung zu setzen. Sind die oben ausführlich beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Antrag eines Veranstalters kostenpflichtig abgelehnt werden. Die zuvor aufgeführten Veranstaltungen dürfen z.B. nicht in einem Ladengeschäft stattfinden. Rechtsgrundlagen: §§ 6a, 6b, 6c 64-71b Gewerbeordnung EU-Dienstleistungsrichtlinie Gewerberechtsverordnung

    Online-Dienst

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

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    Sprache

    Englisch

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    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Gladbeck

    Beschreibung

    Amt für öffentliche Ordnung - Abteilung Einwohner- und Gewerbewesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 2

    45964 Gladbeck

    Kontakt

    Fax: 02043991320

    Telefon Festnetz: 02043992283

    E-Mail: gewerbeangelegenheiten@stadt-gladbeck.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Amt für öffentliche Ordnung

    Kontakt

    Telefon Festnetz:

    Fax:

    E-Mail: ordnungsamt@stadt-gladbeck.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Amt für öffentliche Ordnung

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    Technisch geändert am 17.12.2024

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    Fax:

    E-Mail: ordnungsamt@stadt-gladbeck.de

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

    Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

    • Sondernutzungserlaubnis
       

    Formulare

    Formulare: nein 

    Onlineverfahren möglich: nein 

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Hinweise für Gladbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag auf Festsetzung eines Marktes (§69 Gewerbeordnung)
    Antrag auf Festsetzung eines Marktes (§69 Gewerbeordnung)

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
    • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
    • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

    • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
      • Veranstaltungstermin
      • Ort
      • Öffnungszeiten
      • Veranstaltungsname, zum Beispiel "Frühlingsmarkt"
      • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
      • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
      • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
       

    Fristen

    Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Gladbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Kosten der Festsetzung liegen je nach Veranstaltungsart und -größe zwischen 200,-- und 750,-- €
    Die Kosten der Festsetzung liegen je nach Veranstaltungsart und -größe zwischen 200,-- und 750,-- €

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Wintermarkt, Weihnachtsmarkt, Herbstmarkt, Spezialmärkte, Messe, Festsetzung, Jahrmarkt, Frühlingsmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt, Großmarkt, Genehmigung, Ostermarkt, Antikmarkt, Ausstellung, Wochenmarktveröffentlichung, Wochenmarktgenehmigung, Marktgenehmigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de