Veranstaltung Festsetzung

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

    Beschreibung

    Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte. 

    • Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet. 
    • Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden. 
    • Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen. 
    • Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung  bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten). 
    • Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. 
       

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Vorübergehendes Gaststättengewerbe (Schankgenehmigung) Für Veranstaltungen, im Rahmen derer alkoholische Getränke gegen Entgelt ausgeschenkt werden, ist die Erteilung eine Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) notwendig. Diese Vorschrift gilt unabhängig davon, ob der Ausschank auf eigene Rechnung oder durch einen Gewerbetreibenden erfolgt. Die Gestattung wird für einen besonderen Anlass und ein zeitlich begrenztes Ereignis erteilt. Ein Vordruck zur Beantragung einer vorübergehenden Gestattung steht als Online-Formular zur Verfügung. Dieser ist zusammen mit dem Veranstaltungsdatenblatt auszufüllen und etwa 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung einzureichen. Weitere Informationen zu Festen erhalten Sie bei der StädteRegion Aachen. Endgültige Gaststättenerlaubnis (Gaststättenkonzession) Durch eine endgültige Gaststättenerlaubnis gemäß § 2 GastG (Gaststättenkonzession) wird dem Antragsteller gestattet, eine Gaststätte mit Alkoholausschank dauerhaft zu betreiben. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis ist nur dann notwendig, wenn im Rahmen des Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Sofern keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden, ist eine Gewerbeanmeldung ausreichend. Es stehen Ihnen ein Online-Formulare zur Verfügung. Marktwesen (Festsetzungen nach der GewO) Zur Erlangung von Marktprivilegien im Rahmen sonstiger Marktveranstaltungen (Volksfeste, Großmärkte, Jahrmärkte, Spezialmärkte etc.) ist eine Festsetzung der Veranstaltung gemäß § 69 GewO notwendig. Zu eben jenen Marktprivilegien gehören zum Beispiel die Befreiung von Vorschriften des II. Titels der GewO (keine Gewerbeanzeige nötig, kein Gewerbeuntersagungsverfahren möglich etc.), ggf. die Befreiung von Vorschriften des III. Titels (keine Reisegewerbekartenpflicht), keine Gebundenheit an Ladenschlusszeiten und andere Vergünstigungen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wird anschließend gemäß § 69a Abs. 1 GewO geprüft, ob die Merkmale und Voraussetzungen der verschiedenen Veranstaltungs- bzw. Marktarten nach den Vorschriften der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 GewO erfüllt sind, ob der Veranstalter die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und ob bei der Durchführung der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leib und Leben oder Gesundheit gewährleistet ist. Aufgrund dessen sind zusätzlich zu dem Antrag ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Gewerbezentralregisterauszug und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, des Steueramtes und des Insolvenzgerichtes vorzulegen. Darüber hinaus ist dem Antrag eine Liste aller ausgewählten Marktbeschicker mitsamt der Angabe über das Warenangebot beizufügen. Sollte ein Wochenmarkt, ein Jahrmarkt oder ein Spezialmarkt von der örtlichen Ordnungsbehörde im Sinne des § 69 GewO festgesetzt worden sein, ist der Veranstalter gemäß § 69 Abs. 2 GewO zur Durchführung derer verpflichtet.

    Online-Dienst

    Gaststätten und Veranstaltungswesen

    ID: L100002_123165906

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Herzogenrath

    Beschreibung

    Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02406/83418

    Fax: 02406/83424

    E-Mail: gewerbe@herzogenrath.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ordnungswesen und Bürgerdienste Abt. 32.1 - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnung und Bevölkerungsschutz - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

    Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

    • Sondernutzungserlaubnis
       

    Formulare

    Formulare: nein 

    Onlineverfahren möglich: nein 

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
    • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
    • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

    • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
      • Veranstaltungstermin
      • Ort
      • Öffnungszeiten
      • Veranstaltungsname, zum Beispiel "Frühlingsmarkt"
      • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
      • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
      • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
       

    Fristen

    Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gaststättenkonzessionen sind ca. 8 Wochen vor der geplanten Eröffnung zu beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Wintermarkt, Weihnachtsmarkt, Herbstmarkt, Spezialmärkte, Messe, Festsetzung, Jahrmarkt, Frühlingsmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt, Großmarkt, Genehmigung, Ostermarkt, Antikmarkt, Ausstellung, Wochenmarktveröffentlichung, Wochenmarktgenehmigung, Marktgenehmigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de