Veranstaltung Festsetzung

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter eine Messe, eine Ausstellung, einen Großmarkt, einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt (zum Beispiel Weihnachtsmarkt) ausrichten  möchten, ist eine Genehmigung der Veranstaltung erforderlich. 

    Beschreibung

    Als Veranstaltung gelten im Kontext des Genehmigungsverfahrens insbesondere Wochen-, Jahr-, oder Spezialmärkte. 

    • Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietenden zum Beispiel Lebensmittel und rohe Naturerzeugnisse anbietet. 
    • Um einen Spezialmarkt handelt es sich, wenn gewöhnlich regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrend, auf einer zeitlich begrenzten Veranstaltung bestimmte Waren angeboten werden. 
    • Auf Jahrmärkten werden Waren aller Art angeboten. Jahrmärkte sind im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen. 
    • Wenn Sie als Veranstalterin oder Veranstalter einen Wochen-, Jahr-, oder Spezialmarkt anbieten wollen, müssen Sie eine Festsetzung (Genehmigung) bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung  bewirkt, dass Sie als Veranstalterin oder Veranstalter von einigen gewerblichen Pflichten befreit sind (zum Beispiel Reisegewebekarte, der Einhaltung von Ladenschlusszeiten). 
    • Veranstaltende sind natürliche und juristische Personen. Städte agieren auch häufig als Veranstalterinnen, vorwiegend bei Wochenmärkten. Findet der Markt im öffentlichen Raum statt, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Im Antragsverfahren überprüft die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers. 
       

    Hinweise für Dinslaken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erlaubnis für Jahr- und Spezialmärkte sowie Ausstellungen und Messen nach § 68 GewO Märkte sind im Allgemeinen regelmäßig oder in größeren Zeitabständen wiederkehrende Veranstaltungen mit einer Vielzahl gewerblicher Anbieter von Waren. Werden nur bestimmte Waren oder ein bestimmtes Warensortiment (z. B. Antiquitäten oder Weihnachtsartikel) angeboten, kann es sich um einen Spezialmarkt handeln. Beim Angebot von Waren aller Art handelt es sich um einen Jahrmarkt. Ausstellungen sind Veranstaltungen, auf denen von gewerblichen Ausstellerinnen und Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder -gebiete ausgestellt und vertrieben wird. Bei einer Messe handelt es sich um eine zeitlich begrenzte und meist wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellen. Mittels Musterstücken werden hier überwiegend gewerbliche Wiederverkäuferinnen und Wiederverkäufer, Verkäuferinnen und Verkäufer und Großabnehmerinnen und Großabnehmer angesprochen. Die Veranstalterin oder der Veranstalter kann in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während bestimmter Öffnungszeiten Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher zum Kauf zulassen. Für die Veranstaltungsarten ist eine Erlaubnis erforderlich, sofern die gewerblichen Anbieterinnen oder Anbieter nicht im Besitz einer Reisegewerbekarte sind und die vorgeschriebenen Ladenschlusszeiten nicht eingehalten werden sollen. Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Marktveranstalterin oder des Marktveranstalters bestehen, ein größerer Zeitabstand zu einem zurückliegenden Markt in der Gemeinde besteht und mindestens 12 Anbieterinnen oder Anbieter an der Veranstaltung teilnehmen werden. Folgende Unterlagen werden für die Erteilung einer solchen Erlaubnis benötigt: Angaben über Art, Ort, Dauer und Öffnungszeiten der Veranstaltung Maßstabgerechter Plan über die örtlichen Gegebenheiten, in dem das Veranstaltungsgelände und die Rettungswege eingezeichnet sind Parkplatzkonzeption (Konzept, aus dem hervorgeht, wo die zu erwartenden Besucherinnen und Besucher ggfls. ordnungsgemäß parken können.) Mietvertrag über die Veranstaltungsfläche bzw. bei öffentlichen Flächen eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis Vorläufiges Händlerverzeichnis mit mindestens 12 Händlerinnen oder Händlern Gewerbeanmeldung des Veranstalters Führungszeugnis (Belegart "0" für Behörden) Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart "0" für Behörden) Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt des Wohnortes / Betriebssitzes Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Stadtkasse

    Online-Dienste

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    ID: L100002_121758078

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Genehmigung von Verkaufsveranstaltungen wie Wochen-, Jahr- oder Spezialmärkte beantragen

    ID: L100002_128576949

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    L31102 | F. Heinzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Straße 31

    46535 Dinslaken

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Dinslaken

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Ebert-Str. 31

    46535 Dinslaken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02064-66-402

    Fax: 020646611402

    E-Mail: jörg.mendl@dinslaken.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Ortes, in dem Sie in den vergangenen 3 Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk Sie in den vergangenen 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten

    Findet die Veranstaltung im öffentlichen Raum statt:

    • Sondernutzungserlaubnis
       

    Formulare

    Formulare: nein 

    Onlineverfahren möglich: nein 

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
    • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
    • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

    • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
      • Veranstaltungstermin
      • Ort
      • Öffnungszeiten
      • Veranstaltungsname, zum Beispiel "Frühlingsmarkt"
      • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
      • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
      • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
       

    Fristen

    Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

    Bearbeitungsdauer

    In der Regel erhalten Sie einen Bescheid innerhalb von 3 Monaten, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. 

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes beziehungsweise nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Dinslaken: Inhalte der zuständigen Stelle

    Es können Gebühren anfallen.Zahlungsziel: Die Festsetzungsgebühr für die benannten Veranstaltungen betragen je nach Verwaltungsaufwand 50,00 Euro - 2.300 Euro

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Wintermarkt, Weihnachtsmarkt, Herbstmarkt, Spezialmärkte, Messe, Festsetzung, Jahrmarkt, Frühlingsmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt, Großmarkt, Genehmigung, Ostermarkt, Antikmarkt, Ausstellung, Wochenmarktveröffentlichung, Wochenmarktgenehmigung, Marktgenehmigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de