Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe

    Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen

    Für den Betrieb einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen brauchen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Wenn Sie im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben möchten, benötigen Sie für den jeweiligen Ort eine Erlaubnis. 

    Stellen Sie einen formlosen Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe 

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse

    bei Wohnsitz in Deutschland:

    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes) 

    bei Wohnsitz im Ausland:

    • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen

    Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform

    • Bei Unternehmenssitz in Deutschland, wenn das Unternehmen in einem Register eingetragen ist:
      Auszug aus dem Handelsregister, bzw. dem Partnerschaftsregister, bzw. dem Genossenschaftsregister
    • Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen

    Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

    bei Wohnsitz in Deutschland:

    • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde 
    • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszuges zur Vorlage bei einer Behörde

    bei Wohnsitz im Ausland:

    • Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit können weitere Dokumente angefordert werden. 

    Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume.

    Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere) bzw. beantragen (z.B. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung). Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung.

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenWenn Sie außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen (vertreiben) oder ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben, betreiben Sie ein Reisegewerbe (vgl. § 55 GewO). Hierfür ist eine Erlaubnis, die sog. Reisegewerbekarte, erforderlich. Eine Reisegewerbekarte kann Jeder beantragen, der volljährig ist und seinen Wohnsitz in Minden hat (bei juristischen Personen die Betriebsstätte). Bei Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft müssen zudem die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit vorliegen. Weitere Informationen:Die Erweiterung einer bereits erteilten Reisegewerbekarte ist auf Antrag möglich.Die Verlängerung einer befristet erteilten Reisegewerbekarte ist ebenfalls auf Antrag möglich.Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.Eine Reisegewerbekarte benötigt nicht, wer gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet, z.B. Verkauf von Weihnachtsbäumen.Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt (das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung), oderDruckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietetbenötigt keine Reisegewerbekarte. Er hat den Beginn des Gewerbes jedoch der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO anzumelden hat.

    Online-Dienst

    Spielhallen Erlaubnis im Reisegewerbe beantragen

    ID: L100002_123952395

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Minden

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Kontakt

    Fax: 057189-11488

    Telefon Festnetz: 057189-488

    E-Mail: gewerbe@minden.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag auf eine Erlaubnis einer Spielhalle im Reisegewerbe 

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. 
    • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse


    bei Wohnsitz in Deutschland

    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
    • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes) 


    bei Wohnsitz im Ausland 

    • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen


    Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform

    Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenFür eine Reisegewerbekarte oder die Verlängerung einer befristet erteilten Reisegewerbekarte:Ausgefülltes Antragsformular Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung) (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers) Ggf. Handelsregisterauszug Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes) Führungszeugnis in der Belegart O (zur Vorlage bei einer Behörde) (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (online zu beantragen, www.vollstreckungsportal.de)Sofern Imbisswaren oder nicht abgepackte Lebensmittel vertrieben werden sollen:Bescheinigung gem. § 43 I 1 Infektionsschutzgesetz (erhältlich beim Gesundheitsamt, Kontakt: Tel. 0571/807-28530)Für eine Ergänzung von Tätigkeiten:Ausgefülltes Antragsformular Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung) (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers) Ggf. Handelsregisterauszug Für eine Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass, z.B. Verkauf von Weihnachtsbäumen:Ausgefülltes Antragsformular Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung) (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers) Ggf. Handelsregisterauszug Für Ausnahmen von den Verboten des § 56 Absatzes 1 GewO:Ausgefülltes Antragsformular nebst ausführlicher Begründung Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung) (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers) Ggf. Handelsregisterauszug

    Voraussetzungen

    • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen. 
    • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein. 
    • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden§ 55 GewO

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
    • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.

    Weitere Informationen

    Soll in der Spielhalle nach § 60a Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33d Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) veranstaltet werden, ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 60a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona, Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Spielhalle, Casino, Spielcasino, Spielhallenerlaubnis, Spielhölle, Glücksspielautomat, Spielautomaten, Glücksspiel, Spielothek, Spielautomat, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspielhalle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English