Spielhallen Erlaubnis

    Spielhallenerlaubnis beantragen

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben  möchten.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben  möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
    Eine Erlaubnis ist ebenso nötig, wenn Sie ein Unternehmen betreiben und Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten.
    Auch wenn Ihr Unternehmen der  Veranstaltung anderer Spiele dient, ist eine Erlaubnis erforderlich. 
    Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.
     

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Abs. 1 S. 1 oder des § 33d Abs. 1 S. 1 dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Der Begriff der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens setzt voraus, dass der Betrieb durch die räumliche Abgrenzung und die Art und Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte oder der anderen Spiele einer Spielhalle zuzuordnen ist. Nach außen offene Geschäfte (z.B. Anhänger, Stände), die nicht betreten werden können, stellen in der Regel keine Spielhallen oder ähnliche Unternehmen dar. Die Spielhallenerlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jede/n geschäftsführende/n Gesellschafter*in erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt. Die Erlaubnis ist personengebunden, d. h. Sie können weder eine auf Ihren Namen lautende Erlaubnis auf eine andere Person übertragen, noch kann eine andere Person eine auf seinen Namen lautende Erlaubnis auf Sie übertragen. Zudem wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (Spielhalle oder ähnliche Unternehmen) erteilt. Jede hierauf bezogene Änderung (zum Beispiel Inhaberwechsel) erfordert eine neue Erlaubnis. Die Erlaubnis ist auf eine Dauer von längstens sieben Jahren befristet und wird auf Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann im Einzelfall mit einer Befristung erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle und nach den Vorschriften der Spielverordnung. Für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in der Spielhalle benötigen Sie eine separate Erlaubnis. Auch muss eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegen, dass die Spielhalle als Aufstellungsort geeignet ist, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen (Geeignetheitsbestätigung). Es ist zu beachten, dass Sie die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausüben dürfen. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zum Schutz der Spieler*innen und zur Bekämpfung der Glücksspielsucht wird ein zentrales, spielformübergreifendes Sperrsystem (§ 23 Glücksspielstaatsvertrags) unterhalten.

    Online-Dienst

    Spielhallen- und Aufstellererlaubnis

    ID: L100002_123053239

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Herford

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    32052 Herford

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05221189-316

    Fax: 05221189-692

    E-Mail: ordnungswesen@herford.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kernbereich Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    32052 Herford

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
    • Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
    • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
    • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO))
    • Sozialkonzept und Schulungsnachweise

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite), Gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen), Aktueller Registerauszug bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen, Notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.), Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung bei ausländischen juristischen Personen, Kopie des Pacht- oder Mietvertrages (ggf. Untermietvertrag incl. Einverständniserklärung der/des Hauptvermieterin*s) mit den Unterschriften aller Vertragsparteien bzw. Eigentumsnachweis, Vier einwandfreie Grundrisszeichnungen mit allen Betriebs- und Nebenräumen (durch Rotumrandung kenntlich gemacht) in DIN-A4-Format unter Angabe der m2-Größen, Sozialkonzept gemäß § 6 GlüStV 202, Fotos der äußeren Gestaltung, Schulungsnachweise Modul B für Betreiber*innen und Mitarbeiter*innen mit Leitungsfunktion. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung), Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde). Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse: Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde), Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes, Auskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes.

    Voraussetzungen

    • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
    • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
    • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Damit Ihnen die Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz erteilt werden kann, müssen Sie Folgendes nachweisen: Ihre persönliche Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der/die Antragsteller*in hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizulegen. Gleiches gilt für den/die Betreiber*in oder die Spielhallenleitung. Die erforderliche Sachkunde: Nachweis der/des Betreiber*in, dass er/sie erfolgreich Kenntnisse über die rechtlichen Grundlagen für den in Aussicht genommenen Betrieb sowie zur Prävention der Spielsucht und im Umgang mit betroffenen Personen erworben hat. Ein Sozialkonzept (siehe § 6 GlüStV 2021) sowie ein Konzept, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll (siehe §7 GlüStV 2021). Die Erfüllung der Anforderungen an den Standort. Zudem müssen Sie die Teilnahme am OASIS Sperrsystem nach den §§ 8 bis 8c des Glücksspielstaatsvertrags 2021 sicherstellen und es muss während der gesamten Öffnungszeiten der Spielhalle eine Aufsichtsperson anwesend sein. Der Mindestabstand (350 Meter) zu anderen Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen muss eingehalten werden. Die Spielhalle darf auch nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Zwischen Spielhallen findet ein geringerer Mindestabstand von 100 Metern nur dann Anwendung, wenn sowohl die Spielhalle, für die Sie die Erlaubnis beantragen, als auch alle erlaubten Spielhallen, die sich innerhalb des Mindestabstands von 350 Metern zu ihr befinden, die Nachbarspielhallen, die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Die Spielgeräte sind einzeln aufgestellt in entweder einem Abstand von mindestens zwei Metern oder, wenn sie durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Metern, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante, getrennt sind, in einem Abstand von mindestens einem Meter, durch den/die Betreiber*in oder auf dessen/deren Veranlassung wird mindestens zweimal täglich, davon einmal bei der Öffnung der Spielhalle und einmal mindestens sechs Stunden nach diesem Zeitpunkt, überprüft, ob die vorzuhaltenden Informationsmaterialen in ausreichender Anzahl vorhanden sind, und die erfolgte Überprüfung protokolliert, es werden Informationen über das Suchtrisiko und mögliche negative Folgen des Glücksspiels, die Möglichkeit der Selbst- und Fremdsperre und mindestens eine Suchthilfeeinrichtung einschließlich deren Kontaktdaten von außerhalb der Spielhalle gut sichtbar und lesbar in unmittelbarer Nähe des Eingangs der Spielhalle angebracht, der/die Betreiber*in und die Spielhallenleitung(en) verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Abs.1 Nr. 10 AG GlüStV NRW, das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 10 AG GlüStV NRW besonders geschult und, die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert. Darüber hinaus ist für die Erlaubniserteilung unter Anwendung des geringeren Mindestabstands von 100 Metern erforderlich, dass Ihnen bei Beantragung Ihrer Erlaubnis eine schriftliche Erklärung für alle Nachbarspielhallen vorliegt, nach der sie sich für den Fall der Erteilung der Erlaubnis für die Antragsspielhalle zur Einhaltung der oben aufgeführten Voraussetzungen für die gesamte restliche Laufzeit ihrer Erlaubnisse verpflichten und bestätigen, die Widerrufsvorschrift zur Kenntnis genommen zu haben. Die Erklärung ist entbehrlich, wenn bereits eine Verpflichtung besteht, die oben aufgeführten Voraussetzungen für die gesamte restliche Laufzeit der Erlaubnis einzuhalten. Die Beschaffenheit und Lage müssen darüber hinaus den polizeilichen und baulichen Anforderungen genügen und die Grundsätze des Jugendschutzes beachten. Übergangsregelung für Verbundspielhallen: Die Erlaubnis für die primäre Spielhalle richtet sich nach § 16 Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021. Für die primäre Spielhallen als auch für alle mitantragstellenden Spielhallen müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein: Der/Die Betreiber*innen und Spielhallenleitungen verfügen über einen aufgrund einer Unterrichtung mit Prüfung erworbenen Sachkundenachweis im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 10 AG GlüStV NRW, das Personal der Spielhallen ist im Sinne der Rechtsverordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 10 AG GlüStV NRW besonders geschult und, die Spielhallen sind nach § 16a zertifiziert. In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine erlaubte Wettvermittlungsstelle befindet, darf keine Spielhalle betrieben werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Regelungen für Spiele und Spielhallen nach GlüStV ab dem 01. Juli 2021

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
    • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Fristtyp: Antragsfrist
    Dauer: 6 bis 8 Wochen
    Bemerkungen: Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.

    Hinweise für Herford: Inhalte der zuständigen Stelle

    Zu beachten ist, dass Sie die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausüben dürfen. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Kosten

    • 500 EUR bis 1.500 EUR
    • Fristverlängerung der Erlaubnis 250 bis 1.000 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Spielhallenerlaubnis, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Spielcasino, Spielothek, Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielhalle, Glücksspielhalle, Casino, Spielautomat, Spielautomaten, Spielhölle, Glücksspielautomat, Glücksspiel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English