Spielhallen Erlaubnis

    Spielhallenerlaubnis beantragen

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben  möchten.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben  möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
    Eine Erlaubnis ist ebenso nötig, wenn Sie ein Unternehmen betreiben und Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten.
    Auch wenn Ihr Unternehmen der  Veranstaltung anderer Spiele dient, ist eine Erlaubnis erforderlich. 
    Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.
     

    Hinweise für Südlohn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten dient, bedarf folgender Erlaubnisse: Gewerberechtliche Genehmigung nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) Glücksspielrechtliche Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag in Deutschland i.V. mit § 16 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes NRW zum Glücksspielstaatsvertrag. Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen will, benötigt hierfür eine Aufstellererlaubnis.Gewerberechtliche GenehmigungDie Erlaubnis nach § 33i GewO kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen seine persönliche Zuverlässigkeit nachgewiesen hat.Die Erlaubnis ist personen- und objektbezogen, d.h. sie wird nur für bestimmte Räumlichkeiten erteilt. Bauordnungsrechtliche Vorgaben der einzuholenden baurechtlichen Genehmigung sind zwingend zu berücksichtigen.Die zulässige Zahl der Spielgeräte richtet sich nach den Vorschriften der Spielverordnung (SpielV). Danach dürfen auf je 12 m2 Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Höchstzahl ist auf 12 Geld- oder Warenspielgeräte je Spielhalle begrenzt.Für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist eine separate Erlaubnis erforderlich (Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte nach § 33c Abs. 1 und 2 GewO).Auch muss eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegen, dass der Aufstellort geeignet ist, Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen (Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 SpielV).Glücksspielrechtliche GenehmigungDie Erteilung der Erlaubnis nach § 24 GlüStV mit § 16 AG GlüStV NRW hängt aba) vom Standort der Spielhalle,b) von der baulichen Beschaffenheit der Räume,c) von der Sicherstellung verschiedener glücksspielrechtlicher Erfordernisse (z.B. Vorlage eines Sozialkonzeptes, eines Informationskonzeptes (Aufklärung über Suchtrisiken), eines Werbekonzeptes (Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes und zur Namensgebung).So darf z.B. in 350 m Luftlinie zu der geplanten Spielhalle keine andere Spielhalle vorhanden sein. Die geplante Spielhalle darf auch nicht im baulichen Verbund, insbesondere nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, mit anderen Spielhallen errichtet werden (Verbot von Mehrfachkonzessionen).HinweisDa für die Erlaubniserteilung nach der Gewerbeordnung andere Voraussetzungen gelten als für die Erlaubnis nach dem Glücksspielrecht, kann die Antragsprüfung nach der Gewerbeordnung zwar die Zulässigkeit des Antragsstellers ergeben und somit die Erlaubniserteilung befürworten. Eine Erlaubnis nach dem Glücksspielrecht muss aber eventuell trotzdem versagt werden, wenn die glücksspielrechtlichen Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung nicht gegeben sind.Der Betrieb der Spielhalle wäre in diesem Fall nicht zulässig, denn die Spielhalle darf nur bei Vorliegen beider Erlaubnisse betrieben werden.

    Online-Dienst

    Spielhallenerlaubnis beantragen

    ID: L100002_128833651

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    32/50-3 Ordnungsangelegenheiten, Feuerschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Winterswyker Straße 1

    46354 Südlohn

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Gemeinde Südlohn

    Adresse

    Hausanschrift

    Winterswyker Straße 1

    46354 Südlohn

    Kontakt

    Fax: 02862/582-59

    Telefon Festnetz: 02862/582-30

    E-Mail: gewerbe@suedlohn.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
    • Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
    • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
    • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO))
    • Sozialkonzept und Schulungsnachweise

    Formulare

    Hinweise für Südlohn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Glücksspiel: Antrag Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte nach §33c Abs. 1 und 2 GewOGlücksspiel Antrag gewerberechtliche Erlaubnis nach §33i GewOGlücksspiel: Antrag glücksspielrechtliche ErlaubnisGlücksspiel: Geeignetheitsbestätigung eines Aufstellungsortes

    Voraussetzungen

    • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
    • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
    • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
    • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Fristtyp: Antragsfrist
    Dauer: 6 bis 8 Wochen
    Bemerkungen: Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Kosten

    • 500 EUR bis 1.500 EUR
    • Fristverlängerung der Erlaubnis 250 bis 1.000 EUR

    Hinweise für Südlohn: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Erteilung der Genehmigungen sind nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) Gebühren zu erheben: Für die Entscheidung über die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis beträgt der Gebührenrahmen zwischen 500 Euro und 3.000 Euro. Für die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle liegt der Gebührenrahmen zwischen 500 Euro und 5.000 Euro. Die Gebühren bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand, welcher sich mit der Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen ergibt.Die jeweilige Gebühr ist als Sicherheitsleistung vor Erlaubniserteilung zu entrichten. Erst nach Zahlungseingang der Sicherheitsleistung können die beantragten Erlaubnisse erteilt werden.Zu den genannten Gebühren kommen hinzu die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro, sowie die Gebühren für die Gewerbeanmeldung in Höhe von 20 Euro. Ferner sind evtl. Gebühren zu zahlen für die Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte zwischen 100 und 1.800 Euro und für die Geeignetheitsbescheinigung zwischen 50 und 600 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Spielhallenerlaubnis, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Spielcasino, Spielothek, Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielhalle, Glücksspielhalle, Casino, Spielautomat, Spielautomaten, Spielhölle, Glücksspielautomat, Glücksspiel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English