Spielhallen Erlaubnis

    Spielhallenerlaubnis beantragen

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben  möchten.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben  möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
    Eine Erlaubnis ist ebenso nötig, wenn Sie ein Unternehmen betreiben und Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten.
    Auch wenn Ihr Unternehmen der  Veranstaltung anderer Spiele dient, ist eine Erlaubnis erforderlich. 
    Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.
     

    Hinweise für Schermbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Eine Spielhalle ist ein Unternehmen im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dient; Schank und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen. Wenn Sie eine bereits bestehende Spielhalle übernehmen oder einen neuen Spielhallenbetrieb führen wollen, dann benötigen Sie sowohl eine gewerberechtliche Erlaubnis, als auch eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Dabei sind Spielhallen im baulichen Verbund oder im gemeinsamen Gebäude mit weiteren Spielhallen laut aktuellem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Spielhallen dürfen täglich längstens von 6 bis 1 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet. Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine Allgemeine Aufstellererlaubnis sowie eine Geeignetheitsbestätigung benötigt. Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig auch eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. In einigen Fällen benötigen Sie von dort ebenfalls eine Erlaubnis. War der Betrieb zum Beispiel vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Spielhalle betrieben werden, benötigen Sie eine Genehmigung für die Nutzungsänderung. Die baurechtliche Zustimmung wird von hier direkt bei der Bauaufsicht Kreis Wesel angefordert. Um das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, empfiehlt es sich, etwaige baurechtliche Fragen vorher zu klären. Erst wenn die entsprechenden Erlaubnisse vorliegen, kann das Gewerbe angemeldet werden. Zur Beantragung der Spielhallenerlaubnis benötigen Sie folgende Unterlagen: Führungszeugnis Auszug aus dem Gewerbezentralregister Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Finanzämter Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort Auskunft aus dem Vollstreckungsportal Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes gemäß § 33 d Abs. 2 GewO - nur bei anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit Pass oder Personalausweis Lageplan und Grundriss aller Betriebsräume (maßstabsgerecht) sowie Pachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis Katasterauszug (2-fach) Sozialkonzept Achtung: Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH) benötigen Sie die genannten Unterlagen für die juristische Person und zusätzlich für den Geschäftsführer. Nach Erteilung der Erlaubnis ist das Gewerbe gemäß § 14 der Gewerbeordnung (GewO) bei der Gewerbemeldestelle anzumelden. Aufstellen von Geldspielgeräten Die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde (Allgemeine Aufstellerlaubnis). Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur an den Orten erfolgen, die für die Aufstellung der Spielgeräte geeignet sind und für die die Ordnungsbehörde eine Geeignetheitsbestätigung erteilt hat. (Bsp. auch in Schank- und Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben) Die Anzeige, die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe zu betreiben, muss bei der Behörde erstattet werden, wo der Gewerbetreibende seinen Hauptwohnsitz hat. Die Erteilung einer Allgemeinen Aufstellerlaubnis setzt die Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK und eines Sozialkonzepts voraus. Geeignetheitsbestätigungen Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, dürfen von Gewerbetreibenden nur dann aufgestellt werden, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der beabsichtigte Aufstellungsort geeignet ist (Geeignetheitsbestätigung). Diese Geld- oder Warenspielgeräte dürfen nur aufgestellt werden in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden und die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen oder in Beherbergungsbetrieben die über eine gaststättenrechtliche Erlaubnis verfügen, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen konzessionierter Buchmacher, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt. Weitere Voraussetzungen sind: Es dürfen maximal zwei Geld- oder Warenspielgeräte in Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden. Der Gewerbetreibende (Inhaber der Räume, in denen die Geräte aufgestellt sind) hat bei allen aufgestellten Geräten durch eine ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten sicherzustellen, dass eine Bedienung durch Kinder und Jugendliche ausgeschlossen ist. In Spielhallen dürfen maximal je 12 Quadratmeter Grundfläche höchsten ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf jedoch 12 Geräte nicht überschreiten. Der Gewerbetreibende, in dessen Gewerbebetrieb das Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden soll, darf die Aufstellung nur zulassen, wenn sein Gewerbebetrieb als Aufstellungsort geeignet ist und die Geeignetheitsbestätigung der zuständigen Behörde vorliegt. Die Geeignetheitsbestätigung muss vor der Aufstellung erteilt sein. Pokerspiel Das Pokerspiel ist ein Glücksspiel, das nach aktueller Rechtslage erlaubnispflichtig, aber nicht erlaubnisfähig ist - sofern für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend dem Zufall abhängt. Das Ministerium für Inneres des Landes NRW regelt die Veranstaltung von Pokerturnieren mit dem sogenannten Pokererlass (siehe Seite des IM NRW, Glückspielrecht). Sportwetten Die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten bedarf einer Erlaubnis, da es sich um ein Glücksspiel im Sinne des Glückspielstaatsvertrages handelt. Die Vermittlung von Sportwetten ist nur mit einer entsprechenden Erlaubnis möglich. Die zuständige Behörde ist hier die Bezirksregierung Düsseldorf. Kleine Lotterien und Ausspielungen Aufgrund der Gesetzesänderung ist für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie keine Einzelgenehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde mehr erforderlich. Durch einen Erlass des Innenministers vom 06.08.2021 gilt unter Bestimmten Voraussetzungen für bestimmte Veranstalter eine allgemeine Erlaubnis als erteilt. Die Durchführung der Kleinen Lotterie ist künftig nur noch der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Andere Lotterien bleiben weiterhin genehmigungspflichtig (durch das Innenministerium bzw. die Bezirksregierung Düsseldorf). Voraussetzungen zur Kleinen Lotterie: Das Spielkapital übersteigt den Wert von 40.000 Euro nicht die Veranstaltung erstreckt sich nicht über das Kreisgebiet hinaus der Spielplan einen Reinertrag von mindestens einen Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreise der Lose) vorsieht der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind Die Anzeige einer kleinen Lotterie ist zwei Wochen vorher beim Ordnungsamt Schermbeck zu erstatten. Die Anzeige ist gebührenfrei. Der schriftliche Antrag muss den Ort der Veranstaltung, die Anzahl der Lose, den Lospreis, den Verwendungszweck des Reingewinns (sozial/caritativ) sowie den Nachweis enthalten, dass der Veranstalter gemeinnützig ist bzw. unter den Kreis der Veranstalter gem. Allgemeiner Erlaubnis des Innenministerium NRW vom 08.01.2008 fällt. (https://www.brd.nrw.de/themen/ordnung-sicherheit/gluecksspielrecht/zustaendigkeiten-im-bereich-gluecksspielwesen) Rechtsgrundlagen: § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV); § 16 Ausführungsgesetz Nordrhein-Westfalen zum GlüStV (AG GlüStV NRW); § 1 Abs. 1 Nr. 2 Spielverordnung (SpielVO) Onlinebeantragung Wirtschaftserviceportal.NRW Formulare

    Online-Dienst

    Spielhallenerlaubnis beantragen

    ID: L100002_121719933

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gemeinde Schermbeck

    Adresse

    Hausanschrift

    Weseler Straße 2

    46514 Schermbeck

    Kontakt

    Fax: 028539104122

    Telefon Festnetz: 02853910122

    E-Mail: gewerbeamt@schermbeck.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
    • Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
    • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
    • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO))
    • Sozialkonzept und Schulungsnachweise

    Voraussetzungen

    • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
    • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
    • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
    • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Fristtyp: Antragsfrist
    Dauer: 6 bis 8 Wochen
    Bemerkungen: Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Kosten

    • 500 EUR bis 1.500 EUR
    • Fristverlängerung der Erlaubnis 250 bis 1.000 EUR

    Hinweise für Schermbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis: 50,00€ bis 5.000,00€ Geeignetheitsbestätigung: 50,00€ bis 2.500,00€ Allgemeine Aufstellerlaubnis : 100,00€ bis 5.000,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Hinweise für Schermbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Benötigte Unterlagen:Führungszeugnis und GewerbezentralregisterauskunftGrundrisszeichnung der RäumlichkeitenSteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English