Spielhallen Erlaubnis

    Spielhallenerlaubnis beantragen

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben  möchten.

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben  möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
    Eine Erlaubnis ist ebenso nötig, wenn Sie ein Unternehmen betreiben und Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten.
    Auch wenn Ihr Unternehmen der  Veranstaltung anderer Spiele dient, ist eine Erlaubnis erforderlich. 
    Beachten Sie bitte, dass Sie die Erlaubnis rechtzeitig beantragen, da die Erlaubnis bei Betriebsbeginn vorliegen muss.
     

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für den gewerblichen Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens ist eine behördliche Erlaubnis gemäß § 24 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) erforderlich.Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen sowohl örtliche als auch persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") erfüllt sein.Für die Prüfung entsprechender Anträge im Stadtgebiet Viersen ist das Ordnungsamt der Stadt Viersen zuständig. Um die Erlaubnis zu beantragen, verwenden Sie bitte das entsprechende Formular und fügen Sie folgende Unterlagen bei:Führungszeugnis zur Vorlage bei einer BehördeAuszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer BehördeUnbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen FinanzamtesUnbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse des WohnortesPass oder PersonalausweisMaßstabgetreue Grundrisszeichnungen der Betriebsräume in 3-facher AusfertigungPachtvertrag bzw. Eigentumsnachweis (nur zur Vorlage)Sozialkonzept in Zusammenarbeit mit einer anerkannten OrganisationBitte reichen Sie diese Unterlagen vollständig ein, um Ihren Antrag auf Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens zu vervollständigen.GebührDie Gebühr für die Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag variiert zwischen 50,00 und 5.000,00 Euro und muss bei Antragstellung bezahlt werden.HinweiseIm Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle, keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (z. B. Kindergarten, Jugendheim, Spielplatz o. ä.) befinden. Sogenannte Mehrfachkonzessionen (mehrere Spielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex) sind nicht zulässig. Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1 Uhr bis 6 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW zu beachten. In der Spielhalle muss der Jugendschutz gewährleistet sein. Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig; erlaubt ist nur der Hinweis "Spielhalle". Betreibende einer Spielhalle müssen ein Sozialkonzept entwickeln, aus dem hervorgeht, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (u.a. durch Schulung des Personals). Zusätzlich zu der o. g. Erlaubnis ist eine sogenannte Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort der Geldspielgeräte (§ 33c Abs. 3 GewO) erforderlich. Darüber hinaus ist für eine Spielhalle in aller Regel eine Baugenehmigung (auch bei bloßer Nutzungsänderung) erforderlich. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Bauaufsicht der Stadt Viersen, Rathaus Bahnhofstraße.

    Online-Dienst

    Spielhallenerlaubnis beantragen

    ID: L100002_121834236

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Sachbearbeitung Gaststätten und Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Rathaus 1

    41751 Viersen

    Version

    Technisch geändert am 24.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Viersen

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Alten Rathaus 1

    41751 Viersen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02162/101-610

    Fax: 02162/101-544

    E-Mail: gewerbe@viersen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet
    • Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
    • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
    • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
    • Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO))
    • Sozialkonzept und Schulungsnachweise

    Voraussetzungen

    • Für den Betrieb einer Spielhalle müssen Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Sie müssen in geordneten Vermögensverhältnissen leben: über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.
    • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen Anforderungen und müssen für den Betrieb einer Spielhalle geeignet sein.
    • Durch den Betrieb Ihres Gewerbes ist keine Gefährdung der Jugend und keine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eine Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung sind auch nicht zu erwarten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie Ihren formlosen Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
    • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
    • Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Reichen Sie den unten stehenden Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen ein.

    Fristen

    Fristtyp: Antragsfrist
    Dauer: 6 bis 8 Wochen
    Bemerkungen: Die Erlaubnis muss bei Betriebsbeginn vorliegen.

    Hinweise für Viersen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Dauer 8 bis 10 Wochen

    Bearbeitungsdauer

    6 bis 8 Wochen

    Kosten

    • 500 EUR bis 1.500 EUR
    • Fristverlängerung der Erlaubnis 250 bis 1.000 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Bezirksamt Altona - Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt - am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Spielhallenerlaubnis, Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Spielcasino, Spielothek, Unterhaltungsspiele mit Gewinnmöglichkeit, Spielhalle, Glücksspielhalle, Casino, Spielautomat, Spielautomaten, Spielhölle, Glücksspielautomat, Glücksspiel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English