Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes

    Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte beantragen

    Wenn Sie als Aufsteller von Geldspielgeräten einen neuen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Beschreibung

    • Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

    Hinweise für Lemgo: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedarf einer Erlaubnis nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) i. V. m. § 16 des Ausführungsgesetzes des Landes NRW zum GlüStV. Zur Erteilung der Erlaubnis sind örtliche und persönliche Voraussetzungen ("gewerberechtliche Zuverlässigkeit") zu erfüllen. Zusätzlich zu der Spielhallenerlaubnis braucht der Spielhallenbetreiber eine Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellortes für Spielgeräte gem. § 33c Abs. 3 GewO ("Geeignetheitsbestätigung"). Der verantwortliche Aufsteller der Geräte benötigt zudem eine Aufstellerlaubnis gem. § 33 c Abs. 1 GewO.

    Online-Dienst

    Glückspielrechtliche Erlaubnis

    ID: L100002_121870795

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    Sicherheit und Ordnung

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    Marktplatz 4

    32657 Lemgo

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

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    Stadt Lemgo

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    32657 Lemgo

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    Telefon Festnetz: 05261-213221

    Fax: 05261-2135221

    E-Mail: 3.300@lemgo.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Gewerbeanmeldung
    • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung 
      (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
    • Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung
    • Ausgefülltes Antragsformular

    Formulare

    Antragsformular

    Voraussetzungen

    Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten muss eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragt werden.
    • Die Beantragung muss schriftlich erfolgen.
    • Beim Aufstellen in Gaststätten muss der Betreiber der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Bei einem Wechsel eines Gaststättenbetreibers ist ein neuer Antrag für den Aufstellort zu stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Geeignetheitsbescheinigung, Geeignetheit, 33c Abs. 3 GewO, Aufstellung Geldspielgeräte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English