Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes

    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes

    Wenn Sie als Aufsteller*in von Geldspielgeräten einen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie dürfen als Gewerbetreibende*r Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn Ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist.

    Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner*innen des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.

    Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung (SpielV) festgelegt.

    Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), dürfen Sie nur 

    • in Beherbergungsbetrieben oder in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden,
    • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
    • in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher

    aufstellen. 

    Ein Geldspielgerät dürfen Sie zum Beispiel nicht auf Volksfesten, Jahrmärkte, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- oder Speisewirtschaften aufstellen, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.

    Hinweise für Steinheim: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erteilung von Spielhallenerlaubnissen ist an folgende Voraussetzungen gebunden: der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen (§ 33i Absatz 2 Nummer 1 Gewerbeordnung); die Räumlichkeiten müssen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen, insbesondere muss eine Baugenehmigung vorliegen zum Betrieb einer Spielhalle; der Betrieb darf keine Jugendgefährdung vermuten lassen; durch den Betrieb dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen befürchtet werden; durch den Betrieb dürfen keine nicht zumutbare Belästigungen der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchtet werden. Da schon bei der Antragstellung mit dem Antragsteller eine Reihe von Einzelfragen hinsichtlich eventuell erforderlich werdender baurechtlicher Genehmigungen einzelner Betriebsmerkmale geklärt werden müssen, ist es sinnvoll ein Vorgespräch mit dem Sachbearbeiter zu führen. Insbesondere darf in Spielhallen je 12 m2 Grundfläche nur ein Geld- oder Warengerät aufgestellt werden. Die Gesamtzahl darf 12 Geräte nicht übersteigen. Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ausserhalb von Speilhallen: Gewerbetreibende, die im Besitz einer Aufstellerlaubnis sind und Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten, bedürfen der Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes durch die zuständige Gemeinde. Die Bestätigung gilt immer für eine bestimmte Person und für eine bestimmte Räumlichkeit. Sofern die Räumlichkeiten umgebaut werden oder weitere hinzugenommen werden sollen, ist eine neue Geeignetheitsbestätigung erforderlich.

    Online-Dienste

    Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte beantragen

    ID: L100002_128576941

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    Sprache

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    Glücksspielrechtliche Erlaubnis

    ID: L100002_129125179

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    Ansprechpartner

    Stadt Steinheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 2

    32839 Steinheim

    Kontakt

    Fax: 0523321-251

    Telefon Festnetz: 0523321-151

    E-Mail: info@steinheim.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 2

    32839 Steinheim

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung
    • aktuelle Gewerbeanmeldung
    • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
    • bei jur. Person: aktueller Registerauszug

    Hinweise für Steinheim: Inhalte der zuständigen Stelle

    Führungszeugnis des Antragstellers (wird beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes beantragt) Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Antragstellers (wird beim Gewerbeamt des Wohnortes beantragt) Formular "Auskunft in Steuersachen" des Finanzamtes Grundrisszeichnung (Standorte der Spielgeräte; insbesondere der Geldspielgeräte, müssen erkennbar sein) Lageplan Ablichtung des Mietvertrages Verwaltungsgebührenzahlung Baugenehmigung/ Bescheinigung des Bauamtes über mangelfreie Bauabnahme zum Betrieb einer Spielhalle

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Der Aufstellungsort eines Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeit muss sich grundsätzlich nach §1 Spielverordnung in einer 

    • Schank- oder Speisewirtschaft, in der an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, oder
    • in einem Beherbergungsbetrieb, einer Spielhalle oder ähnlichem Betrieb sowie 
    • einer Wettannahmestelle konzessionierter Buchmacher 

    befinden, damit Ihnen die zuständige Behörde bestätigt, dass der Aufstellungsort geeignet ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten müssen Sie eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragen. Die Beantragung kann elektronisch oder schriftlich erfolgen.

    Beim Aufstellen in Gaststätten muss der/die Betreiber*in der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die Geeignetheit des Aufstellortes für Geldspielgeräte durch die zuständige Behörde bestätigt.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW 12.4.2 Bearbeitung des Antrags auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§ 33 c Absatz 3 GewO) Gebühr: Euro 50 bis 2 500

    Hinweise für Steinheim: Inhalte der zuständigen Stelle

    Erlaubnis von Spielhallen: 150 € bis 3.000 € Aufstellerlaubnis: 30 € bis 600 € Die Höhe dert Kosten ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und vom wirtschaftlichen Wert der Erlaubnis.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Ortsbesichtigung kann notwendig werden, wenn beispielsweise in den Räumlichkeiten erstmals Geräte aufgestellt werden sollen oder sich die Räumlichkeiten verändert haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Geeignetheit, Geeignetheitsbescheinigung, Glücksspiel, Geeignetheit, 33c Abs. 3 GewO, Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Bestätigung des Aufstellortes, Geeignetheitsbescheinigung, Aufstellung Geldspielgeräte, Spielgeräte, 33c Abs. 3 GewO, PTB, Aufstellung Geldspielgeräte, Bestätigung Aufstellortes

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English