Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes

    Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Bestätigung des Aufstellortes

    Wenn Sie als Aufsteller*in von Geldspielgeräten einen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie dürfen als Gewerbetreibende*r Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn Ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist.

    Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner*innen des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.

    Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung (SpielV) festgelegt.

    Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), dürfen Sie nur 

    • in Beherbergungsbetrieben oder in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden,
    • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
    • in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher

    aufstellen. 

    Ein Geldspielgerät dürfen Sie zum Beispiel nicht auf Volksfesten, Jahrmärkte, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- oder Speisewirtschaften aufstellen, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.

    Hinweise für Wuppertal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Gewerbetreibende (Aufsteller) darf Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort hierfür geeignet ist. Zuständige Behörde ist die, wo sich der Aufstellort befindet.Geeignete Aufstellorte können sein: Räume von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen an Ort und Stelle verabreicht werden (maßgeblich ist hier, dass die Erbringung gastronomischer Leistungen im Vordergrund steht) oder Beherbergungsbetriebe Spielhallen oder ähnliche Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt. Nicht geeignete Aufstellorte sind unter anderem: Betriebe auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahr- oder Spezialmärkten Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, sowie Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt, Schank- oder Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport-, Jugendheimen oder Jugendherbergen oder in sonstigen Einrichtungen, die ihrer Art nach tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, befinden oder Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gaststättengesetzes fallen (sogenannte erlaubnisfreie Gaststätten mit dem Ausschank alkoholfreier Getränke). Im Zuge des Antragsverfahrens ist ggf. eine örtliche Kontrolle des Aufstellortes notwendig.HinweisMit Erteilung der schriftlichen Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes ist Folgendes zu beachten: Der/Die Aufsteller*in ist verpflichtet, Änderungen der Betriebsart des Aufstellortes unverzüglich mitzuteilen. Eine Ablichtung des öffentlich-rechtlichen Vertrages über den Anschluss und die Nutzung des Spielersperrsystems OASIS ist unverzüglich nach dessen Abschluss, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides vorzulegen. Eine Ablichtung des mit der/dem Inhaber*in des Aufstellortes abgeschlossenen Vertrages über die Aufstellung von Geldspielgeräten ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides vorzulegen. Sollte sich diese vertragliche Vereinbarung ändern, ist die Änderung innerhalb von vier Wochen zu übersenden. Es ist ein auf den Aufstellort abgestimmtes Sozialkonzept gemäß § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) zu erstellen und dort zur Einsichtnahme durch Kunden/Kundinnen und Behördenvertreter*innen vorzuhalten. Das Sozialkonzept ist regelmäßig unter Berücksichtigung der im § 6 GlüStV 2021 aufgeführten Mindestanforderungen zu aktualisieren. Der/Die Aufsteller*in ist verpflichtet, den/die Inhaber*in des Aufstellortes und dessen/deren Mitarbeitende über deren Verpflichtungen hinsichtlich der Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz beim Betrieb der Geldspielgeräte zu belehren. Der/Die Aufsteller*in hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Sozialkonzept festgelegten Maßnahmen am Aufstellort umgesetzt werden. Die Teilnahme am Sperrsystem ist sicherzustellen. Der/Die Aufsteller*in hat dafür Sorge zu tragen, dass spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle identifiziert werden und ein Abgleich mit der Sperrdatei durchgeführt wird (§ 8 Abs. 3 i. V. m. § 6 Abs. 2 Nr. 8 GlüStV 2021). Der/Die Aufsteller*in hat dafür Sorge zu tragen, dass am Aufstellort die kontinuierliche Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen zum Zweck von Rückschlüssen auf die Auswirkungen des angebotenen Glücksspiels auf das Spielverhalten und auf die Entstehung von Glücksspielsucht sowie zur Beurteilung des Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz sichergestellt ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 9 GlüStV 2021). Der/Die Aufsteller*in hat dafür Sorge zu tragen, dass das Aufsichtspersonal des Aufstellortes regelmäßig mit den in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GlüStV 2021 aufgeführten Mindestinhalten geschult und dies dokumentiert wird. Der/Die Aufsteller*in hat dafür Sorge zu tragen, dass die Nachweise der Schulungen des Aufsichtspersonals am Aufstellort aufbewahrt werden und auf Verlangen Behördenvertreter*inne/n vorgelegt werden können. Der/Die Aufsteller*in ist nach § 6 Abs. 5 der Spielverordnung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedem/jeder Spieler*in vor Aufnahme des Spielbetriebs und nach Prüfung seiner/ihrer Spielberechtigung ein gerätegebundenes, personenungebundenes Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er/Sie hat dafür zu sorgen, dass jedem/jeder Spieler*in nicht mehr als ein Identifikationsmittel ausgehändigt wird. Er/Sie hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der Verlust wiederverwendbarer Identifikationsmittel vermieden wird, und dass der/die Spieler*in ein wiederverwendbares Identifikationsmittel nach Beendigung des Spielbetriebs unverzüglich zurückgibt. Alle zwei Jahre ist der Ordnungsbehörde ein Bericht über die am Aufstellungsort erhobenen Daten unter Zugrundelegung der kontinuierlichen Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen zum Zweck von Rückschlüssen auf die Auswirkungen des angebotenen Glücksspiels auf das Spielverhalten und auf die Entstehung von Glücksspielsucht sowie zur Beurteilung des Erfolgs der durchgeführten Maßnahmen zum Jugend- und Spielerschutz vorzulegen (§ 6 Abs. 2 Nr. 10 GlüStV 2021). In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei, in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen höchstens die in § 3 Abs. 2 der Spielverordnung bestimmte Anzahl Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Dies gilt auch, wenn in dem Betrieb mehrere Aufsteller*innen tätig sind. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Bei der Wahl des Aufstellungsplatzes ist darauf zu achten, dass die Betätigung des Spielgerätes durch Jugendliche verhindert wird. Der Aufstellungsplatz muss so übersichtlich sein, dass er jederzeit unter der Kontrolle des/der Aufstellers/Aufstellerin oder des/der Gewerbetreibenden bzw. eines/einer Bediensteten steht, in dessen Betrieb das Spielgerät aufgestellt wird.

    Online-Dienst

    Bestätigung des Aufstellortes für Spielgeräte beantragen

    ID: L100002_128576941

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Stadt Wuppertal

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannes-Rau-Platz 1

    42275 Wuppertal

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02025636769

    Fax: 02025638591

    E-Mail: gewerbecenter@stadt.wuppertal.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung
    • aktuelle Gewerbeanmeldung
    • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
    • bei jur. Person: aktueller Registerauszug

    Hinweise für Wuppertal: Inhalte der zuständigen Stelle

    Im Rahmen der Antragstellung empfiehlt sich Ihre persönliche Vorsprache im GewerbeCenter.Eine Vorsprache ist nur nach vorhergehender Terminvereinbarung möglich.Die Prüfung Ihrer Identität sowie die Beratung im Hinblick auf den beabsichtigten Tätigkeitsbereich und ggf. weiterer Informationsaustausch kann bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen (siehe unten) sofort erfolgen. Bitte berücksichtigen Sie, dass bei Antragsabgabe die Verwaltungsgebühr zu entrichten ist (siehe Gebühren/Zahlungsart). Die Antragstellung ist unter Verwendung des Antragsformulares (siehe Downloads) und Übersendung der entsprechenden Unterlagen (siehe unten) sowie Entrichtung der Verwaltungsgebühr (siehe Gebühren/Zahlungsart) auch schriftlich möglich. Für eventuelle Rückfragen empfiehlt es sich, Ihre telefonischen Kontaktdaten anzugeben. Folgende Unterlagen sind erforderlich: Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen ein aktueller Registerauszug Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Aufstellererlaubnis) aktuelle Gewerbeanmeldung vom Antragsteller (Aufsteller) aktuelle Gewerbeanmeldung vom Inhaber des Betriebes/Aufstellort (ggf. Kopien der Vorder- und Rückseiten) Sollten Sie eine andere Person mit der Antragstellung beauftragen, benötigt diese eine schriftliche Vollmacht. Außerdem sind sowohl Ihre als auch die Ausweisdokumente vom Bevollmächtigten vorzulegen.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Der Aufstellungsort eines Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeit muss sich grundsätzlich nach §1 Spielverordnung in einer 

    • Schank- oder Speisewirtschaft, in der an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, oder
    • in einem Beherbergungsbetrieb, einer Spielhalle oder ähnlichem Betrieb sowie 
    • einer Wettannahmestelle konzessionierter Buchmacher 

    befinden, damit Ihnen die zuständige Behörde bestätigt, dass der Aufstellungsort geeignet ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Wuppertal: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 33 c Abs. 3 GewerbeordnungSpielverordnung

    Verfahrensablauf

    Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten müssen Sie eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragen. Die Beantragung kann elektronisch oder schriftlich erfolgen.

    Beim Aufstellen in Gaststätten muss der/die Betreiber*in der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird Ihnen die Geeignetheit des Aufstellortes für Geldspielgeräte durch die zuständige Behörde bestätigt.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW 12.4.2 Bearbeitung des Antrags auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§ 33 c Absatz 3 GewO) Gebühr: Euro 50 bis 2 500

    Hinweise für Wuppertal: Inhalte der zuständigen Stelle

    bei persönlicher Vorsprache in bar oder mit EC-Karte bei schriftlichen Anträgen per Verrechnungsscheck oder per Überweisung auf das Konto Nr. 100 719, Stadtsparkasse Wuppertal, BLZ 330 500 00, IBAN: DE89 3305 0000 0000 1007 19, SWIFT-BIC: WUPSDE33, unter Angabe des Verwendungszwecks 13 11 0000 51 sowie Ihres Namens. Eine Kopie des Überweisungsträgers legen Sie bitte Ihrem Antrag bei. Sofern der Nachweis über die Entrichtung der Verwaltungsgebühr vorliegt, wird Ihr Antrag bearbeitet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Ortsbesichtigung kann notwendig werden, wenn beispielsweise in den Räumlichkeiten erstmals Geräte aufgestellt werden sollen oder sich die Räumlichkeiten verändert haben.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.06.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Geeignetheit, Geeignetheitsbescheinigung, Glücksspiel, Geeignetheit, 33c Abs. 3 GewO, Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Bestätigung des Aufstellortes, Geeignetheitsbescheinigung, Aufstellung Geldspielgeräte, Spielgeräte, 33c Abs. 3 GewO, PTB, Aufstellung Geldspielgeräte, Bestätigung Aufstellortes

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English