Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

    Aufstellen von Geldspielgeräten

    Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung

    Beschreibung

    Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spielhallenerlaubnis Zum Betrieb einer Spielhalle ist eine Spielhallenerlaubnis nach der Gewerbeordnung (GewO) sowie eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nötig. Diese Erlaubnisse sind personen- und objektbezogen. Daneben kann es unter Umständen erforderlich sein, dass auch noch andere Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) eingeholt werden müssen. Zur Erteilung der Erlaubnisse sind örtliche und persönliche Voraussetzungen zu erfüllen. Wenn Sie in Ihrer Spielhalle eigene Geldspielgeräte aufstellen möchten, benötigen Sie außerdem nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung eine Aufstellerlaubnis sowie ein Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes (siehe unten). Örtliche Voraussetzungen: Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden. Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich ebenfalls keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel Spielplatz, Kindergarten, Jugendheim, Jugendherberge) befinden. Die geplante Spielhalle darf nicht im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen etc.); Mehrfachhallen sind nicht zulässig. Neben der auf dieser Seite beschriebenen Erlaubnis ist für die Errichtung einer Spielhalle eine Baugenehmigung erforderlich. Da die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle nicht überall möglich ist, empfiehlt sich, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld abzuklären. Unterlagen Zur Beantragung sind folgende Unterlagen einzureichen: Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis Pass oder Personalausweis Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt) Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de) Pacht-/Unterpachtvertrag, falls nicht Eigentum Grundrisszeichnungen (zweifach und maßstabsgerecht) aller zum Betrieb gehörenden Räume Nutzflächenberechnung (Architekt / Fachfirma) Sozialkonzept Falls eine juristische Person Antragstellerin ist, sind die genannten Unterlagen und eine Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf. Gesellschaftervertrag) von allen in der Gesellschaft vertretungsberechtigten Geschäftsführern vorzulegen und des Weiteren für die juristische Person die Unterlagen zu den Punkten 4., 5., 6. und 7. sofern es sich nicht um eine neugegründete Firma handelt. Es ist zu beachten, dass die beantragten Spielhallenerlaubnisse erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erteilt werden können. Gebühren Erteilung der Erlaubnis nach der Gewerbeordnung je nach Aufwand zwischen 150 und 3.000 Euro Erteilung der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag je nach Aufwand zwischen 50 und 5.000 Euro Hinweise: Für Spielhallen gilt eine Sperrzeit von 1.00 Uhr bis 6.00 Uhr; darüber hinaus sind die Vorschriften des Sonn- und Feiertagsgesetzes NRW zu beachten. In der Spielhalle muss der Jugendschutz nach § 6 JuSchG gewährleistet werden. Eine auffällige äußere Gestaltung oder Werbung an der Spielhalle ist nicht zulässig. An dem Gebäude dürfen Sie nur den Hinweis "Spielhalle" anbringen. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Spielhalle muss ein Sozialkonzept entwickeln, in dem darzulegen ist, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt beziehungsweise wie diese behoben werden sollen (u.a. durch die Schulung des Personals). Aufstellerlaubnis Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis. Unterlagen Zur Beantragung sind folgende Unterlagen einzureichen: Antrag auf Erteilung einer Aufstellererlaubnis Pass oder Personalausweis Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt) Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde-/Stadtkasse am Wohnort Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de) Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer Sozialkonzept Falls eine juristische Person Antragstellerin ist, sind die genannten Unterlagen und eine Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf. Gesellschaftervertrag) von allen in der Gesellschaft vertretungsberechtigten Geschäftsführern vorzulegen und des Weiteren für die juristische Person die Unterlagen zu den Punkten 4., 5., 6. und 7. sofern es sich nicht um eine neugegründete Firma handelt. Gebühren Je nach Aufwand zwischen 100 und 1.800 Euro Geeignetheitsbestätigung Der Gewerbetreibende (Aufsteller) darf Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, nur aufstellen, wenn die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellort hierfür geeignet ist. Zuständige Behörde ist die Behörde, wo sich der Aufstellort befindet. Geeignete Aufstellorte können sein: Räume von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen an Ort und Stelle verabreicht werden (maßgeblich ist hier, dass die Erbringung gastronomischer Leistungen im Vordergrund steht) oder Beherbergungsbetriebe Spielhallen oder ähnliche Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt Nicht geeignete Aufstellorte sind unter anderem: Betriebe auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahr- oder Spezialmärkten Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, sowie Betriebe, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt Schank- oder Speisewirtschaften sowie Beherbergungsbetriebe, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport-, Jugendheimen oder Jugendherbergen oder in sonstigen Einrichtungen, die ihrer Art nach tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, befinden oder Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Abs. 2 des Gaststättengesetzes fallen (sogenannte erlaubnisfreie Gaststätten mit dem Ausschank alkoholfreier Getränke) Im Zuge des Antragsverfahrens ist ggf. eine örtliche Kontrolle des Aufstellortes notwendig. Unterlagen Für die Erteilung der Geeignetheitsbetätigung sind folgende Unterlagen einzureichen: Aufstellerlaubnis Gewerbeanmeldung Gebühren Je nach Aufwand zwischen 30 und 600 Euro Sportwetten Die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Sportwetten bedarf einer Erlaubnis, da es sich um Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handelt. Die Vermittlung von Sportwetten ist nur mit einer entsprechenden Erlaubnis möglich. Die zuständige Behörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf. Kleine Lotterien und Ausspielungen Die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie (Verlosung von Geldgewinnen) oder Ausspielung (Verlosung von Warengewinnen) ist unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund eines Erlasses des Innenministers allgemein erlaubt (s. unten). Die Veranstaltung ist jedoch mindestens zwei Wochen vor Beginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Unterlagen Anzeige über die Veranstaltung eines Glücksspiels als Kleine Lotterie oder Ausspielung

    Online-Dienst

    Aufstellen von Geldspielgeräten

    ID: L100002_121838228

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Wesel

    Adresse

    Hausanschrift

    Klever-Tor-Platz 1

    46483 Wesel

    Kontakt

    Fax: 0281203-49714

    Telefon Festnetz: 02812032646

    E-Mail: gewerbe@wesel.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes 
      (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
       
    • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung 
      (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
       
    • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde) 
      (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde 
      (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9 
       
    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler und Jugendschutz 
      (Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.)
    • Sozialkonzept 
      (Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.)
    • Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag

    Formulare

    Antragsformular

    Voraussetzungen

    • Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
    • Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
    • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Spielgeräte, Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspiel, Geldspielgeräte, 33c GewO, PTB

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English