Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Erlaubnis

    Aufstellen von Geldspielgeräten

    Wenn Sie gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung

    Beschreibung

    Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.

    Hinweise für Ratingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer gewerbsmäßig Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt gem. § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt ausschließlich zum Aufstellen von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Die Aufstellererlaubnis gilt bundesweit.

    Online-Dienst

    Aufstellen von Geldspielgeräten

    ID: L100002_128576940

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Ratingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Stadionring 17

    40880 Ratingen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02102/5503211

    Fax: 02102/5509321

    E-Mail: ordnungsamt@ratingen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    32.10 - Abteilung Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Stadionring 17

    40878 Ratingen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes 
      (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes)
       
    • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung 
      (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
       
    • Führungszeugnis in der Belegart OG (zur Vorlage bei einer Behörde) 
      (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)
    • Auskunft des Insolvenzgerichts, ob ein Verfahren eröffnet wurde 
      (zu beantragen beim Amtsgericht des Wohnortes)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in der Belegart 9 
       
    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Bescheinigung über Unterrichtung in Spieler und Jugendschutz 
      (Nach § 33c Gewerbeordnung ist mit einer Bescheinigung der Industrie und Handelskammer nachzuweisen, dass man in den zur Gewerbeausübung notwendigen Kenntnissen unterrichtet worden ist.)
    • Sozialkonzept 
      (Für eine Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist nach § 33c Abs. 2 Gewerbeordnung ein Sozialkonzept vorzulegen. Das Sozialkonzept beschreibt, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.)
    • Handelsregisterauszug bzw. bei noch in Gründung befindlichen juristischen Personen Gründungsurkunde und Gesellschaftervertrag

    Hinweise für Ratingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis bzw. Reisepass Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O Auszug aus dem Gewerbezentralregister Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes Düsseldorf-Mettmann Auszug aus der Schuldnerkartei Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Amt für Finanzwirtschaft Unterrichtungsnachweis über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz gem. § 33c Abs. 2 Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO) Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll Aktueller Auszug aus dem Handelsregister bzw. Notarvertrag (nur bei juristischen Personen)

    Formulare

    Antragsformular

    Voraussetzungen

    • Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.

    Hinweise für Ratingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der/Die Antragsteller/in muss, zur Ausstellung der Aufstellererlaubnis, den Bestimmungen des §33c Abs. 2 GewO gerecht werden. Gemäß §33c Abs. 2 Nr.1 GewO muss der/die Antragsteller/in die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese besitzt wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages nicht wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, Unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß §33c Abs. 2 Nr. 2 und 3 GewO muss der/die Antragsteller/in nachweisen, dass er/sie von einer Industrie- und Handelskammer, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist und er/sie über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Ratingen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)

    Verfahrensablauf

    • Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
    • Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
    • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen am 04.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Spielgeräte, Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Glücksspiel, Geldspielgeräte, 33c GewO, PTB

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English