Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung

    Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

    Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- und Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb aus besonderen Gründen arbeiten lassen müssen, kann Ihnen eine Ausnahme erteilt werden.

    Beschreibung

    Sie können als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine Ausnahme der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen:

    • wenn Sie Arbeitnehmende beschäftigen müssen, um tägliche oder besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen.
    • Besondere Bedürfnisse liegen vor, wenn Waren oder Dienstleistungen von einem wesentlichen Teil der Bevölkerung als täglich wichtig empfunden wird. Außerdem muss das Fehlen als Mangel empfunden werden.
    • Wünschenswerte Waren und Dienstleistungen reichen nicht zur Ausnahmeerteilung aus.

    Eine Ausnahme können Sie ebenfalls beantragen, wenn eine Unterbrechung oder Aufschub von Arbeiten:  

    • nicht möglich ist.
    • nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
    • besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmenden entstehen.
    • zu erheblichen Belastungen für die Umwelt, Energie- oder Wasserversorgung führt.
    • die Beschäftigung sichert. 
    • das Gemeinwohl schützt.

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    GewerbemeldungenGemäß § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) ist jeder, der einen selbständigen Betrieb im stehenden Gewerbe anfängt, den Betrieb verlegt, den Gegenstand des Gewerbes wechselt, der Name des Gewerbetreibenden geändert wird, auf Waren oder Leistungen ausdehnt oder den Betrieb aufgibt, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig bzw. unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.Dies geschieht mittels einer Gewerbeanmeldung, -ummeldung oder -abmeldung. Zur Erstattung der Anzeige können Sie persönlich im Rathaus vorstellig werden, oder das jeweils dafür vorgesehene, unterschriebene Antragsformular (s. Download) unter Beifügen einer Kopie des Personalausweises dem Ordnungsamt postalisch oder elektronisch zukommen lassen.Alternativ können Sie Ihre Gewerbemeldung auch direkt online über den Gewerbe-Service des Landes NRW einreichen. ReisegewerbekartenSoll das Gewerbe nicht als stehendes, sondern unter den Voraussetzungen eines Reisegewerbes betrieben werden und fällt nicht unter die reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten, so ist gemäß § 55 Abs. 2 GewO eine Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte unter Vorlage des Personalausweises zu beantragen.Gemäß § 55 Abs. 1 betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.Zur Prüfung des Antrages sind ein Führungszeugnis, ein Gewerbezentralregisterauszug und eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzureichen. Antrag auf GewerbezentralregisterauszugAuszüge aus dem Gewerbezentralregister werden gemäß § 150 Abs. 2 GewO bei der Wohnsitzbehörde des Betroffenen beantragt. Die Beantragung kann persönlich und unter Vorlage des Personalausweises bzw. des Reisepasses vorgenommen werden.Alternativ können Sie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister schriftlich beantragten. Dabei ist ein formloser Antrag unter Angabe Ihrer persönlichen Daten (Geburtsdatum, Geburtsname, eventuell abweichender Familienname, Vorname/n, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) mitsamt Ihrer amtlich oder öffentlich beglaubigten Unterschrift zu übermitteln.Befugt zur amtlichen Beglaubigung sind die Verwaltungsbehörden des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände und sonstige der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.Eine telefonische Antragstellung ist nicht zulässig. Auszug aus dem Gewerbezentralregister online beantragenSeit dem 01. September 2014 besteht die Möglichkeit, Auszüge aus dem Gewerbezentralregister direkt beim Bundesamt für Justiz (BfJ) über ein Online-Portal zu beantragen. GewerbeauskünfteAlle gewerberechtlichen Meldungen in Form von Gewerbeanzeigen innerhalb des Stadtgebietes werden im Gewerberegister geführt. Eine Abfrage von Grunddaten, worunter gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 GewO der Name, die betriebliche Anschrift und die Tätigkeit des Gewerbetreibenden zählt, ist beim Ordnungsamt möglich.Behörden, Unternehmen und Privatpersonen mit berechtigtem Interesse ist darüber hinaus eine erweiterte Gewerbeauskunft vorenthalten, soweit die Auskunft über erweiterte Gewerbemeldedaten einer Zweckbindung unterliegen.Der Antrag zur erweiterten Auskunft hat schriftlich unter der Angabe folgender Daten zu erfolgen: Firmierung, Name und Adresse des Absenders Angaben zur Anfrage: Name, Adresse, Firmierung, Betriebssitz der oder des Erfragten, soweit bekannt Darlegung eines berechtigten Interesses an der Gewerbeauskunft Eine Auskunft erfolgt ausschließlich schriftlich und kann nicht per Mail oder Telefax erteilt werden.

    Online-Dienst

    Gewerbewesen

    ID: L100002_123153812

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ordnungswesen und Bürgerdienste Abt. 32.1 - A 32 Amt für Ordnung und Bevölkerungsschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ordnung und Bevölkerungsschutz - A 32

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    52134 Herzogenrath

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Stellungnahme des Betriebsrats (wenn Betriebsrat vorhanden)

    Hinweise für Herzogenrath: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbemeldungen nach § 14 GewO Gewerbeanmeldungen und Gewerbeummeldungen: o bei schriftlicher Anzeige: ausgefülltes Meldeformularo Personalausweis oder sonstiges amtl. Ausweisdokumento bei abweichender Adresse der Betriebsstätte von der Meldeadresse: Mietvertrago bei juristischen Personen: Handelsregisterauszugo vorliegende Erlaubnisse Gewebeabmeldungen: o bei schriftlicher Anzeige: ausgefülltes Meldeformularo Personalausweis oder sonstiges amtl. Ausweisdokument Reisegewerbekarten nach dem III. Titel der GewO Personalausweis Führungszeugnis Gewerbezentralregister Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegende Erlaubnisse Auszug aus dem Gewerbezentralregister Personalausweis Reisepass mit Meldebescheinigung Unterlagen der fordernden Behörde Gewerbeauskunft aus dem Gewerberegister erweiterte Auskünfte: formloser Antrag unter Angabe der o.g. erforderlichen Daten

    Voraussetzungen

    Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 13 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html

    § 13 Absatz 2 (ArbZG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/__13.html

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

    Verfahrensablauf

    Eine Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich oder online beantragen.

    Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit schriftlich beantragen wollen:

    • Füllen Sie das betreffende Antragsformular vollständig aus.
    • Senden Sie dieses an die örtlich zuständige Behörde, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
    • Sind die erforderlichen Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
    • Die örtlich zuständige Behörde wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden. 
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

    Wenn Sie die Ausnahme für die Sonn- und Feiertagsarbeit online beantragen möchten, sind die folgenden Schritte durchzuführen:

    • Aufruf des Online Dienstes
    • Füllen Sie die Felder des Online Dienstes vollständig aus und übersenden es an die örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen und Nachweise.
    • Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
    • Die örtlich zuständige Behörde prüft den Antrag.
    • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.
    • Der Bescheid geht Ihnen per E-Mail oder auf dem Postweg zu. 
    • Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel später zugestellt.

    Fristen

    Fristtyp: Genehmigungsfiktion

    Keine Frist

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Auslastung.

    Kosten

    Da die Gebühren je nach Aufwand erhoben werden, erkundigen Sie sich bitte in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren. 

    Die genauen Kosten werden im Nachgang der Bewilligung festgestellt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Keine

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Justiz und Verbraucherschutz (BJV) Amt für Arbeitsschutz am 27.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Stichwörter

    Sicherung der Beschäftigung, Sonntagsarbeit, Feiertagsbetrieb, Arbeitszeit, Besondere Bedürfnisse, Unterbrechung, Feiertagsarbeit, Gemeinwohl, Ausnahmegenehmigung, Sonntagsbetrieb

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English