Sachverständige für den Bereich des BBodSchG Anerkennung

    Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständige oder Sach-verständiger nach Bundesbodenschutzgesetz

    Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für bodenschutzrechtliche Fragestellungen anerkannt werden möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

    Sie können als Sachverständiger für bodenschutzrechtliche Fragestellungen anerkannt werden.

    Beschreibung

    Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten sieht an mehreren Stellen vor, Sachverständige einzubeziehen. Um als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich des Bodenschutzes anerkannt zu werden, müssen Sie folgende Eigenschaften erfüllen:

    1. erforderliche Sachkunde nachweisen (Qualifizierte Ausbildung, Praktische Erfahrung, Weiterbildungen)

    2. Verfügung über eine gerätetechnische Ausstattung (muss nicht im Eigentum stehen, der Zugriff kann über abgeschlossene Verträge nachgewiesen werden)

    3. Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Integrität (Nachweise und Erklärungen über persönliche, wirtschaftliche, organisatorische Unabhängigkeit)

    Anerkannte Sachverständige oder Sachverständiger sind dabei in sechs unterschiedlichen Sachgebieten anerkannt und tätig:

    1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/ historische Erkundung

    2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

    3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien

    4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch 5. Sanierung

    6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser

    Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und mit Anerkennungsurkunde.

    Die Kontaktdaten der anerkannten und bekannt gegebenen Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht. Wenn Sie bereits über eine öffentliche Bestellung gemäß Gewerbeordnung auf dem beantragten Sachgebiet verfügen und geeignete Fortbildungen absolviert haben, erbringen Sie damit auch den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten. Damit gibt es einige Sachverständige, die neben ihrer öffentlichen Bestellung nach Gewerbeordnung auch eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz besitzen. Als Sachverständige nach Bundesbodenschutzgesetz werden auch Sachverständige anerkannt, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren Anforderungen überprüft wurde. Eine erneute Überprüfung entfällt.

    Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) sieht an mehreren Stelle vor, Sachverständige einzubeziehen. Um als Sachverständiger in diesem Bereich anerkannt zu werden, müssen Sie sowohl über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen als auch auf Grund Ihrer Zuverlässigkeit und Ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sein.

    Anerkannte Sachverständige sind dabei in sechs unterschiedlichen Sachgebieten anerkannt und tätig:

    1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/  historische Erkundung

    2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

    3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze

    4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch

    5. Sanierung

    6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser

    Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und mit Anerkennungsurkunde. 

    Die hierfür zuständigen Anerkennungs- und Bekanntgabebehörden sind in den Bundesländern unterschiedlich. Häufig sind dies die Industrie- und Handelskammern, aber auch die Ingenieurkammern, Landwirtschaftskammern oder Landesämter können zuständig sein.

    Ihre Anerkennung und Bekanntgabe erfolgt teilweise mit Befristung, teilweise unbefristet, je nach Verordnung und Bundesland.

    Die Kontaktdaten der anerkannten und bekannt gegebenen Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht.

    Wenn Sie bereits über eine öffentliche Bestellung gemäß § 36 GewO auf dem beantragten Sachgebiet verfügen und geeignete Fortbildungen absolviert haben, erbringen Sie damit häufig auch den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung. Damit gibt es einige Sachverständige, die neben ihrer öffentlichen Bestellung nach § 36 GewO auch eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG besitzen.

    Als Sachverständige nach § 18 BBodSchG werden in den Bundesländern zumeist auch Sachverständige anerkannt, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren Anforderungen überprüft wurde. Eine erneute Überprüfung entfällt.

    Online-Dienst

    Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständige oder Sach-verständiger nach Bundesbodenschutzgesetz für Nordrhein-Westfalen

    ID: L100002_121600351

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Ingenieurkammer-Bau NRW

    Adresse

    Postanschrift

    Zollhof 2

    40221 Düsseldorf

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0211 13067-0

    Fax: 0211 13067-150

    E-Mail: info@ikbaunrw.de

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bezeichnung des beantragten Sachgebietes
    • tabellarischer Lebenslauf mit beruflichem Werdegang und Passfoto
    • Beschreibung der aktuellen beruflichen Tätigkeitsschwerpunkte
    • Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" im Original (nicht älter als drei Monate) und/oder Zustimmung, dass eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister in Sachverständigenangelegenheiten eingeholt wird
    • Zeugniskopien
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder eine konkrete Absichtserklärung über den Abschluss in angemessener Höhe
    • ein Tätigkeitsnachweis aus den letzten drei Jahren mit einer Objektliste aus der die Art der in dieser Zeit eigenständig bearbeiteten Gutachten und die bearbeiteten Themen und Fragestellungen sowie ggf. zugehörige Ansprechpartner und Referenzpersonen hervorgehen
    • in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eigenständig gefertigte Gutachten bzw. Gutachten mit gekennzeichneten Eigenleistungen und zwar fünf je beantragtem Sachgebiet.
    • eventuell andere schriftliche Ausarbeitungen, die geeignet sind, die erforderliche Sachkunde nachzuweisen (wiss. Publikationen, Arbeitshilfen o.ä.)
    • Nachweis über sachgebietsspezifische Fortbildung in den letzten drei Jahren

    Erklärungen darüber,

    • dass die Bewerberin oder der Bewerber sich in geordneten Vermogensverhaltnissen befindet;
    • ob gegen ihn personlich oder in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter einer Handelsgesellschaft in den letzten 10 Jahren vor der Bewerbung ein Verfahren uber die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung anhangig war;
    • ob uber ihr oder sein Vermogen oder das Vermogen einer Gesellschaft, deren Vorstand oder Geschaftsfuhrer sie oder er war, ein Insolvenzverfahren eroffnet bzw. mangels Masse abgelehnt wurde;
    • ob gegen ihr oder ihn ein Ermittlungsverfahren schwebt oder ein solches Verfahren in den letzten funf Jahren geschwebt hat, aber eingestellt wurde
    • ob gegen ihr oder ihn von einem deutschen Gericht oder auslandischen Gericht Strafen verhangt wurden (Datum, Grund, Strafmaß);
    • ob, wann und bei welcher Stelle sie oder er zu irgendeiner Zeit um die offentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverstandiger nachgesucht hat.
    • Sachverstandige, die sich in einem Anstellungs- oder Beamtenverhaltnis befinden, benotigen außer- dem eine Freistellungserklarung des Arbeitgebers oder Dienstherrn

    Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

    • Lebenslauf sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute
    • Ein Passbild (auch digital)
    • Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" im Original gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate)
    • Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" im Original gemäß § 150 Abs. 5 GewO (nur erforderlich, bei gewerblicher Tätigkeit)
    • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung/Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes im Original
    • Kopie Ihrer Haftpflichtversicherung für Personen, Sach- und Vermögensschäden
    • Beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde), Kopien fachlichen Auszeichnungen
    • Teilnahmebescheinigungen an Fach und Sachverständigenseminaren, Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z. B. Zeugnisse vom letzten/ gegenwärtigen Arbeitgeber)
    • Fünf selbst erstellte Gutachten pro Sachgebiet, die für den Nachweis der Sachkunde im beantragten Sachgebiet geeignet sind
    • Gutachtenjournal der letzten zwei Jahre
    • Weiterbildungsnachweise der letzten zwei Jahre

    Bitte erfragen Sie bei der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

    Formulare

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Ja
    • Formular: Antragsformular der anerkennenden Behörde
    • OnlineVerfahren: nicht möglich
    • Schriftformerfordernis: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    Damit Sie als Sachverständige oder Sachverständiger für den Bereich des Bodenschutzes anerkannt werden, müssen Sie nachweisen, dass Sie

    • über die erforderliche, umfassende Sachkunde,
    • über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung und über die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit verfügen und
    • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
    • Sie verfügen über die erforderliche, umfassende Sachkunde
    • Sie verfügen über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung
    • Sie sind persönlich zuverlässig
    • Sie verfügen über die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Verwaltungsgerichtliche Klage
    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger erfüllt sind.

    Daraufhin erhalten Sie einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Antragstellung fällig.

    Im Weiteren prüfen die Anerkennungsbehörden die Zuverlässigkeit sowie die gerätetechnische Ausstattung und Ihre Haftpflichtversicherung. Ihre fachliche Eignung wird durch Ausschüsse oder Fachgremien für Bodenschutz und Altlasten geprüft. Auch hier müssen Sie die Kosten tragen. Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der Bewertung Ihrer vorgelegten Gutachten sowie aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch. Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen grundsätzlich schriftlich bekannt gegeben. Auf Wunsch kann die Entscheidung in einem Gespräch erläutert werden. Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und Sie erhalten eine Urkunde. Ihre Anerkennung wird im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis veröffentlicht und auch im Veröffentlichungsorgan der Anerkennungsbehörde bekannt gemacht.

    Die Überprüfung von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG ist in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt und erfolgt nach der im jeweiligen Bundesland geltenden Verordnung.

    • Sie stellen zunächst einen schriftlichen Antrag. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche/s Sachgebiet/e der Antrag gestellt werden soll. Mit dem Antrag müssen Sie weitere Unterlagen einreichen, die im Antrag aufgelistet sind.
    • Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Antragstellung fällig.
    • Im Weiteren prüfen die Anerkennungsbehörden die Zuverlässigkeit sowie die gerätetechnische Ausstattung und Ihre Haftpflichtversicherung.
    • Ihre fachliche Eignung wird durch Ausschüsse oder Fachgremien für Bodenschutz und Altlasten geprüft. Auch hier müssen Sie die Kosten tragen.
    • Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der Bewertung Ihrer vorgelegten Gutachten sowie aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch.
    • Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen grundsätzlich schriftlich bekannt gegeben. Auf Wunsch kann die Entscheidung in einem Gespräch erläutert werden.
    • Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und Sie erhalten eine Urkunde.
    • Ihre Anerkennung wird im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis veröffentlicht und auch im Veröffentlichungsorgan der Anerkennungsbehörde bekannt gemacht.

    Fristen

    keine

    - keine

    Bearbeitungsdauer

    Die nötigen Prüfungen sind sehr umfangreich und können je nach Bestellungsgebiet zwischen sechs und achtzehn Monate in Anspruch nehmen.

    Die nötigen Prüfungen sind sehr umfangreich und können je nach Bestellungsgebiet zwischen sechs und achtzehn Monate in Anspruch nehmen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Die Gebühren variieren und werden von den einzelnen Behörden und Kammern nach deren Kosten selbst festgelegt. Gebühren Kostenrahmen: 300 2500 EUR Hinzu kommen die Auslagen für Fachgremien und Auskünfte. Kosten/Entgelt für die Überprüfung im Fachgremium: 1000 3000 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Informationen zu Ansprechpartnern, Kammern und Bestellungsvoraussetzungen finden Sie hier:
    Seite des Sachverständigenverzeichnisses

    Weiteführende Informationen zu landesspezifischen Zuständigkeiten und speziellen Regelungen finden Sie hier: Seite des Recherchesystems Messstellen und Sachverständige

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag am 06.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Grundwassersanierung, Altdeponien, Schutzmaßnahme, Spezialtiefbau, Sanierungsuntersuchungen, Bodenschutz SG I, Altlastenverdachtsfälle, Schadstoffeintrag, Altlasten, Anschwemmung, Gewässerkontamination, Bundes-Bodenschutzgesetz, Sachverständiger, Bodenveränderungen, Sickerwasserkonzentration, Probennahme, Altlastenerkundung, Bodenuntersuchungen, Bodenerosion, Sanierungsplan, Stoffeintrag, Altlastensanierung, Expositionsabschätzung, Sanierung, Toxikologische Bewertung, Gefährdungsabschätzung, Altlastenverdachtsfläche, Bundesbodenschutzgesetz, Bodenluftsanierung, Kontaminierung, Gefährdung, Altlastverdächtige Fläche, Ablagerungen, Schädliche Bodenveränderungen, Ablagerung, Standortbezogene Erfassung, Gefahrenbeurteilung, Bodenschutz SG II, Schadstoffe, Gefahrenabwehr, Gefahrenermittlung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English