Reisegewerbe Anzeige

    Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

    Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

    Beschreibung

    Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

    • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
    • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
    • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

    Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.

    Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

    • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
    • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

    Hinweise für Legden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Allgemeine Informationen Wer ein Reisegewerbe betreiben will, braucht hierfür eine Erlaubnis - die sog. Reisegewerbekarte. Wann liegt ein Reisegewerbe vor? Eine Reisegewerbetätigkeit liegt dann vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung durch den Kunden außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (oder es besteht keine solche gewerbl. Niederlassung) selbständig oder unselbständig Waren anbietet/verkauft und/oder selbständig oder unselbständig Bestellungen auf Waren aufsucht und/oder selbständig oder unselbständig Waren ankauft und/oder selbständig oder unselbständig Leistungen anbietet und/oder selbständig oder unselbständig Bestellungen auf eine Leistung aufsucht oder selbständig eine Tätigkeit im Schaustellerbereich ausübt Wichtig ist, dass das Reisegewerbe (bis auf den Schaustellerbereich) auch von unselbständigen Personen ausgeübt werden kann, d. h. also von Angestellten. Dies bedeutet, dass auch die Angestellten oder "Aushilfen" dann im Besitz einer Reisegewerbekarte sein müssen! Zu den Reisegewerben zählen z. B. viele sog. Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- und Bücherabos sowie der Ankauf von Alteisen oder alten Möbeln. Aber auch handwerkliche Arbeiten können im Reisegewerbe ausgeführt werden. Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten bedarf es keiner Reisegewerbekarte, wenn jemand z. B. (keine vollständige Aufzählung): ausschließlich auf gemäß § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten tätig ist, Erzeugnisse aus eigener Urproduktion (Obst, Gemüse usw.) verkauft, Blindenwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist, von einem Verkaufswagen o.ä. in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt. Es gibt aber auch Waren oder Leistungen, die nicht im Reisegewerbe angeboten werden dürfen, z.B.: Gifte, gifthaltige Waren Bruchbänder, medizinische Stützapparate, Bandagen u. ä. elektromedizinische Geräte incl. elektronischer Hörgeräte Wertpapiere, Lotterielose etc. Edelmetalle, Edelsteine Alle hier genannten Aufzählungen sind nicht abschließend. Sofern Sie die Aufnahme einer Reisegewerbetätigkeit planen und sich nicht sicher sind, ob die Tätigkeit im Reisegewerbe zulässig ist, nehmen Sie bitte zuvor Kontakt mit Ihrer Wohnortgemeinde (in Legden zuständig der Bürgerservice) auf. Allgemeine Hinweise: Die Reisegewerbekarte ist personenbezogen und nicht übertragbar. Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet Bei der Ausübung des Reisegewerbes ist die Reisegewerbekarte mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen In der Regel ist die Ausübung im Reisegewerbe nur während der Ladenöffnungszeiten ( nicht an Sonn- und Feiertagen) gestattet Die Ausübung eines Reisegewerbes ohne entsprechende Reisegewerbekarte ist nicht zulässig und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Es gilt die Preisauszeichnungspflicht an Waren Für die gewerbliche Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes (Straßen und Plätze) oder privater Standplätze ist eine Sondernutzungserlaubnis, eine straßenverkehrsbehördliche Erlaubnis und evtl. eine Baugenehmigung erforderlich. Bei gewerblicher Nutzung privater Grundstücke: Eventuell ist eine Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich, vor Anmietung erst Anfrage stellen.

    Online-Dienst

    Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

    ID: L100002_121730383

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 32

    48739 Legden

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag, außer Mittwoch08:30 Uhr - 12:30 UhrMontag, Dienstag14:30 Uhr - 16:30 UhrMittwoch geschlossenDonnerstag von 14:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02566 910-260

    E-Mail: buergerservice@legden.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gemeinde Legden

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtshausstraße 1

    48739 Legden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02566/910-248

    Fax: 02566/910-266

    E-Mail: buergerservice@legden.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

    Hinweise für Legden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag laut Vordruck Personalausweis oder Reisepass für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbständige Erwerbstätigkeit erlaubt zwei Passbilder aus neuester Zeit Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate) Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (Auskunft in Steuersachen) beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/ Speisen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die "Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz". Bei Tätigkeiten nach Schaustellerart zusätzlich: Vorlage eines Versicherungsscheines Weitere Unterlagen können gefordert werden (z. B. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis).

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweise für Legden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzungen

    Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.

    Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie

    • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden

    • dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
    • § 15 Abs. 1 GewO
    • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
    • § 55c Gewerbeordnung (GewO)

    Hinweise für Legden: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 55 Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)  
    • Verwaltungsrechtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer "reisegewerbekartenfreien Tätigkeit" können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
    • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Hinweise für Legden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Reisegewerbekarte können Sie online auf dem Wirtschafts-Service-Portal.NRW oder bei der Wohnortgemeinde (bei uns im Bürgerservice) beantragen. Der Antrag muss bei Ausführung von unterhaltenden Schaustellertätigkeiten vom selbständigen Gewerbetreibendenen gestellt werden, in allen anderen Fällen von allen Personen, die das Reisegewerbe in eigener Person ausführen wollen. Das entsprechende Formular hierzu finden Sie unten. Nach dem Ausfüllen und Ausdrucken muss es vom Antragsteller persönlich unterzeichnet werden. Einzige Voraussetzung für die Erteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Diese muss durch Vorlage verschiedener Unterlagen nachgewiesen werden (sh. unten).

    Fristen

    Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

    Bearbeitungsdauer

    Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Hinweise für Legden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 1 bis 2 Monate.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Legden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erteilung der Reisegewerbekarte ist gebührenpflichtig. Die Gebühren liegen je nach Aufwand zwischen 50,00 und 1.500,00 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Handelsvertreter, Mobiler Standverkauf, Vertreter, Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass, Haustürgeschäfte, Anzeigepflicht, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbeanzeige, Reisegewerbekartenfreiheit, Handelsreisender, Reisegewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English