Reisegewerbe Anzeige

    Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

    Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

    Beschreibung

    Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

    • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
    • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
    • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

    Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.

    Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

    • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
    • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig, ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren feilbietet, Bestellungen aufsucht oder ankauft, Leistungen anbietet, Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie: das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung, das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen, unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte). Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.Reisegewerbekartenfreie TätigkeitFür einige Tätigkeiten benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise: den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden, das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf). In diesen Fällen haben Sie dieses Gewerbe lediglich über das WSP.NRW beim Gewerbeamt der Gemeinde Alfter als sogenannte Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzuzeigen. Eine Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in diesen Fällen nicht.

    Online-Dienst

    Reisegewerbekarte

    ID: L100002_121899808

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Bürgerdienste (Gewerbeamt)

    Beschreibung

    Zuständig für Gewerbean-/um-/abmeldungen sowie das Fundbüro.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Rathaus 7

    53347 Alfter

    Version

    Technisch geändert am 11.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis oder Reisepass Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszug Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister Handwerkskarte Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.

    Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie

    • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden

    • dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Nachweise der persönlichen und finanziellen Zuverlässigkeit. Die persönliche Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen. Um den Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW einreichen zu können, müssen Sie angemeldet sein. Es existieren 3 Anmeldeoptionen: Anmeldung mit der eID-Funktion Ihres Personalausweises mittels der AusweisApp 2 Anmeldung mit dem Nutzerkonto eines anderen Bundeslandes oder dem Nutzerkonto.Bund Anmeldung mit dem Ihrem Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
    • § 15 Abs. 1 GewO
    • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
    • § 55c Gewerbeordnung (GewO)

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 55 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO) § 55a Gewerbeordnung (GewO) § 55b Gewerbeordnung (GewO) § 55c Gewerbeordnung (GewO) § 56 Gewerbeordnung (GewO) § 60c Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)  
    • Verwaltungsrechtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer "reisegewerbekartenfreien Tätigkeit" können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
    • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Fristen

    Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW beim Gewerbeamt der Gemeinde Alfter beantragen. Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich. Die Änderung der Reisegewerbekarte ist abzuwarten.

    Bearbeitungsdauer

    Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Alfter: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Handelsvertreter, Mobiler Standverkauf, Vertreter, Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass, Haustürgeschäfte, Anzeigepflicht, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbeanzeige, Reisegewerbekartenfreiheit, Handelsreisender, Reisegewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English