Reisegewerbe Anzeige

    Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

    Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

    Beschreibung

    Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

    • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
    • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
    • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

    Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.

    Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

    • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
    • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

    Hinweise für Engelskirchen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung der betreffenden Reisegewerbetätigkeit bietet. Liegen keine Versagungsgründe vor, wird eine Reisegewerbekarte unter Verwendung der amtlichen Vordrucke der Bundesdruckerei ausgefertigt. Der Antragsteller muss die Karte vor Aushändigung persönlich unterschreiben. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Eine Befristung ist möglich, wenn der Antragsteller diese selbst beantragt. Etwaige Befristungen, Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen sind in der Reisegewerbekarte einzutragen. Der Geltungsbereich der Karte erstreckt sich grundsätzlich auf den Geltungsbereich der Gewerbeordnung. Der Inhaber einer Reisegewerbekarte darf diese keinem anderen zur Benutzung überlassen, da es sich um ein Ausweispapier mit persönlichem Charakter handelt. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, die Karte während der Ausübung des Gewerbebetriebes mit sich zu führen, sie auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zu ihrer Herbeischaffung einzustellen. Da es im Bereich des Reisegewerbes verbotene Tätigkeiten und auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten gibt, empfiehlt es sich, rechtzeitig, dass heißt mindestens vier Wochen vor Beginn der geplanten Tätigkeit Kontakt dem unten aufgeführten Ansprechpartner aufzunehmen. Gültigkeit Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Eine Befristung ist möglich, wenn der Antragsteller diese selbst beantragt. Etwaige Befristungen, Inhaltsbeschränkungen oder Auflagen sind in der Reisegewerbekarte einzutragen. Welche Gebühren fallen an? Die Reisegewerbekarte ist gebührenpflichtig.Die Gebühren liegen zwischen 200,00 Euro und 300,00 Euro. Die Höhe der Gebühr richtet sich unter Anderem nach dem Verwaltungsaufwand.

    Online-Dienst

    Reisegewerbe

    ID: L100002_127011522

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Gemeinde Engelskirchen

    Adresse

    Hausanschrift

    Engels-Platz 4

    51766 Engelskirchen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02263 83-118

    E-Mail: ordnungsamt@engelskirchen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fachbereich 1.2 - Sicherheit und Ordnung / Bildung und Freizeit

    Adresse

    Hausanschrift

    Engels-Platz 4

    51766 Engelskirchen

    Version

    Technisch geändert am 20.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.

    Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie

    • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden

    • dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
    • § 15 Abs. 1 GewO
    • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
    • § 55c Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)  
    • Verwaltungsrechtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer "reisegewerbekartenfreien Tätigkeit" können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
    • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Fristen

    Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

    Bearbeitungsdauer

    Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Handelsvertreter, Mobiler Standverkauf, Vertreter, Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass, Haustürgeschäfte, Anzeigepflicht, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbeanzeige, Reisegewerbekartenfreiheit, Handelsreisender, Reisegewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English