Reisegewerbe Anzeige

    Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

    Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

    Beschreibung

    Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

    • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
    • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
    • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

    Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.

    Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

    • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
    • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 55 Gewerbeordnung (GewO).Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend unter "Benötigt werden" genannten Unterlagen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein dürfen.

    Online-Dienst

    Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

    ID: L100002_121800668

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Gewerbeabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Öffnungszeiten

    Vorsprache nur mit vorheriger Terminvereinbarung mit Bestätigung! Erlaubnispflichtiges Gewerbe: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr und nach Terminvereinbarung Mittwoch: geschlossen nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr Mittwoch: geschlossen

    Kontakt

    Fax: siehe Service-Fax

    Telefon Festnetz: siehe Servicenummern

    E-Mail: SpezielleGewerbeangelegenheiten@Stadt-Koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Köln

    Beschreibung

    Amt für öffentliche Ordnung - Spezielle Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0221/221-29879

    Fax: 0221/221-26480

    E-Mail: SpezielleGewerbeangelegenheiten@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Führungszeugnis nach Belegart ODas Führungszeugnis nach Belegart O können Sie direkt bei Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes unter Angabe des Aktenzeichens "32-321/10" beantragen.Auszug aus dem Gewerbezentralregister Den Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart 9 können natürliche und juristische Personen direkt bei Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten oder bei der Meldebehörde des Wohnsitzes unter Angabe des Aktenzeichens "32-321/10" beantragen.Personalausweis oder Pass des HeimatlandesAusländische Staatsangehörige, mit Ausnahme von Angehörigen der Europäischen Union, benötigen zudem noch eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.Nur bei Schausteller*innen und Schaustellerbetrieben: Bestätigung über HaftpflichtversicherungBei Schausteller*innen und Schaustellerbetrieben muss zusätzlich eine Bestätigung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Ausübung unterhaltender Tätigkeiten als Schausteller*in oder nach Schaustellerart gemäß § 55f Gewerbeordnung in VerbiBescheinigung in Steuersachen des FinanzamtesDie Bescheinigung müssen Sie beim Finanzamt beantragen, in deren Bezirk Sie einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben.Unbedenklichkeitsbescheinigung des GemeindesteueramtesDie Bescheinigung müssen Sie bei dem Gemeindesteueramt beantragen, in deren Bezirk Sie oder Ihre gesetzliche Vertretung in den vergangenen drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten. Für Wohnsitz und Betriebssitz in Köln können Auszug aus der Schuldnerkartei "um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden"Den Auszug erhalten Sie nur online über das Vollstreckungsportal der Länder (§ 882b Zivilprozessordnung). Den Link finden Sie unter "Downloads und Infos".Negativattest des InsolvenzgerichtsDas Negativattest des Insolvenzgerichts müssen Sie bei dem Amtsgericht beantragen, in deren Bezirk Sie als Gewerbetreibende*r oder gesetzliche Vertretung in den vergangenen drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatten. Für Wohnsit

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.

    Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie

    • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden

    • dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
    • § 15 Abs. 1 GewO
    • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
    • § 55c Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)  
    • Verwaltungsrechtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer "reisegewerbekartenfreien Tätigkeit" können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
    • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Fristen

    Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

    Bearbeitungsdauer

    Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühren für die Erteilung einer Reisegewerbekarte werden im Einzelfall erhoben. Die Gebühren bemessen sich anhand nachfolgender Kriterien:Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte von einer natürliche Person:Keine Negativerkenntnisse: 244 EuroNegativerkenntnisse ohne Auswirkungen: 305 EuroSchwerer Fall: 366 EuroAntrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte von einer juristische Person:Keine Negativerkenntnisse: 305 EuroNegativerkenntnisse ohne Auswirkung: 366 EuroSchwerer Fall: 427 EuroHinzu kommen eventuell Gebühren für die Beantragung des Führungszeugnis sowie des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister. Diese betragen jeweils 13 Euro.Bitte beachten Sie:Der Antrag ist auch bei einer Ablehnung gebührenpflichtig. Außerdem wird ein Teil der Gebühren fällig, wenn Sie den Antrag zurücknehmen, wir aber bereits mit der Bearbeitung begonnen haben. Die Gebühr beträgt dann im Regelfall 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.Dies gilt nicht, wenn er wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde, § 15 Absatz 2 Gebührengesetz.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Handelsvertreter, Mobiler Standverkauf, Vertreter, Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass, Haustürgeschäfte, Anzeigepflicht, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbeanzeige, Reisegewerbekartenfreiheit, Handelsreisender, Reisegewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English