Reisegewerbe Anzeige

    Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

    Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

    Beschreibung

    Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

    • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
    • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
    • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

    Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.

    Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

    • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
    • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

    Hinweise für Wesel: Inhalte der zuständigen Stelle

    Unter dem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung beispielsweise "fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten/Flohmärkten. Grundsätzlich betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet, ankauft oder Warenbestellungen aufnimmt, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Zum Reisegewerbe zählen auch die so genannten Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- oder Bücherabonnements oder das Werben für Telekommunikationsverträge. Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden. Die Erlaubnis kann hier beantragt werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) oder die beantragende juristische Person ihren Firmensitz in Wesel haben. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (montags bis freitags 0 bis 24 Uhr, samstags 0 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags geschlossen) sind auch im Reisegewerbe zu beachten. Angestellte benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte. Als Antragsteller/in müssen Sie die folgende gesetzliche Voraussetzung erfüllen: Zuverlässigkeit Für die Genehmigungserteilung benötigen Sie folgende Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate) Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate) Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes Selbstauskunft aus dem Schuldnerregister (www.vollstreckungsportal.de) beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die "Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz" Ist Antragsteller/in eine juristische Person, werden folgende Unterlagen über die juristische Person benötigt: Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate) aktueller Handelsregisterauszug Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes Über sämtliche gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, sind zusätzlich die nachfolgend genannten Unterlagen notwendig: Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate), Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate), Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes. Die konkrete Tätigkeit, die im Reisegewerbe ausgeübt werden soll, ist anzugeben. Eine persönliche Vorsprache ist empfehlenswert, um unnötige Rückfragen zu vermeiden. Gebühren Die Gebühr für eine Reisegewerbekarte beträgt 159 Euro. Hinweise Von der Reisegewerbekartenpflicht befreit ist, wer z.B. ausschließlich auf gemäß § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten tätig ist, da hier die Marktprivilegien gelten, zu denen die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht gehört, Erzeugnisse aus eigener Urproduktion (Obst, Gemüse usw.) verkauft, von einem Verkaufswagen o.ä. in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt. In diesen Fällen ist jedoch eine Gewerbeanmeldung zu erstatten.

    Online-Dienst

    Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

    ID: L100002_121838224

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Stadt Wesel

    Adresse

    Hausanschrift

    Klever-Tor-Platz 1

    46483 Wesel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0281 203 2658

    Fax: 0281 203-49714

    E-Mail: gewerbe@wesel.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.

    Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie

    • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden

    • dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
    • § 15 Abs. 1 GewO
    • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
    • § 55c Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)  
    • Verwaltungsrechtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer "reisegewerbekartenfreien Tätigkeit" können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
    • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Fristen

    Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

    Bearbeitungsdauer

    Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Handelsvertreter, Mobiler Standverkauf, Vertreter, Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass, Haustürgeschäfte, Anzeigepflicht, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbeanzeige, Reisegewerbekartenfreiheit, Handelsreisender, Reisegewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English