Reisegewerbe Anzeige

    Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

    Nur wenige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen angezeigt werden. Bitte prüfen Sie vor Aufnahme einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit, ob Sie diese eventuell bei der zuständigen Stelle anzeigen müssen.

    Beschreibung

    Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde:

    • Wer Waren in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
    • Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
    • Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet.

    Wenn Sie eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit ausüben, haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach anderen Normen der Gewerbeordnung angemeldet wurde.

    Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn

    • Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
    • Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.

    Hinweise für Kevelaer: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt KevelaerGewerbe ist jede auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).Zu einer Gewerbemeldung ist grundsätzlich der gültige Personalausweis vorzulegen.Gewerbe-AnmeldungMit dem Beginn einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Verlegung nach Kevelaer ist diese bei der Gewerbemeldestelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte liegt, anzumelden. Auch Filialen, Zweigniederlassungen und unselbstständige Zweigstellen müssen angemeldet werden.Anzeigepflichtig sind bei natürlichen Personen die Gewerbetreibenden.Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften, OHG oder KG) werden durch die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter/innen vertreten.Für juristische Personen (z.B. GmbH oder AG) nehmen die gesetzliche Vertreter/innen die Anzeige vor.Für die Ausübung einiger Gewerbe ist die Erteilung einer Erlaubnis notwendig (z.B. Gaststättengewerbe, Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbe sowie Vermittlung von Immobilien, Darlehen usw.). Diese muss vor Anmeldung des Gewerbes erteilt sein.Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.Die Aufzählung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Bei Fragen geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich Gewerbeangelegenheiten gerne Auskunft.Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.UmmeldungEine Gewerbe-Ummeldung muss angezeigt werdenbeim Wechsel des Betriebssitzes, der Zweigniederlassung oder der Zweigstelle innerhalb des Stadtgebietes von Kevelaerbeim Wechsel oder Ausdehnung des Gewerbegegenstandes (Tätigkeit bzw. Leistungen)bei der Änderung des Namens des Gewerbesbei der Änderung der Daten (Name, Anschrift etc.) des GewerbetreibendenWenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.Kosten und Gebühren bei Gewerbean- und -ummeldungen26,00 € bei einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung einer natürlichen Person33,00 € für juristische Personen (z.B. GbR, GmbH)13,00 € für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen15,00 € für die Ausstellung einer Zweitschrift (Ersatzbeschaffung)Weitere Unterlagen sind erforderlich:bei Bevollmächtigten: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten.Bei im Handels-, Vereins-, oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: einen Registerauszug.Bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht aller Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung liegen soll.Gewerbe-AbmeldungEine Abmeldung ist anzuzeigen, wenn Sie den Gewerbebetrieb dauerhaft einstellen oder wenn der Gewerbebetrieb in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stadt- oder Gemeindeverwaltung verlegt wird.Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an. Bei Personengesellschaften (zum BeispielOHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.HinweiseWarnung vor kostenpflichtigen Online-FormularenImmer wieder erhalten wir Gewerbemeldungen, die über Online-Portale privatwirtschaftlicher Unternehmen ausgefüllt wurden. Die Vordrucke mit Ausfüllassistent sind kostenpflichtig. Die durch solche Online-Portale erhobenen Kosten enthalten jedoch nicht die Gebühr für eine Gewerbemeldung. Diese muss zusätzlich beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt bezahlt werden.

    Online-Dienst

    Reisegewerbe oder reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen

    ID: L100002_125747279

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Stadt Kevelaer

    Adresse

    Hausanschrift

    Peter-Plümpe-Platz 12

    47623 Kevelaer

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02832/122408

    Fax: 02832/12277408

    E-Mail: Ordnungsamt@kevelaer.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefülltes Antragsformular
    • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers / Ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn Antragsteller*in nicht aus einem Staat der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt
    • Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie: bei eingetragenen Unternehmen einen Registerauszug (z.B. Handelsregister, Genossenschaftsregister), bei nicht eingetragenen Unternehmen eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages
      • Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Beginn eines anzeigepflichtigen Reisegewerbes, für das nicht bereits nach der Gewerbeordnung eine Anzeigepflicht besteht.

    Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht rechtzeitig nachkommen, müssen Sie

    • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden

    • dem Antragsformular die erforderlichen Unterlagen beifügen

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 12 GewO
    • § 15 Abs. 1 GewO
    • Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
    • § 55c Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)  
    • Verwaltungsrechtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige eines Reisegewerbes oder einer "reisegewerbekartenfreien Tätigkeit" können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch tätigen.
    • Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind.
    • Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.
    • Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Fristen

    Sie müssen Ihre Gewerbetätigkeit mit Aufnahme unverzüglich anzeigen. Wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatten, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.

    Bearbeitungsdauer

    Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Handelsvertreter, Mobiler Standverkauf, Vertreter, Ausnahmen im Reisegewerbe aus besonderem Anlass, Haustürgeschäfte, Anzeigepflicht, Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbeanzeige, Reisegewerbekartenfreiheit, Handelsreisender, Reisegewerbe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English