Reisegewerbe Bescheinigung

    Reisegewerbekarte beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig Waren oder Leistungen außerhalb Ihres Geschäftes ver- oder ankaufen bzw. anbieten wollen ohne von einem Kunden aufgefordert zu werden, oder wenn Sie als Schausteller unterhaltende Tätigkeiten ausführen möchten, müssen Sie eine Reisegewerbekarte beantragen.

    Beschreibung

    Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen für Waren aufsuchen (vertreiben) oder Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.

    Es gibt jedoch auch Tätigkeiten, die dem Reisegewerbe zuzuordnen sind, bei denen eine Erlaubnispflicht hingegen entfällt. Keine Reisegewerbekarte benötigen Sie in den folgenden Fällen:

    • Sie bieten gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feil;
    • Sie vertreiben selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei;
    • Sie üben eine der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder in der Gemeinde Ihrer gewerblichen Niederlassung aus, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner zählt;
    • Sie geben auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse ab.
    • Sie vermitteln oder schließen als Versicherungsvermittler Versicherungsverträge im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung oder Bausparverträge ab oder beraten im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberater über Versicherungen oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt.
    • Sie üben ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe aus, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und verfügen bereits über die erforderliche Erlaubnis;
    • Sie vermitteln Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittler oder beraten Dritte über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, GewO oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt;
    • Sie vermitteln Immobiliardarlehensverträge oder beraten Dritte zu solchen Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5 Gewerbeordnung;
    • Sie vertreiben von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs;
    • Sie bieten Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feil.
    • Sie suchen andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf.
    • Sie sind auf einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte) tätig.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für das Feilbieten von Waren, das Aufsuchen von Bestellungen oder das Anbieten von Leistungen, bzw. Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen wird eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbestelle benötigt, wenn dies gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne diese, geschieht. Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie: das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung, das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen, unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte). Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit. Beschäftigte benötigen eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte, wie während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen ist. Keine ReisegewerbekarteFür einige Tätigkeiten des Reisegewerbes benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweiseden Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf).Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.

    Online-Dienst

    Reisegewerbekarte beantragen

    ID: L100002_121847074

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    • Zuständig für die Antragsbearbeitung ist Ihre Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird

    Zuständigkeit

    • Ansprechpartner ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird

    Ansprechpartner

    Gewerbestelle

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Willich

    Adresse

    Hausanschrift

    Albert-Oetker-Str. 98-102

    47877 Willich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02154/949-668

    Fax: 02154/949-665

    E-Mail: gewerbestelle@stadt-willich.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
    • Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
    • Bei juristischen Personen eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes auch für diese
    • Ggfls. Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet (nur für juristische Personen)
    • Ggfls. Übersetzung Handelsregisterauszug (nur für ausländische juristische Personen)

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag, Ausweisdokumente (z.B. Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass), Einfaches Führungszeugnis

    Formulare

    • Jede Stadt/Gemeinde hat unterschiedliche Formulare, die Sie sich vorab zuschicken lassen können
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja

    Voraussetzungen

    • Die Erteilung der Reisegewerbekarte setzt eine Zuverlässigkeit des Antragstellers im gewerberechtlichen Sinn voraus.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit. Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt. Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Viersen. Ist Antragsteller eine juristische Person, muss die Bescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der Stadt Willich. Ist Antragsteller eine juristische Person, muss die Bescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Auszug aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de) Gesundheitszeugnis oder Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln und Speisen. Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz wird durch das Gesundheitsamt des Kreises Viersen durchgeführt. Nach erfolgter Belehrung erhalten Sie hierüber eine Bescheinigung. Sollten Sie im Besitz eines Gesundheitszeugnisses sein, müssen Sie nicht zusätzlich eine Bescheinigung über eine erfolgte Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vorlegen. Die persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    • §§ 55, 55a, 55b, 55f der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV), 57 Abs. 2 und 3, 60b GewO

    Rechtsbehelf

    Widerspruch gegen die Versagung der Reisegewerbekarte (Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen)

    Verfahrensablauf

    Die Reisegewerbekarte beantragen Sie bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Reisegewerbekarte beantragen Sie bei Ihrer Kommune (Gewerbeamt). Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird. Wenn Sie den Antrag (online möglich) auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei der zuständigen Gewerbestelle eingereicht haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die Gewerbestelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte. Online erledigen In Nordrhein-Westfalen können Gewerbeanzeigen bzw. -meldungen über das Wirtschafts-Serviceportal des Landes Nordrhein-Westfalen (WSP.NRW) vollständig digital abgewickelt werden. Eine persönliche Vorsprache ist auch hier nicht erforderlich. Im WSP.NRW finden Sie wichtige Formulare und Ansprechpersonen und Antworten auf viele Fragen zum Reisegewerbe und Wanderlager. Um die digitale Anmeldung nutzen zu können, müssen Sie sich einmal registrieren. Später können Sie sich dann jederzeit einloggen und weitere digitale Services in Anspruch nehmen. Die Beantragung über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW schließt mit einer Einreichungsbestätigung ab und ist ohne Unterschrift gültig.

    Fristen

    Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich. Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

    Bearbeitungsdauer

    Ca. 1 - 3 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Reisegewerbekarte: 50,00€ bis 500,00€

    Hinweise (Besonderheiten)

    In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

    Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).

    Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen am 09.02.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Vertreter, Zweitschrift der Reisegewerbekarte, Waren feilbieten, beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte, Reisegewerbekartenfreiheit, Standverkauf, Reisegewerbekarte, Gewerbeanzeige, Mobiler Standverkauf, Anzeigepflicht, Handelsvertreter, Unterhaltende Tätigkeit, Handelsreisender, Reisegewerbe, Schausteller, Haustürgeschäft, Ohne Bestellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English