Reisegewerbe Verlängerung

    Reisegewerbekarte verlängern lassen

    Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Manche Karten sind befristet. Bevor Ihre befristete Karte ungültig wird, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern lassen.  

    Beschreibung

    Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.

    Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung anbieten oder eine unterhaltende Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller beziehungsweise nach Schaustellerart ausüben.

    Beispielsweise

    • als Schaustellerin oder Schausteller,
    • als "fliegender Händlerin oder Händler" oder
    • als Inhaberin oder Inhaber eines Marktstandes.

    Die Reisegewerbekarte ist in der Regel unbefristet gültig. Sie kann jedoch befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.

    Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt dazu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Zu beantragen und mitzuführen ist die Reisegewerbekarte von dem/der Unternehmer:in, aber auch von seinen Angestellten. Ein Reisegewerbe betreibt derjenige/diejenige, der/die außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren verkauft, Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an "festgesetzten Märkten". Wer also einen Marktstand auf einem vom Ordnungs- oder Gewerbeamt festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an den Marktleiter wenden. Die im Folgenden aufgeführten wirtschaftsbezogenen Verwaltungsleistungen können Sie im Wirtschafts-Service-Portal.NRW online durchführen. Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass - Erteilung Reisegewerbe - Bescheinigung Reisegewerbe - Bewilligung Reisegewerbe - Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten Reisegewerbe - Erlaubnis Reisegewerbe - Erlaubnis nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen oder aufgeführten Tätigkeiten Reisegewerbe - Verlängerung Reisegewerbe - Anzeige

    Online-Dienst

    Reisegewerbekarte

    ID: L100002_122711190

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Blomberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Martiniturm 1

    32825 Blomberg

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05235-504413

    Fax: 05235-504450

    E-Mail: gewerbe@blomberg-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Bürgerservice und Ordnung (Bürgerbüro)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Martiniturm 1

    32825 Blomberg

    Kontakt

    Fax: 05235 504-450

    Telefon Festnetz: 05235 504-444

    E-Mail: info@blomberg-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisegewerbekarte
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • bei juristischen Personen sind Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen
    • gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist;
      • bei GmbH & Co. KG entsprechender Auszug
    • nur bei Tätigkeiten mit offenen Lebensmitteln oder Speisen: Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis oder Reisepass Auszug Gewerbezentralregister Auskunft in Steuersachen vom Finanzamt Führungszeugnis (Belegart O) ggfls. Auszug Handels- oder Vereinsregister ggfls. Bescheinigung Gesundheitsamt bei Vertrieb von offenen Lebensmitteln (z.B. Anbieten von Imbisswaren): sofern Speisen außerhalb des Verkaufswagens zubereitet werden, ist der Herstellungsraum nachzuweisen. Die Abnahme erfolgt durch die Lebensmittelaufsicht.

    Voraussetzungen

    Ihre befristete Reisegewerbekarte läuft in Kürze ab.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 55 Gewerbeordnung (GewO) Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch, soweit nicht nach Landesrecht ausgeschlossen
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister werden nach circa drei Wochen direkt der Bürgerberatung zugestellt. Eine Benachrichtigung über den Eingang der Unterlagen ergeht nicht. Es wird jedoch angeraten, sich bei der Bürgerberatung telefonisch über den Eingang dieser Unterlagen zu informieren. Sofern dort beides vorliegt, können Sie unter Vorlage der restlichen Unterlagen bei der Bürgerberatung vorsprechen und erhalten dann dort die Reisegewerbekarte.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Blomberg: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ca. 3 Wochen

    Weitere Informationen

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 06.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Handelsreisender, Verlängerung, Reisegewerbekarte verlängern, Reisegewerbekarte, Vertreter, Anzeigepflicht, Unterhaltende Tätigkeit, Schausteller, Haustürgeschäft, Gewerbeanzeige, Jahrmarkt, Mobiler Standverkauf, Reisegewerbekartenfreiheit, Markt, Kirmes, Reisegewerbe, Handelsvertreter, Schaustellerin, Marktstand, Waren feilbieten, Vertreterin, Ohne Bestellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English