Reisegewerbe Verlängerung

    Reisegewerbekarte verlängern lassen

    Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Manche Karten sind befristet. Bevor Ihre befristete Karte ungültig wird, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern lassen.  

    Beschreibung

    Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.

    Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung anbieten oder eine unterhaltende Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller beziehungsweise nach Schaustellerart ausüben.

    Beispielsweise

    • als Schaustellerin oder Schausteller,
    • als "fliegender Händlerin oder Händler" oder
    • als Inhaberin oder Inhaber eines Marktstandes.

    Die Reisegewerbekarte ist in der Regel unbefristet gültig. Sie kann jedoch befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.

    Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Reisegewerbe Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne gewerbliche Niederlassung selbständig oder unselbständig Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. In diesen Fällen ist gemäß § 55 der Gewerbeordnung eine Reisegerwerbekarte erforderlich. Wanderlager Ein Wanderlager ist eine Verkaufsveranstaltung, die ein Gewerbetreibender/ eine Gewerbetreibende außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung von einer festen Verkaufsstelle aus betreibt. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines nach § 69 GewO festgesetzten Marktes, einer Ausstellung oder Messe erfolgt. Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin des Wanderlagers hat dieses der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde ebenso mitzuteilen, ob die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll. Damit greift die Anzeigepflicht vor allem für die sogenannten Kaffeefahrten. Beratung Da für den Bereich Reisegewerbekarte und Wanderlager nicht für bestimmte Gewerbebereiche ausnahmen vorliegen, empfiehlt es sich vor einer Beantragung zur Beratung mit uns beim Ordnungsamt Kontakt aufzunehmen. Die zuständigen Personen finden Sie unter "Zuständige Kontaktpersonen". Beantragung Sie können zahlreiche Anliegen zu den Themen Reisegewerbe und Wanderlager über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW online beantragen. Hier finden Sie auch weitere Informationen zu den einzelnen Anliegen. Den Link dazu finden Sie unter "Onlinedienstleistungen".

    Online-Dienst

    Reisegewerbe & Wanderlager - Reisegewerbekarte

    ID: L100002_123029330

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadtordnungsdienst und Allgemeines Ordnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 25b

    53773 Hennef (Sieg)

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisegewerbekarte
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • bei juristischen Personen sind Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen
    • gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist;
      • bei GmbH & Co. KG entsprechender Auszug
    • nur bei Tätigkeiten mit offenen Lebensmitteln oder Speisen: Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis

    Voraussetzungen

    Ihre befristete Reisegewerbekarte läuft in Kürze ab.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch, soweit nicht nach Landesrecht ausgeschlossen
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Weitere Informationen

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 06.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Handelsreisender, Verlängerung, Reisegewerbekarte verlängern, Reisegewerbekarte, Vertreter, Anzeigepflicht, Unterhaltende Tätigkeit, Schausteller, Haustürgeschäft, Gewerbeanzeige, Jahrmarkt, Mobiler Standverkauf, Reisegewerbekartenfreiheit, Markt, Kirmes, Reisegewerbe, Handelsvertreter, Schaustellerin, Marktstand, Waren feilbieten, Vertreterin, Ohne Bestellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English