Reisegewerbe Verlängerung

    Reisegewerbekarte verlängern lassen

    Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Manche Karten sind befristet. Bevor Ihre befristete Karte ungültig wird, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern lassen.  

    Beschreibung

    Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.

    Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung anbieten oder eine unterhaltende Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller beziehungsweise nach Schaustellerart ausüben.

    Beispielsweise

    • als Schaustellerin oder Schausteller,
    • als "fliegender Händlerin oder Händler" oder
    • als Inhaberin oder Inhaber eines Marktstandes.

    Die Reisegewerbekarte ist in der Regel unbefristet gültig. Sie kann jedoch befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.

    Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben wollen, bedürfen Sie grundsätzlich der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller*in oder nach Schaustellerart ausübt. Begriffserklärung: Feilbieten = Die Übergabe der Ware erfolgt direkt beim Verkauf.Bestellungen aufsuchen = Der Auftrag erfolgt im direkten Kontakt für eine künftige Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen.Anbieten = Erledigung erfolgt sofort. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher*innen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Sie betreiben ein stehendes Gewerbe, wenn Ihre Kundschaft an Sie herantritt und ein reisendes Gewerbe, wenn die Initiative zur Erbingung der Leistung durch Sie erfolgt und Sie unangemeldet mögliche Kunden und Kundinnen aufsuchen (Tür-zu-Tür-Geschäft). Soweit die Reisegewerbekarte inhaltlich beschränkt ist, ist jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen erlaubnispflichtig. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit. Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte, sofern sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber oder die Inhaberin tätig sind. Die Reisegewerbekarte, Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen. Es gibt auch reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Weitere Informationen finden Sie unter § 55a Gewerbeordnung (GewO) und § 55b Gewerbeordnung (GewO).

    Online-Dienst

    Reisegewerbekarte

    ID: L100002_123328608

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Leverkusen

    Beschreibung

    Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestr. 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Fax: 0214-406-3013

    Telefon Festnetz: 0214-406-3037

    E-Mail: Gewerbeangelegenheiten@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Reisegewerbekarte
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • bei juristischen Personen sind Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen
    • gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist;
      • bei GmbH & Co. KG entsprechender Auszug
    • nur bei Tätigkeiten mit offenen Lebensmitteln oder Speisen: Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Der Antrag kann erst dann bearbeitet werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen: Ein Lichtbild, ein Führungszeugnis Belegart 0 (das können Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt beantragen, Auszug für eine Behörde), einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (das können Sie ebenfalls bei Ihrem Einwohnermeldeamt beantragen, Auszug für eine Behörde) ein Umsatzsteuerheft beziehungsweise ein Befreiungsschein (erhältlich bei Ihrem Finanzamt), nach Erhalt der Reisegewerbekarte eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse einen Auszug aus der Schuldnerkartei des örtlichen Amtsgerichts einen Nachweis über die Teilnahme an einem Hygienelehrgang (für Lebensmittel)

    Voraussetzungen

    Ihre befristete Reisegewerbekarte läuft in Kürze ab.

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie gewerblich zuverlässig sein. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregister und des Gewerbezentralregisters geprüft. Die Prüfung wird in Bezug auf die konkret geplante reisegewerbliche Tätigkeit vorgenommen. Die Reisegewerbekarte ist zu versagen (abzulehnen), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bieten kann, dass das Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausgeübt werden kann.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 55 Reisegewerbekarte - Gewerbeordnung (GewO) § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten - Gewerbeordnung (GewO) § 55b Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten - Gewerbeordnung (GewO) § 57 Versagung der Reisegewerbekarte - Gewerbeordnung (GewO) § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung - Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch, soweit nicht nach Landesrecht ausgeschlossen
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Fristen

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich. Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen ( § 42a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) über Ihren Antrag entschieden hat ( § 6a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)). Es wird ordnungswidrig gehandelt, wenn die Tätigkeit ohne die erforderliche Reisegewerbekarte ausgeführt wird.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Weitere Informationen

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 06.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Handelsreisender, Verlängerung, Reisegewerbekarte verlängern, Reisegewerbekarte, Vertreter, Anzeigepflicht, Unterhaltende Tätigkeit, Schausteller, Haustürgeschäft, Gewerbeanzeige, Jahrmarkt, Mobiler Standverkauf, Reisegewerbekartenfreiheit, Markt, Kirmes, Reisegewerbe, Handelsvertreter, Schaustellerin, Marktstand, Waren feilbieten, Vertreterin, Ohne Bestellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English