Reisegewerbe Verlängerung

    Reisegewerbekarte verlängern lassen

    Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Manche Karten sind befristet. Bevor Ihre befristete Karte ungültig wird, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern lassen.  

    Beschreibung

    Wenn Sie im Reisegewerbe selbstständig tätig werden möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Reisegewerbekarte.

    Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie Ihre Dienstleistungen oder Waren ohne vorhergehende Bestellung außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung anbieten oder eine unterhaltende Tätigkeit als Schaustellerin oder Schausteller beziehungsweise nach Schaustellerart ausüben.

    Beispielsweise

    • als Schaustellerin oder Schausteller,
    • als "fliegender Händlerin oder Händler" oder
    • als Inhaberin oder Inhaber eines Marktstandes.

    Die Reisegewerbekarte ist in der Regel unbefristet gültig. Sie kann jedoch befristet erteilt werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich ist.

    Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte besitzen und diese verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für das Feilbieten von Waren, das Aufsuchen von Bestellungen oder das Anbieten von Leistungen, bzw. Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen wird eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbestelle benötigt, wenn dies gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb der gewerblichen Niederlassung oder ohne diese, geschieht. Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie: das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung, das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen, unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte). Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit. Beschäftigte benötigen eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte, wie während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen ist. Keine ReisegewerbekarteFür einige Tätigkeiten des Reisegewerbes benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweiseden Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf).Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.

    Online-Dienst

    Reisegewerbekarte verlängern lassen

    ID: L100002_121847073

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Gewerbestelle

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Willich

    Adresse

    Hausanschrift

    Albert-Oetker-Str. 98-102

    47877 Willich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02154/949-668

    Fax: 02154/949-665

    E-Mail: gewerbestelle@stadt-willich.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisegewerbekarte
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • bei juristischen Personen sind Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen einzureichen
    • gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist;
      • bei GmbH & Co. KG entsprechender Auszug
    • nur bei Tätigkeiten mit offenen Lebensmitteln oder Speisen: Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz oder amtliches Gesundheitszeugnis

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antrag, Ausweisdokumente (z.B. Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass), Einfaches Führungszeugnis

    Voraussetzungen

    Ihre befristete Reisegewerbekarte läuft in Kürze ab.

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die persönliche Zuverlässigkeit in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit. Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt. Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Viersen. Ist Antragsteller eine juristische Person, muss die Bescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der Stadt Willich. Ist Antragsteller eine juristische Person, muss die Bescheinigung nur für die juristische Person vorgelegt werden. Auszug aus dem Vollstreckungsportal (www.vollstreckungsportal.de) Gesundheitszeugnis oder Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln und Speisen. Die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz wird durch das Gesundheitsamt des Kreises Viersen durchgeführt. Nach erfolgter Belehrung erhalten Sie hierüber eine Bescheinigung. Sollten Sie im Besitz eines Gesundheitszeugnisses sein, müssen Sie nicht zusätzlich eine Bescheinigung über eine erfolgte Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz vorlegen. Die persönlichen Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch, soweit nicht nach Landesrecht ausgeschlossen
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Reisegewerbekarte beantragen Sie bei Ihrer Kommune (Gewerbeamt). Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird. Wenn Sie den Antrag (online möglich) auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei der zuständigen Gewerbestelle eingereicht haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die Gewerbestelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte. Online erledigen In Nordrhein-Westfalen können Gewerbeanzeigen bzw. -meldungen über das Wirtschafts-Serviceportal des Landes Nordrhein-Westfalen (WSP.NRW) vollständig digital abgewickelt werden. Eine persönliche Vorsprache ist auch hier nicht erforderlich. Im WSP.NRW finden Sie wichtige Formulare und Ansprechpersonen und Antworten auf viele Fragen zum Reisegewerbe und Wanderlager. Um die digitale Anmeldung nutzen zu können, müssen Sie sich einmal registrieren. Später können Sie sich dann jederzeit einloggen und weitere digitale Services in Anspruch nehmen. Die Beantragung über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW schließt mit einer Einreichungsbestätigung ab und ist ohne Unterschrift gültig.

    Fristen

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich. Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

    Kosten

    Hinweise für Willich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Reisegewerbekarte: 50,00€ bis 500,00€

    Weitere Informationen

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 06.02.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Handelsreisender, Verlängerung, Reisegewerbekarte verlängern, Reisegewerbekarte, Vertreter, Anzeigepflicht, Unterhaltende Tätigkeit, Schausteller, Haustürgeschäft, Gewerbeanzeige, Jahrmarkt, Mobiler Standverkauf, Reisegewerbekartenfreiheit, Markt, Kirmes, Reisegewerbe, Handelsvertreter, Schaustellerin, Marktstand, Waren feilbieten, Vertreterin, Ohne Bestellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English