Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

    Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen

    Wenn Sie eine Tätigkeit im Reisegewerbe ausüben möchten, die
    grundsätzlich gesetzlich verboten ist, müssen Sie eine Ausnahme
    von den Verboten für das Reisegewerbe bei der zuständigen Stelle
    beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Im Reisegewerbe sind folgende Tätigkeiten verboten; davon können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden:

    • Vertrieb von
      • Giften und gifthaltigen Waren
      • (Ausnahme: Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist)
      • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
      • (Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen)
      • elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
      • (Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung)
      • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose
      • (Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten)
      • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden
    • Anbieten und der Ankauf von
      • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen (Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen)
      • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
    • Anbieten von alkoholischen Getränken
      (Ausnahme: Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus, der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden)
    • Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (Pfandleihe) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften

    Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Gefahren für die Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten sind und sich aus der Person der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben. Diese Ausnahmen müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

    Die Ausnahmebewilligung ist auf den Zuständigkeitsbereich der erteilenden Behörde beschränkt.

    Die Ausnahmebewilligung kann inhaltlich (z.B. auf bestimmte Veranstaltungsformen) beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.

    Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Ausnahmebewilligung einzustellen.

    Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenWenn Sie außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen (vertreiben) oder ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben, betreiben Sie ein Reisegewerbe (vgl. § 55 GewO). Hierfür ist eine Erlaubnis, die sog. Reisegewerbekarte, erforderlich. Eine Reisegewerbekarte kann Jeder beantragen, der volljährig ist und seinen Wohnsitz in Minden hat (bei juristischen Personen die Betriebsstätte). Bei Personen mit ausländischer Staatsbürgerschaft müssen zudem die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit vorliegen. Weitere Informationen:Die Erweiterung einer bereits erteilten Reisegewerbekarte ist auf Antrag möglich.Die Verlängerung einer befristet erteilten Reisegewerbekarte ist ebenfalls auf Antrag möglich.Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.Eine Reisegewerbekarte benötigt nicht, wer gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet, z.B. Verkauf von Weihnachtsbäumen.Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt (das Verbot des § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b findet keine Anwendung), oderDruckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietetbenötigt keine Reisegewerbekarte. Er hat den Beginn des Gewerbes jedoch der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO anzumelden hat.

    Online-Dienst

    Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen

    ID: L100002_123952398

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    • Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
    • NRW: Örtliche Ordnungsbehörden

    Ansprechpartner

    Stadt Minden

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 89-488

    Fax: 0571 89-11488

    E-Mail: gewerbe@minden.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisegewerbekarte (soweit erforderlich; §§ 55a, 55b GewO)
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • ggf. Unterlagen, die das Vorhaben dokumentieren

    Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt MindenFür eine Reisegewerbekarte oder die Verlängerung einer befristet erteilten Reisegewerbekarte:Ausgefülltes Antragsformular Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung) (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers) Ggf. Handelsregisterauszug Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (zu beantragen beim Finanzamt des Wohnortes) Führungszeugnis in der Belegart O (zur Vorlage bei einer Behörde) (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen, örtlichen Meldebehörde)Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (online zu beantragen, www.vollstreckungsportal.de)Sofern Imbisswaren oder nicht abgepackte Lebensmittel vertrieben werden sollen:Bescheinigung gem. § 43 I 1 Infektionsschutzgesetz (erhältlich beim Gesundheitsamt, Kontakt: Tel. 0571/807-28530)Für eine Ergänzung von Tätigkeiten:Ausgefülltes Antragsformular Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung) (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers) Ggf. Handelsregisterauszug Für eine Erlaubnis zum gelegentlichen Feilbieten von Waren zu Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass, z.B. Verkauf von Weihnachtsbäumen:Ausgefülltes Antragsformular Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung) (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers) Ggf. Handelsregisterauszug Für Ausnahmen von den Verboten des § 56 Absatzes 1 GewO:Ausgefülltes Antragsformular nebst ausführlicher Begründung Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung) (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers) Ggf. Handelsregisterauszug

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Damit die zuständige Behörde Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
    • Nach den Umständen des Einzelfalls dürfen Gefahren für die Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten sein und es dürfen sich keine Bedenken aus Ihrer Person oder aus den sonstigen Umständen gegen eine Ausnahme ergeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Minden: Inhalte der zuständigen Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden§ 55 GewO

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung erhalten haben.

    Fristen

    Die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zwingend abzuwarten, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Ausnahme, Verbot, Reisegewerbe, Verbotene Tätigkeiten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English