Reisegewerbe Bewilligung von Ausnahmen zu Verboten

    Ausnahmen von Verboten im Reisegewerbe beantragen

    Wenn Sie eine Tätigkeit im Reisegewerbe ausüben möchten, die
    grundsätzlich gesetzlich verboten ist, müssen Sie eine Ausnahme
    von den Verboten für das Reisegewerbe bei der zuständigen Stelle
    beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Im Reisegewerbe sind folgende Tätigkeiten verboten; davon können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden:

    • Vertrieb von
      • Giften und gifthaltigen Waren
      • (Ausnahme: Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel sowie Holzschutzmittel, für die nach baurechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit Prüfzeichen erteilt worden ist)
      • Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, medizinischen Stützapparaten und Bandagen, orthopädischen Fußstützen, Brillen und Augengläsern
      • (Ausnahme: Schutzbrillen und Fertiglesebrillen)
      • elektromedizinischen Geräten einschließlich elektronischer Hörgeräte
      • (Ausnahme: Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwirkung)
      • Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und Anteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterielose
      • (Ausnahme: Verkauf von Lotterielosen im Rahmen genehmigter Lotterien zu gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen öffentlichen Orten)
      • Schriften, die unter Zusicherung von Prämien oder Gewinnen vertrieben werden
    • Anbieten und der Ankauf von
      • Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetallen) und edelmetallhaltigen Legierungen in jeder Form sowie Waren mit Edelmetallauflagen (Ausnahme: Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40,00 Euro und Waren mit Silberauflagen)
      • Edelsteinen, Schmucksteinen und synthetischen Steinen sowie von Perlen
    • Anbieten von alkoholischen Getränken
      (Ausnahme: Bier und Wein in fest verschlossenen Behältnissen, alkoholische Getränke aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus, der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden und alkoholische Getränke, die im Rahmen und für die Dauer einer Veranstaltung von einer ortsfesten Betriebsstätte zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden)
    • Abschluss sowie die Vermittlung von Rückkaufgeschäften (Pfandleihe) und die für den Darlehensnehmer entgeltliche Vermittlung von Darlehensgeschäften

    Im Einzelfall können Ausnahmen von diesen Verboten zugelassen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Gefahren für die Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten sind und sich aus der Person der Antragstellerin bzw. des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben. Diese Ausnahmen müssen bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

    Die Ausnahmebewilligung ist auf den Zuständigkeitsbereich der erteilenden Behörde beschränkt.

    Die Ausnahmebewilligung kann inhaltlich (z.B. auf bestimmte Veranstaltungsformen) beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist möglich.

    Der Inhaber einer Ausnahmebewilligung ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Ausnahmebewilligung einzustellen.

    Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, benötigt stets eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wenn Sie gewerbsmäßig Waren oder Leistungen außerhalb Ihres Geschäftes ver- oder ankaufen bzw. anbieten wollen ohne von Kundinnen und Kunden aufgefordert zu werden, oder wenn Sie als Schaustellerin / Schausteller unterhaltende Tätigkeiten ausführen möchten, müssen Sie eine Reisegewerbekarte beantragen. Erst mit Aushändigung der Reisegewerbekarte darf die Tätigkeit aufgenommen werden. Sie betreiben ein Reisegewerbe, wenn Sie gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbieten und außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO) oder ohne eine solche zu besitzen tätig werden. Gleiches gilt, wenn Sie Bestellungen für Waren aufsuchen (vertreiben) oder Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder Bestellungen auf Leistungen aufsuchen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben. Es gibt jedoch auch Tätigkeiten, die dem Reisegewerbe zuzuordnen sind, bei denen eine Erlaubnispflicht hingegen entfällt. Keine Reisegewerbekarte benötigen Sie in den folgenden Fällen: Sie bieten gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feil; Sie vertreiben selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei; Sie geben auf Grund einer Erlaubnis nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse ab. Sie vermitteln oder schließen als Versicherungsvermittlerin / Versicherungsvermittler Versicherungsverträge im Sinne des § 34d Absatz 6 oder Absatz 7 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung oder Bausparverträge ab oder beraten im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 34d Absatz 7 Satz 2 als Versicherungsberaterin / Versicherungsberater über Versicherungen oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt. Sie vermitteln Finanzanlagen als Finanzanlagenvermittlerin / Finanzanlagenvermittler oder beraten Dritte über Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, GewO oder sind in dem Gewerbebetrieb eines solchen beschäftigt; Sie vermitteln Immobiliardarlehensverträge oder beraten Dritte zu solchen Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 4, auch in Verbindung mit § 34i Absatz 5 Gewerbeordnung; Sie vertreiben von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs; Sie bieten Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feil. Sie suchen andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf. Sie sind auf einer nach § 69 GewO festgesetzten Veranstaltung nach Titel IV (Messen, Ausstellungen, Märkte) tätig. Für folgende reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten besteht eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Behörde: Wer von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt; Wer Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet. Sie üben eine der oben genannten reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nach § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 und 10 GewO aus, dann haben Sie den Beginn Ihres Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit Sie es nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO angemeldet haben.

    Online-Dienst

    Reisegewerbekarte

    ID: L100002_122964749

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    • Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
    • NRW: Örtliche Ordnungsbehörden

    Ansprechpartner

    Stadt Grevenbroich

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 2

    41515 Grevenbroich

    Kontakt

    Fax: 02181/608-8296

    Telefon Festnetz: 02181/608-296

    E-Mail: ordnungsamt@Grevenbroich.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Reisegewerbekarte (soweit erforderlich; §§ 55a, 55b GewO)
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
    • ggf. Unterlagen, die das Vorhaben dokumentieren

    Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen anfordern.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Wohnsitzgemeinde Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes Gewerbezentralregisterauszug vom Meldeamt des Hauptwohnsitzes Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes Bei juristischen Personen eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes auch für diese Ggfls. Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet (nur für juristische Personen) Ggfls. Übersetzung Handelsregisterauszug (nur für ausländische juristische Personen)

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Damit die zuständige Behörde Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt, müssen Sie bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
    • Nach den Umständen des Einzelfalls dürfen Gefahren für die Verbraucher oder für die Öffentlichkeit nicht zu befürchten sein und es dürfen sich keine Bedenken aus Ihrer Person oder aus den sonstigen Umständen gegen eine Ausnahme ergeben.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die persönliche Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der Antragsteller hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeordnung § 55 Abs. 3 Reisegewerbekarte (GewO) Gewerbeordnung § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten (GewO) Gewerbeordnung § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (GewO) Gewerbeordnung § 55c Anzeigepflicht (GewO) Gewerbeordnung § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte (GewO) Gewerbeordnung § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen eine Ausnahme von den Verboten für das Reisegewerbe bewilligt.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung erhalten haben.

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie können den Antrag auf eine Reisegewerbekarte elektronisch stellen. Nutzen Sie hierfür bitte den verlinkten Dienst im Wirtschafts-Service-Portal.NRW.

    Fristen

    Die schriftliche Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist zwingend abzuwarten, bevor Sie mit der Tätigkeit beginnen.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Grevenbroich: Inhalte der zuständigen Stelle

    Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf einer Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz am 08.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Ausnahme, Verbot, Reisegewerbe, Verbotene Tätigkeiten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English