Reisegewerbe Erlaubnis

    Reisegewerbekarte beantragen

    Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.

    Beschreibung

    Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Reisegewerbekarte), wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

    • Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder
    • Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.

    Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

    • das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
    • das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

    Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.

    Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe  (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt.

    Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.


    Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

     Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
     Für einige Tätigkeiten des Reisegewerbes  benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:
     

    • den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
    • das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)

    Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.

    Hinweise für Warstein: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, die keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet. Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren anbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.Wenn Sie im Reisegewerbe selbständig tätig werden möchten, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte (= Erlaubnis). Die Reisegewerbekarte ist personengebunden, nicht übertragbar und kann sowohl an natürliche als auch an juristische Personen (z. B. eine GmbH) erteilt werden.Wenn Sie eine unselbständige Reisegewerbetätigkeit ausüben möchten, benötigen Sie eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Firmeninhabers. Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers. Vor der Erteilung einer Reisegewerbekarte ist die Überprüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit notwendig.

    Online-Dienst

    Reisegewerbekarte

    ID: L100002_127009122

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Stadt Warstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Dieplohstraße 1

    59581 Warstein

    Kontakt

    Fax: 02902 816353

    Telefon Festnetz: 02902 81 353

    E-Mail: ordnungsamt@warstein.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Sachgebiet Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schulstr. 7

    59581 Warstein

    Version

    Technisch geändert am 06.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personaldokument 
      •  Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
      •  Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde 
      •  nach Belegart O.
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde 
      •  nach Belegart 9.
    • Aktueller Auszug aus dem Handels oder Vereinsregister 
      •  Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Register ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
    • Ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz 
      • Diese ist nach dem Regeln des Infektionsschutzgesetz nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln

    Hinweise für Warstein: Inhalte der zuständigen Stelle

    Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben - siehe Downloadbereich unten)Personalausweis (oder Nationalpass mit Meldebescheinigung)Führungszeugnis ("Belegart 0", zu beantragen beim Bürgerservice der Stadt Warstein) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister ("Belegart 9", zu beantragen beim Bürgerservice der Stadt Warstein)Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben)Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes (des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben)Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk der Gewerbetreibende, beziehungsweise der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte)Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (ehemals "Gesundheitszeugnis", zu beantragen beim Kreis Soest, Hoher Weg 1-3, Soest, nur für Personen, die erstmalig gewerbsmäßig bestimmte unverpackte Lebensmittel herstellen, behandeln oder abgeben)Aktueller Handels- bzw. Vereinsregisterauszug (nur bei juristischen Personen)Antrag durch eine juristische Person Stellen Sie den Antrag als juristische Person (GmbH, AG, e. V. etc.), so sind die o. g. Unterlagen sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme der Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (z. B. Geschäftsführer) bei der Antragstellung vorzulegen.

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Hinweise für Warstein: Inhalte der zuständigen Stelle

    Reisegewerbe-Antrag

    Voraussetzungen

    • Gewerbliche Zuverlässigkeit

    (Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 55 Gewerbeordnung (GewO)
    • §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)

    Hinweise für Warstein: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.

    Fristen

    Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat

    Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Warstein: Inhalte der zuständigen Stelle

    Rahmengebühr von 50,00 bis 500,00 € (begrenzt auf den Verwaltungsaufwand). Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13,00 €. Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, sofern bereits mit der Bearbeitung begonnen wurde. Falls der Antrag abgelehnt werden sollte, fällt ebenfalls eine Gebühr an. Sie beträgt dann 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
     

    Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.

    Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English