Reisegewerbe Erlaubnis

    Reisegewerbekarte beantragen

    Wenn Sie keine gewerbliche Niederlassung haben oder außerhalb dieser Waren zum Verkauf, Leistungen oder unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart anbieten möchten, dann müssen Sie dafür eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) beantragen.

    Beschreibung

    Sie betreiben ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (Reisegewerbekarte), wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

    • Waren feilbieten oder Bestellungen aufsuchen bzw. ankaufen oder
    • Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Leistungen aufsuchen.

    Hierunter fallen insbesondere Tätigkeiten wie:

    • das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung,
    • das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf öffentlichen Plätzen,
    • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellende oder nach Schaustellerart (volksfesttypische Geschäfte).

    Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis (Reisegewerbekarte) ist die persönliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, und zwar in Bezug auf die konkret avisierte reisegewerbliche Tätigkeit.

    Für die Ausübung der Erlaubnisgewerbe  (u.a. Bewacher, Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Anlageberater, Versicherungsvermittler, Versicherungsberater) im Reisegewerbe werden zusätzlichen die Anforderungen entsprechend den Anforderungen im stehenden Gewerbe gestellt.

    Jede Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit oder der angebotenen Waren und Leistungen ist erneut genehmigungspflichtig und wird in der vorhandenen Reisegewerbekarte auf Antrag nachgetragen. Die Reisegewerbekarte gilt bundesweit.


    Soweit Sie Arbeitnehmende beschäftigen, benötigen diese eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie Ihrer Reisegewerbekarte. Die Reisegewerbekarte oder Kopie oder Zweitschrift ist während der Reisegewerbetätigkeit mitzuführen.

     Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
     Für einige Tätigkeiten des Reisegewerbes  benötigen Sie keine Reisegewerbekarte. Das betrifft beispielsweise:
     

    • den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs, wenn diese von nicht ortsfesten, also mobilen, Verkaufsstellen in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle vertrieben werden,
    • das Feilbieten von Druckwerken im Straßenverkauf (mobiler Zeitungsverkauf)

    Diese Tätigkeit unterliegen jedoch den übrigen Bestimmungen für das Reisegewerbe (z. B. der Anzeigepflicht), soweit dort nichts Anderes bestimmt ist.

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    Reisegewerbe Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne gewerbliche Niederlassung selbständig oder unselbständig Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. In diesen Fällen ist gemäß § 55 der Gewerbeordnung eine Reisegerwerbekarte erforderlich. Wanderlager Ein Wanderlager ist eine Verkaufsveranstaltung, die ein Gewerbetreibender/ eine Gewerbetreibende außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung von einer festen Verkaufsstelle aus betreibt. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines nach § 69 GewO festgesetzten Marktes, einer Ausstellung oder Messe erfolgt. Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin des Wanderlagers hat dieses der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde ebenso mitzuteilen, ob die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll. Damit greift die Anzeigepflicht vor allem für die sogenannten Kaffeefahrten. Beratung Da für den Bereich Reisegewerbekarte und Wanderlager nicht für bestimmte Gewerbebereiche ausnahmen vorliegen, empfiehlt es sich vor einer Beantragung zur Beratung mit uns beim Ordnungsamt Kontakt aufzunehmen. Die zuständigen Personen finden Sie unter "Zuständige Kontaktpersonen". Beantragung Sie können zahlreiche Anliegen zu den Themen Reisegewerbe und Wanderlager über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW online beantragen. Hier finden Sie auch weitere Informationen zu den einzelnen Anliegen. Den Link dazu finden Sie unter "Onlinedienstleistungen".

    Online-Dienst

    Reisegewerbe & Wanderlager - Reisegewerbekarte

    ID: L100002_123032386

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

    Ansprechpartner

    Stadtordnungsdienst und Allgemeines Ordnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 25b

    53773 Hennef (Sieg)

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Personaldokument 
      •  Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Foto (entfällt bei elektronischer Antragstellung).
      •  Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde 
      •  nach Belegart O.
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde 
      •  nach Belegart 9.
    • Aktueller Auszug aus dem Handels oder Vereinsregister 
      •  Eingetragene Unternehmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Register ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
    • Ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz 
      • Diese ist nach dem Regeln des Infektionsschutzgesetz nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln

    Formulare

    • Onlineverfahren möglich: ja (sofern angeboten)
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Gewerbliche Zuverlässigkeit

    (Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen eines Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.)

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 55 Gewerbeordnung (GewO)
    • §§ 55a, 55b Gewerbeordnung (GewO)

    Hinweise für Hennef (Sieg): Inhalte der zuständigen Stelle

    §§ 55 ff. Gewerbeordnung (GewO)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    • verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte bei Ihrer zuständigen Behörde gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie die beantragte Reisegewerbekarte.

    Fristen

    Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über Ihren Antrag entschieden hat

    Es handelt ordnungswidrig, wer ohne die erforderliche Reisegewerbekarte tätig wird.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie eine Reisegewerbekarte besitzen, sind Sie verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Wenn Sie eine Verkaufsstelle oder eine andere Einrichtung (z. B. einen Verkaufswagen) benutzen, müssen Sie Ihren Namen und Vornamen oder die Firma außen sichtbar anbringen.
     

    Die selbstständige unterhaltende Tätigkeit als Schausteller oder Schaustellerin oder nach Schaustellerart gehört zum Reisegewerbe und erfordert seitens der geschäftsinhabenden Person eine Reisegewerbekarte. Wenn die geschäftsinhabende Person am Ort der Darbietung nicht selber tätig wird, hat sie den dort anwesenden Beschäftigten eine Zweitschrift der Reisegewerbekarte mitzugeben.

    Wer selbständig als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart eine versicherungspflichtige Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt, hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch seine oder deren Tätigkeit verursachten Personen- und Sachschäden abzuschließen und für die Dauer seiner Tätigkeit aufrechtzuerhalten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Schausteller, Gewerbe, Änderung Reisegewerbekarte, Handel, Bauchladen, Handelsreisender, Reisegewerbe, Straßenhändler, Reisegewerbekarte ändern, Unterhaltende Tätigkeit, Marktverkauf, Wandergewerbe, Reisegewerbekarten für ambulante Händler, Reisegewerbekarten, Reisegewerbekarte, Mobiler Standverkauf, Haustürgeschäft, Reisegewerbekarten beantragen, Ausstellung von Reisegewerbekarten, Vertreter, Ohne Bestellung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English