Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erteilung

    Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Erteilung beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig anbieten möchten: 

    • Die Vermittlung von Immobilien 
    • Die Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucher), 
    • Die Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern 
    • Die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen.

    In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen: 

    • Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden, 
    • Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, d.h. alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung (außer Unterkunftsvermittlung). 
    • Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher). 
    • Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte (z.B. mit Vermögen von Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie gegenüber Vertragspartnern im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie erkennen lassen, dass Sie für einen Dritten handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen etwa das Stellen eines Bauantrages, die Beauftragung von Architekten und Handwerkern, sowie die Beschaffung und der Abruf von Finanzierungsmitteln, der Abschluss von Versicherungen, die Kalkulation späterer Mieten etc.). 
    • Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne Wohnungseigentumsgesetzes. Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie  
    • Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen; 
    • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen; 
    • alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; 
    • eingenommene Gelder verwalten. 

    Keine Erlaubnis ist erforderlich bei: 

    • Kreditinstituten, für die eine Erlaubnis nach KWG erteilt wurde und deren Zweigstellen, Unternehmen darstellen. 
    • Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde. 
    • Gewerbetreibende, die Darlehen lediglich zur Finanzierung der von ihnen erbrachten Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 
    • Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach dem Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach der Gewerbeordnung auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt und 
    • dem Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzesbuchs oder die Vermittlung solcher Verträge. 

    Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. 

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie möchten gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln? Hierfür benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn Sie gewerbsmäßig Wohnimmobilien oder gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümer*innen verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten bzw. durchführen möchten bzw. wenn Sie sich als Bauträger*in oder Baubetreuer*in betätigen wollen. Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig die: Vermittlung von Immobilien (Makler*in), Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliendarlehen für Verbraucher*innen; hierfür gilt § 34i GewO), Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichem Eigentum von Wohnungseigentümern, Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer*in oder Wirtschaftliche Vorbereitung von Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung (Baubetreuer*in) anbieten möchten. In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen: Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden, Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, d.h. alle Arten von Raumüberlassungen, einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung (außer Unterkunftsvermittlung im Sinne von § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Alt. 2 GewO), Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher*innen), Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte (z. B. mit Vermögen von Mieter*innen, Pächter*innen oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerber*innen um Erwerbs- oder Nutzungsrechte). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie gegenüber Vertragspartner*innen im eigenen Namen auftreten (Bauträger*innen), oder ob Sie erkennen lassen, dass Sie für einen Dritten handeln (Baubetreuer*innen). In Betracht kommen etwa das Stellen eines Bauantrages, die Beauftragung von Architekt*innen und Handwerker*innen, sowie die Beschaffung und der Abruf von Finanzierungsmitteln, der Abschluss von Versicherungen, die Kalkulation späterer Mieten etc.), Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümer*innen im Sinne des § 1 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Verwalter*in sind Sie beispielsweise, wenn Sie: Beschlüsse der Wohnungseigentümer*innen durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen, alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen, eingenommene Gelder verwalten. Keine Erlaubnis ist erforderlich bei Kreditinstituten, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) erteilt wurde und deren Zweigstellen Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 S. 1 KWG darstellen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde, Gewerbetreibenden, die Darlehen lediglich zur Finanzierung der von ihnen erbrachten Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach § 34c Abs. 1 GewO auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt und dem Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs (BGB) oder die Vermittlung solcher Verträge. Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach § 34i GewO. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem/einer Unternehmer*in als Darlehensgeber*in und einem/einer Verbraucher*in als Darlehensnehmer*in.

    Online-Dienste

    Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Erteilung beantragen

    ID: L100002_128833623

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Makler*in, Anlageberater*in, Bauträger*in, Wohnimmobilienverwalter*in und Baubetreuer*in

    ID: L100002_123328662

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Leverkusen

    Beschreibung

    Kreisordnungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestr. 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Gewerbestelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Miselohestraße 4

    51379 Leverkusen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0214 406-36111

    E-Mail: 361-gewerbe@stadt.leverkusen.de

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort.  

    Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse 

    • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise: 
      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis 
      • Bescheinigung des Insolvenzgerichts 
      • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes)  
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen 

    Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 

    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister bzw. dem Genossenschaftsregister 
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen 

    Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: 

    • Bei Wohnsitz in Deutschland: 
    • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde   
    • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszuges zur Vorlage bei einer Behörde 
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen 

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

    Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere) bzw. beantragen (z.B. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach §150 Absatz5 Gewerbeordnung). Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach §150 Absatz5 Gewerbeordnung. 

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein. 

    Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalter tätig sein möchten, müssen Sie noch einen Nachweis zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres vorlegen. 

    Erlaubniserweiterung (Eine bestehende Erlaubnis für eine Person / Unternehmen wird im Rahmen des §34c der Gewerbeordnung erweitert): 

    Erweitern Sie den Tätigkeitsumfang Ihrer Erlaubnis nach § 34 c GewO innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung der Erlaubnis findet das vereinfachte Verfahren seine Anwendung und es müssen nicht mehr alle benötigen Unterlagen eingereicht werden. 

    Erforderliche Unterlagen für den Erweiterungsantrag für Wohnimmobilienverwalter:  

    • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung zusätzlich für den beantragten erweiterten Erlaubnisumfang 

    Sofern die Erlaubniserteilung länger als 3 Monate zurückliegt, sind für den Erweiterungsantrag noch folgende Nachweise und Bescheinigungen beizubringen: 

    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) 
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) 
    • Bescheinigung in Steuersachen 
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals (§ 882b ZPO) 
    • Bestätigung des Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit 
    • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister, soweit eine Eintragung vorliegt 

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ausweisdokument der antragstellenden Person (Personalausweis oder Pass), ggf. Aufenthaltstitel mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit gestattet", wenn die antragstellende Person nicht aus einem Staat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz kommt, ein Führungszeugnis (Belegart O), einen Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)), ggf. einen Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung (bei Wohnimmobilienverwalter*innen).

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einer in § 34c Abs.2 Nr.1 GewO aufgeführten Straftat verurteilt wurden. 
    • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.  
    • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres. 

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer in § 34c Abs. 2 Nr.1 GewO aufgeführten Straftat verurteilt wurden. Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen und Sie sind nicht im Schuldnerverzeichnis eingetragen und es bestehen keine öffentlich-rechtlichen Forderungen (z.B. Steuerrückstände) gegen Sie. Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalter*in tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000,00 EUR für jeden Versicherungsfall und 1.000.000,00 EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 34c Gewerbeordnung (GewO) Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis. 

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen. 

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs.2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO).  

    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. 

    Hinweise für Leverkusen: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich. Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Immobilienmakler*in, Bauträger*in oder Baubetreuer*in oder als Wohnimmobilienverwalter*in beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs.2 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO). Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Ihren Betriebssitz zuständigen Gewerbemeldestelle gleichzeitig anzeigen.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nur bzgl. Immobilienmakler sowie Wohnungsverwalter: 

    Während der Ausübung der Tätigkeit sind Sie verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren jeweils weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Sofern Sie einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann oder einen Weiterbildungsabschluss als geprüfter Immobilienfachwirt erworben haben, beginnt die Weiterbildungsverpflichtung erst drei Jahre nach Erwerb des jeweiligen Abschlusses. Nachweise zur Weiterbildung müssen Sie fünf Jahre aufbewahren und bei entsprechendem Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. 

    Als Baubetreuer und Bauträger besteht nach der Makler- und Bauträgerverordnung die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung. 

    Als Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer haben Sie besondere Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Informations- und Anzeigepflichten.  

    Nur bzgl. Wohnungsverwalter:  

    Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 € für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufrechterhalten. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Immobilienverwaltung, Hausverwaltung, Planung von Bauvorhaben, Vermittlung von Wohnimmobilien, Vermittlung von Darlehen, Baubetreuer, Darlehensvermittler, Vorbereitung von Bauvorhaben, Wohnungsverwaltung, Betreuung von Bauvorhaben, Verbraucherdarlehensvertrag, Vermittlung von Darlehensvertrag, Verwaltung von Wohnimmobilien, Bauvorhaben, Darlehensvertrag, Darlehensverträge, Baubetreuung, Wohnungsvermittlung, Bauträger, Darlehensvermittlun, Vermittlung Hauskauf, Durchführung von Bauvorhaben, Makler, Vermitteln von Verträgen, Vermittlung Wohnungskauf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de