Erlaubnis für Makler, Anlageberater, Bauträger, Wohnimmobilienverwalter und Baubetreuer Erteilung

    Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Erteilung beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie gewerbsmäßig anbieten möchten: 

    • Die Vermittlung von Immobilien 
    • Die Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucher), 
    • Die Verwaltung von Wohnimmobilien oder gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern 
    • Die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen.

    In diesem Sinne müssen Sie eine Erlaubnis beantragen, wenn Sie beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten ausüben wollen: 

    • Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden, 
    • Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, d.h. alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung (außer Unterkunftsvermittlung). 
    • Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher). 
    • Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte (z.B. mit Vermögen von Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte). Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie gegenüber Vertragspartnern im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie erkennen lassen, dass Sie für einen Dritten handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen etwa das Stellen eines Bauantrages, die Beauftragung von Architekten und Handwerkern, sowie die Beschaffung und der Abruf von Finanzierungsmitteln, der Abschluss von Versicherungen, die Kalkulation späterer Mieten etc.). 
    • Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne Wohnungseigentumsgesetzes. Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie  
    • Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen; 
    • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen; 
    • alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen; 
    • eingenommene Gelder verwalten. 

    Keine Erlaubnis ist erforderlich bei: 

    • Kreditinstituten, für die eine Erlaubnis nach KWG erteilt wurde und deren Zweigstellen, Unternehmen darstellen. 
    • Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde. 
    • Gewerbetreibende, die Darlehen lediglich zur Finanzierung der von ihnen erbrachten Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, 
    • Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach dem Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach der Gewerbeordnung auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt und 
    • dem Abschluss von Verträgen über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des Bürgerlichen Gesetzesbuchs oder die Vermittlung solcher Verträge. 

    Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte Erlaubnis nach der Gewerbeordnung. Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. 

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für das Ausüben einer Immobilienmaklertätigkeit, einer Darlehensmaklertätigkeit, einer Wohnimmobilienverwaltungstätigkeit sowie für die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen benötigen Sie eine Erlaubnis.

    Online-Dienst

    Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter Erteilung beantragen

    ID: L100002_125757682

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Gewerbeabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Öffnungszeiten

    Vorsprache nur mit vorheriger Terminvereinbarung mit Bestätigung! Erlaubnispflichtiges Gewerbe: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr und nach Terminvereinbarung Mittwoch: geschlossen nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr Mittwoch: geschlossen

    Kontakt

    Fax: siehe Service-Fax

    Telefon Festnetz: siehe Servicenummern

    E-Mail: SpezielleGewerbeangelegenheiten@Stadt-Koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Köln

    Beschreibung

    Kreisordnungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort.  

    Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse 

    • bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise: 
      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis 
      • Bescheinigung des Insolvenzgerichts 
      • Bescheinigung in Steuersachen (des Finanzamtes)  
    • bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen 

    Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 

    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
      • bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister bzw. dem Genossenschaftsregister 
    • bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen 

    Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: 

    • Bei Wohnsitz in Deutschland: 
    • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde   
    • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszuges zur Vorlage bei einer Behörde 
    • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Wohnsitzland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen 

    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

    Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie die personenbezogenen Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere) bzw. beantragen (z.B. Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach §150 Absatz5 Gewerbeordnung). Für die juristische Person benötigen Sie zusätzlich einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach §150 Absatz5 Gewerbeordnung. 

    Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Reichen Sie für jede dieser Personen ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen ein. 

    Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalter tätig sein möchten, müssen Sie noch einen Nachweis zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres vorlegen. 

    Erlaubniserweiterung (Eine bestehende Erlaubnis für eine Person / Unternehmen wird im Rahmen des §34c der Gewerbeordnung erweitert): 

    Erweitern Sie den Tätigkeitsumfang Ihrer Erlaubnis nach § 34 c GewO innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung der Erlaubnis findet das vereinfachte Verfahren seine Anwendung und es müssen nicht mehr alle benötigen Unterlagen eingereicht werden. 

    Erforderliche Unterlagen für den Erweiterungsantrag für Wohnimmobilienverwalter:  

    • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung zusätzlich für den beantragten erweiterten Erlaubnisumfang 

    Sofern die Erlaubniserteilung länger als 3 Monate zurückliegt, sind für den Erweiterungsantrag noch folgende Nachweise und Bescheinigungen beizubringen: 

    • Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0) 
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) 
    • Bescheinigung in Steuersachen 
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals (§ 882b ZPO) 
    • Bestätigung des Insolvenzgerichts zur Insolvenzfreiheit 
    • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister, soweit eine Eintragung vorliegt 

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bei Antrag auf Erlaubnis zur Wohnimmobilienverwaltung:Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögenshaftpflichtversicherung) für Wohnimmobilienverwaltung nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GewerbeordnungUnbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramtesder Gemeinde, in deren Bezirk der*die Gewerbetreibende beziehungsweise der*die gesetzliche Vertreter*in in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie können in Köln die Unbedenklichkeitsbescheinigung online oder Gesellschaftsvertragsowie das Gesellschafterverzeichnis (bei juristischen Personen)Bitte beachten Sie:Die nachfolgend genannten Unterlagen werden DREI Monate anerkannt, gerechnet vom Tag ihrer Ausstellung an. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,in dessen Bezirk der*die Gewerbetreibende beziehungsweise der*die gesetzliche Vertreter*in einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hat.Auszug aus der Schuldnerkartei um wirtschaftliche Nachteile abzuwendenSie können den Auszug über das Vollstreckungsportal der Länder (gemäß § 882b Zivilprozessordnung) beantragen. Dieser ist nur über das Internet erhältlich. Die Internetadresse finden Sie unter "Downloads und Infos". Sofern Sie über keinen Internetzugang veNegativattest des Insolvenzgerichtsderjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk der*die Gewerbetreibende beziehungsweise der*die gesetzliche Vertreter*in in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten den Auszug beim für Ihren Wohnsitz zuständFührungszeugnis der Belegart 0Das Führungszeugnis (Belegart 0) können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes unter Angabe des Aktenzeichen 32-321/10 (für Köln: das Kundenzentrum in Ihrem BezirksratAuszug aus dem Gewerbezentralregister Bonnnach Belegart 9. Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle (für Köln in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten) beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch bei der Meldebehörde IPersonalausweis oder NationalpassAusländische Staatsangehörige, mit Ausnahme Angehörige der Europäischen Union, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer*in einer juristischen Person, oder als Stellvertreter*iBei juristischen Personensind die oben genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnis und der Personalpapiere) beizubringen.Handelsregisterauszugnur bei juristischen Personen

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen einer in § 34c Abs.2 Nr.1 GewO aufgeführten Straftat verurteilt wurden. 
    • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen.  
    • Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis. 

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit ist das Gewerbe nach § 14 GewO bei der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde anzeigen. 

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein.

    Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Immobilienmakler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs.2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) über Ihren Antrag entschieden hat (§ 6a Abs. 1 GewO).  

    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. 

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen. 

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt. Die Gebühren bemessen sich anhand nachfolgender Kriterien:Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung des Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes, sowie das Gewerbe der Wohnimmobilienverwaltung:Natürliche Person:Keine Negativerkenntnisse 244 EuroNegativerkenntnisse ohne Auswirkung 305 EuroSchwerer Fall 366 EuroJuristische Person:Keine Negativerkenntnisse 305 EuroNegativerkenntnisse ohne Auswirkung 366 EuroSchwerer Fall 427 Euro Darlehensvermittlung:Natürlich Person:Keine Negativerkenntnisse 244 Euro + wirtschaftlicher Wert (WW)Negativerkenntnisse ohne Auswirkungen 305 Euro + WWSchwerer Fall 366 Euro + WWWirtschaftlicher Wert: Der Zeitraum bis zur Erreichung der Altersgrenze (67) x 25 Euro pro Jahr. Beispiel: 18 jähriger Antragssteller = 49 x 25 Euro = 1225 EuroJuristische Person:Keine Negativerkenntnisse 305 Euro + WWNegativerkenntnisse ohne Auswirkung 366 Euro + WWSchwerer Fall 427 Euro + WWWirtschaftlicher Wert: Bei juristischen Personen beträgt der wirtschaftliche Wert grundsätzlich 3350 Euro (Unterstellte Lebenszeit 67 Jahre x 50 Euro je Jahr). Prüfung der Zuverlässigkeit beim Wechsel eines gesetzlichen Vertreters oder beim Eintritt eines weiteren gesetzlichen Vertreters: Keine Negativerkenntnisse 305 EuroNegativerkenntnisse ohne Auswirkung 366 EuroSchwerer Fall 427 EuroEin Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, aber bereits mit seiner Bearbeitung begonnen wurde. Ebenfalls müssen Gebühren gezahlt werden, wenn der Antrag abgelehnt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn er wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde. Die Gebühr beträgt dann im Regelfall 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre (§ 15 Absatz 2 Gebührengesetz). Die Zahlung der Gebühren ist nur durch Überweisung oder Bareinzahlung bei einem Geldinstitut möglich.Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro, die in bar oder durch Überweisung zu entrichten sind.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nur bzgl. Immobilienmakler sowie Wohnungsverwalter: 

    Während der Ausübung der Tätigkeit sind Sie verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren jeweils weiterzubilden. Das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Sofern Sie einen Ausbildungsabschluss als Immobilienkaufmann oder einen Weiterbildungsabschluss als geprüfter Immobilienfachwirt erworben haben, beginnt die Weiterbildungsverpflichtung erst drei Jahre nach Erwerb des jeweiligen Abschlusses. Nachweise zur Weiterbildung müssen Sie fünf Jahre aufbewahren und bei entsprechendem Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen. 

    Als Baubetreuer und Bauträger besteht nach der Makler- und Bauträgerverordnung die Pflicht zur Durchführung einer jährlichen Prüfung. 

    Als Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer haben Sie besondere Buchführungs-, Aufzeichnungs-, Informations- und Anzeigepflichten.  

    Nur bzgl. Wohnungsverwalter:  

    Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens 500.000 € für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres aufrechterhalten. 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 17.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Immobilienverwaltung, Hausverwaltung, Planung von Bauvorhaben, Vermittlung von Wohnimmobilien, Vermittlung von Darlehen, Baubetreuer, Darlehensvermittler, Vorbereitung von Bauvorhaben, Wohnungsverwaltung, Betreuung von Bauvorhaben, Verbraucherdarlehensvertrag, Vermittlung von Darlehensvertrag, Verwaltung von Wohnimmobilien, Bauvorhaben, Darlehensvertrag, Darlehensverträge, Baubetreuung, Wohnungsvermittlung, Bauträger, Darlehensvermittlun, Vermittlung Hauskauf, Durchführung von Bauvorhaben, Makler, Vermitteln von Verträgen, Vermittlung Wohnungskauf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de