Gewerbe Wiedergestattung

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie in der Regel nach Ablauf 1  Jahres die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. 

    Beschreibung

    In der Regel können Sie den Antrag auf Wiedergestattung Ihres Gewerbes erst nach 1 Jahr stellen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, der Behörde durch eine geänderte Lebensweise zu zeigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. 

    Aus übergeordneten Gründen - beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art - kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes 

    • zusätzliche Arbeitsplätze schafft oder 
    • Gläubigern Ihres Betriebes den Schuldenabbau ermöglicht.

    Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
    Hinweis:
    Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

    Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.
     

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Das Wiedergestattungsverfahren wird nur auf Antrag hin eingeleitet. Zuständig ist der Kreis Minden-Lübbecke. Voraussetzung ist, dass nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihre Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist. Die Wiedergestattung betrifft nur solche Gewerbe, für die eine besondere Erlaubnis nach spezialgesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.

    Online-Dienst

    Gewerbeanmeldung (Wiedergestattung nach Untersagung)

    ID: L100002_122884919

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Ansprechpartner

    Kreis Minden-Lübbecke

    Beschreibung

    Gewerbeamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Kleiner Domhof 17

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 057189488

    Fax: 05718911488

    E-Mail: gewerbe@minden.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechts- und Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Portastraße 13

    32423 Minden

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0571 807-21630

    Fax: 0571 807-31630

    E-Mail: rechts-undordnungsamt@minden-luebbecke.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nähere Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
    • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
    • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
    • aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

    Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

    Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über

    • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
    • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
    • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
    • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

    Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
    Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
     

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Formloser schriftlicher Antrag in dem Sie das Gewerbe, das Sie wieder ausüben möchten, und möglichst auch schon den Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung benennen. Darüber hinaus müssen Sie im Antrag darstellen und durch geeignete Nachweise glaubhaft machen, wodurch Sie seit der vorherigen Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind. Führungszeugnis Das Führungszeugnis (Belegart "0") können Sie direkt bei der Antragstellung im Bürgerbüro oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (für Espelkamp: das Bürgerbüro im Erdgeschoss des Rathauses) beantragen. Auszug aus dem Gewerbezentralregister Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldebehörde ihres Wohnortes (für Espelkamp: das Bürgerbüro im Erdgeschoss des Rathauses) anfordern Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 und Bescheinigung des Insolvenzgerichts Erhältlich beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht. Für Espelkamp: Amtsgericht Rahden, Lange Str. 18, 32369 Rahden, Tel. (0 57 71) 91 04-0. Die Unterlagen sollen nicht älter als sechs Monate sein. Siehe auch nähere Erläuterungen unter "Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel" Auszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung (ZPO) nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Dieser ist nur online erhältlich. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht, Abteilung Schuldnerverzeichnis. Die Unterlagen sollen nicht älter als sechs Monate sein. Siehe auch nähere Erläuterungen unter "Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel" aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger; nähere Erläuterungen unter "Besonderheiten bei Zahlungsrückständen", sowie "Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel"

    Formulare

    -    Formulare: nein

    -    Schriftform erforderlich: nein

    -    Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)

    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
    Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 35 Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) - Wiedergestattung § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) - Untersagung wegen Unzuverlässigkeit

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen schriftlichen oder elektronischen (zum Beispiel per E-Mail) Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein. 
    Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann. Sie trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
    Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie den positiven Bescheid.
     

    Fristen

    • Antragstellung: frühestens 1 Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie  nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Espelkamp: Inhalte der zuständigen Stelle

    Sofern Sie nach Abschluss des damaligen Gewerbeuntersagungsverfahrens Ihren Wohnsitz gewechselt haben, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuell als auch den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich. Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Gewerbeordnungsbehörde, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller wieder selbstständig tätig werden möchte. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die Gewerbeordnungsbehörde des Wohnsitzes zuständig.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Wiedergestattung, Untersagung der Gewerbeausübung, Gewerbeuntersagung, Untersagung, Unzuverlässigkeit, Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Zuverlässigkeit, Wiedereröffnung Gewerbe, Gewerbetätigkeit, Wiedergestattung nach Untersagung, Gewerbe Wiedergestattung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de