Gewerbe Wiedergestattung

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie in der Regel nach Ablauf 1  Jahres die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. 

    Beschreibung

    In der Regel können Sie den Antrag auf Wiedergestattung Ihres Gewerbes erst nach 1 Jahr stellen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, der Behörde durch eine geänderte Lebensweise zu zeigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. 

    Aus übergeordneten Gründen - beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art - kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes 

    • zusätzliche Arbeitsplätze schafft oder 
    • Gläubigern Ihres Betriebes den Schuldenabbau ermöglicht.

    Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
    Hinweis:
    Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

    Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.
     

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Steuern und Beiträge, die der Gewerbetreibende u.a. an die Sozialversicherungsträger, an das Finanzamt und an die Industrie- und Handelskammer sowie an die Handwerkskammer entrichten muss, sind Mittel, die zum Wohle der Allgemeinheit benötigt werden. Bei Nichtentrichtung dieser Abgaben werden der öffentlichen Hand Gelder entzogen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Im Übrigen kommt es zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber Betrieben, die ihre Abgaben pünktlich entrichten. Bei ständig auftretenden oder anwachsenden Zahlungsrückständen, aber auch bei gerichtlichen Verurteilungen, kann die Ordnungsbehörde gegen den Gewerbetreibenden wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit eine Gewerbeuntersagung aussprechen, die zwangsweise mit einer Betriebsschließung durchgesetzt werden kann. Dies kann so weit führen, dass für die Zukunft jede selbstständige Gewerbeausübung als Einzelfirma oder als Geschäftsführer einer GmbH untersagt wird. Es wird daher dringend empfohlen, sich bei auftretenden wirtschaftlichen Problemen rechtzeitig um Unterstützung zu bemühen. Folgende Stellen beraten und unterstützen bei Problemen und ggf. bei der Entwicklung eines sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzeptes: Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu BielefeldObernstr. 4833602 BielefeldTelefon: (0521) 5608-0e-mail: hwk@handwerk-owl.de Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu BielefeldElsa-Brandström-Str. 1-333602 BielefeldTelefon: (0521) 554-0e-mail: info@bielefeld.ihk.de pro Wirtschaft GT GmbHHerzebrocker Straße 14033334 GüterslohTel.: (05241) 85-1089e-mail: info@pro-Wirtschaft-gt.de Wenn das Gewerbe untersagt wird, gilt diese Untersagung auf Dauer, bzw. bis die Ausübung eines Gewerbes wieder gestattet wird. Ob die Ausübung eines Gewerbes wieder gestattet werden kann, wird nur auf Antrag des Betroffenen geprüft. Hierbei wird geprüft, ob die Gründe, die zur Unzuverlässigkeit und in deren Folge zur Untersagung der Gewerbeausübung geführt haben, noch bestehen. Es wird weiterhin geprüft, ob der Betroffene zukünftig die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe wieder zuverlässig auszuüben. Ist das Gewerbe zum Beispiel wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit und aufgrund von Steuerschulden untersagt worden, prüft die Behörde, ob die Schulden, die zur Untersagung geführt haben, mittlerweile getilgt wurden und ob eventuell vorhandene Eidesstattliche Versicherungen zwischenzeitlich gelöscht wurden. Der Antrag ist frühestens ein Jahr nach Durchführung des Gewerbeuntersagungsverfahrens zulässig (§ 35 Absatz 6 Gewerbeordnung).

    Online-Dienst

    Gewerbeuntersagung / Wiedergestattung der persönlichen Gewerbeausübung

    ID: L100002_121978901

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Ansprechpartner

    6.1.1: Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Herzebrocker Straße 140

    33334 Gütersloh

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05241 85-0

    Fax: 05241 85-2233

    Version

    Technisch geändert am 10.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nähere Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
    • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
    • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
    • aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

    Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

    Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über

    • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
    • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
    • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
    • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

    Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
    Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
     

    Hinweise für Gütersloh: Inhalte der zuständigen Stelle

    Für die Wiedergestattung der persönlichen Gewerbeausübung ist ein schriftlicher Antrag (formlos) erforderlich.

    Formulare

    -    Formulare: nein

    -    Schriftform erforderlich: nein

    -    Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)

    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
    Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen schriftlichen oder elektronischen (zum Beispiel per E-Mail) Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein. 
    Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann. Sie trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
    Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie den positiven Bescheid.
     

    Fristen

    • Antragstellung: frühestens 1 Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie  nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Wiedergestattung, Untersagung der Gewerbeausübung, Gewerbeuntersagung, Untersagung, Unzuverlässigkeit, Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Zuverlässigkeit, Wiedereröffnung Gewerbe, Gewerbetätigkeit, Wiedergestattung nach Untersagung, Gewerbe Wiedergestattung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de