Gewerbe Wiedergestattung

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.

    Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

    In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

    Hinweise für Gladbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Bitte beachten Sie das Informationsblatt zum Thema Geldwäschegesetz der Bezirksregierung Münster am Ende dieser Seite! Gewerbe-Anmeldung Eine Gewerbeausübung liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig, auf eigene Rechnung, im eigenen Namen, auf Dauer, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und generell erlaubt ist. Der Beginn (Gewerbe-Anmeldung) einer solchen Tätigkeit ist spätestens mit Ausübungsbeginn bei der Gewerbemeldestelle anzuzeigen. Ausnahmen bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte u.ä. sowie unter anderem für die Urproduktion, künstlerische Tätigkeiten und die ausschließliche Verwaltung des eigenen Vermögens. Bei Fragen diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die unten stehenden Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter. Für jede Betriebsstätte muss eine gesonderte Anmeldung vorgenommen werden. Die Gewerbeanzeige berechtigt nicht zum Beginn der Ausübung, wenn hierfür eine gesonderte Erlaubnis, Handwerksrolleneintragung oder baurechtliche Genehmigung notwendig ist. Unter Umständen kann eine Anzeige auch erst nach erteilter Erlaubnis o.ä. vorgenommen werden. Für die Anmeldung wird ein gültiges Ausweisdokument, die gegebenenfalls notwendige Erlaubnis sowie bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug benötigt. Gewerbe-Ummeldung Bei Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des Stadtgebietes oder Änderung/Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit(en) oder der Änderung des Namens der gewerbetreibenden Person, ist die Ummeldung des Gewerbebetriebes zeitnah vorzunehmen. Gewerbe-Abmeldung Wird die Gewerbetätigkeit aufgegeben bzw. vorübergehend ruhend gelassen oder in eine andere Stadt verlegt, muss dies bei der Gewerbemeldestelle angezeigt werden. Anzeigen ausschließlich beim Finanzamt sind nicht ausreichen. Sollte eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht zeitnah erfolgen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Überwachungsbedürftige Gewerbe (§ 38 Gewerbeordnung - GewO) § 38 Abs. 1 GewO regelt, für welche Gewerbezweige verpflichtend weitere Überwachungsmaßnahmen (zum Beispiel Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister) notwendig sind. Gemäß Absatz 2 kann das Erfordernis auch auf andere Gewerbezweige ausgedehnt werden. Gewerbeanmeldung nach Gewerbeuntersagung (§ 35 Gewerbeordnung - GewO) Liegt bei Ihnen eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO vor, so kann Ihnen auf formlosen schriftlichen Antrag gemäß § 35 Abs. 6 GewO die gewerbliche Tätigkeit wiedergestattet werden, wenn keine Unzuverlässigkeitsgründe mehr vorliegen. Nehmen Sie in diesem Falle bitte unbedingt vorher Kontakt mit dem Gewerbeamt auf!
    Bitte beachten Sie das Informationsblatt zum Thema Geldwäschegesetz der Bezirksregierung Münster am Ende dieser Seite! Gewerbe-Anmeldung Eine Gewerbeausübung liegt vor, wenn die Tätigkeit selbstständig, auf eigene Rechnung, im eigenen Namen, auf Dauer, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird und generell erlaubt ist. Der Beginn (Gewerbe-Anmeldung) einer solchen Tätigkeit ist spätestens mit Ausübungsbeginn bei der Gewerbemeldestelle anzuzeigen. Ausnahmen bestehen für bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Rechtsanwälte u.ä. sowie unter anderem für die Urproduktion, künstlerische Tätigkeiten und die ausschließliche Verwaltung des eigenen Vermögens. Bei Fragen diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die unten stehenden Sachbearbeiterinnen/Sachbearbeiter. Für jede Betriebsstätte muss eine gesonderte Anmeldung vorgenommen werden. Die Gewerbeanzeige berechtigt nicht zum Beginn der Ausübung, wenn hierfür eine gesonderte Erlaubnis, Handwerksrolleneintragung oder baurechtliche Genehmigung notwendig ist. Unter Umständen kann eine Anzeige auch erst nach erteilter Erlaubnis o.ä. vorgenommen werden. Für die Anmeldung wird ein gültiges Ausweisdokument, die gegebenenfalls notwendige Erlaubnis sowie bei juristischen Personen ein Handelsregisterauszug benötigt. Gewerbe-Ummeldung Bei Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des Stadtgebietes oder Änderung/Erweiterung der gewerblichen Tätigkeit(en) oder der Änderung des Namens der gewerbetreibenden Person, ist die Ummeldung des Gewerbebetriebes zeitnah vorzunehmen. Gewerbe-Abmeldung Wird die Gewerbetätigkeit aufgegeben bzw. vorübergehend ruhend gelassen oder in eine andere Stadt verlegt, muss dies bei der Gewerbemeldestelle angezeigt werden. Anzeigen ausschließlich beim Finanzamt sind nicht ausreichen. Sollte eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht zeitnah erfolgen, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Überwachungsbedürftige Gewerbe (§ 38 Gewerbeordnung - GewO) § 38 Abs. 1 GewO regelt, für welche Gewerbezweige verpflichtend weitere Überwachungsmaßnahmen (zum Beispiel Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister) notwendig sind. Gemäß Absatz 2 kann das Erfordernis auch auf andere Gewerbezweige ausgedehnt werden. Gewerbeanmeldung nach Gewerbeuntersagung (§ 35 Gewerbeordnung - GewO) Liegt bei Ihnen eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO vor, so kann Ihnen auf formlosen schriftlichen Antrag gemäß § 35 Abs. 6 GewO die gewerbliche Tätigkeit wiedergestattet werden, wenn keine Unzuverlässigkeitsgründe mehr vorliegen. Nehmen Sie in diesem Falle bitte unbedingt vorher Kontakt mit dem Gewerbeamt auf!

    Online-Dienst

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    ID: L100002_128576933

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    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Ansprechpartner

    Stadt Gladbeck

    Beschreibung

    Abteilung Einwohner- und Gewerbewesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 2

    45964 Gladbeck

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02043 99 26 77

    Fax: 02043 99 17 26 77

    E-Mail: christoph.guenther@stadt-gladbeck.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Amt für öffentliche Ordnung

    Kontakt

    Telefon Festnetz:

    Fax:

    E-Mail: ordnungsamt@stadt-gladbeck.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Amt für öffentliche Ordnung

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    Telefon Festnetz:

    Fax:

    E-Mail: ordnungsamt@stadt-gladbeck.de

    Version

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben
    • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
    • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
    • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (LeikaSchlüssel: 99049001001000)
    • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde (Leika Schlüssel: 99052002109000)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts oder Insolvenzgericht)
    • Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer, Finanzämter und Sozialversicherungsträger
    • Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:
      • Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
      • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt und Nebenforderung
      • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
      • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
      • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg
    • Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
      • Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

    Hinweise für Gladbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Kopie des Personalausweises
    Kopie des Personalausweises

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein. Es ist jedoch ratsam, persönlich zu erscheinen.

    Voraussetzungen

    Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.

    Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.

    Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.

    Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.

    Fristen

    Antragstellung: frühestens ein Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich Aktuelle Unterlagen

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Gladbeck: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung: a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind: 26 Euro b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33 Euro c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter oder jede weitere gesetzliche Vertreterin bei juristischen Personen: 13 Euro Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den oder die Gewerbetreibenden: 15 Euro
    Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung: a) für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind: 26 Euro b) für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind: 33 Euro c) für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter oder jede weitere gesetzliche Vertreterin bei juristischen Personen: 13 Euro Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den oder die Gewerbetreibenden: 15 Euro

    Weitere Informationen

    Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

    Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Gewerbe Wiedergestattung, Zuverlässigkeit, Gewerbe Wiedergestattung, Gewerbeuntersagung, Berufsverbot, Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung, Untersagung der Gewerbeausübung, Gewerbetätigkeit, Untersagung, Wiedereröffnung Gewerbe, Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Gewerbetätigkeit, Unzuverlässigkeit, Wiedergestattung nach Untersagung, Wiedereröffnung Gewerbe, Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Wiedergestattung, Unzuverlässigkeit, Wiedergestattung, Untersagung, Zuverlässigkeit, Untersagung der Gewerbeausübung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de