Gewerbe Wiedergestattung

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie nach Ablauf eines Jahres, ausnahmsweise auch schon früher, die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die zuständige Behörde hatte Ihnen wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun Ihre gewerbliche Tätigkeit wiederaufnehmen. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann die Behörde Ihnen die Wiederaufnahme Ihres Gewerbes auf Antrag gestatten.

    Voraussetzung ist, dass Sie der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

    In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass durch die Wiederaufnahme des Gewerbes zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden, oder Gläubigern Ihres Betriebes der Schuldenabbau ermöglicht wird, indem in Ihrem Betrieb wieder Einnahmen zur Schuldenrückführung generiert werden. Alleine der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

    Hinweise für Rhein-Sieg-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Gewerberechtlich unzuverlässigen Personen ist die selbständige Ausübung eines Gewerbes zu untersagen, wenn dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig in diesem Sinne sind Personen, die aufgrund ihres Verhaltens nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung bieten. Gründe für eine Gewerbeuntersagung können unter anderem die Verletzung von öffentlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, der ausgeprägte Hang zur Nichtbeachtung der Rechtsordnung und die Begehung gewerbebezogener Straftaten sein. Eine Gewerbeuntersagung wegen Nichterfüllung privatrechtlicher Zahlungspflichten ist nur bei einer Vielzahl geschädigter Gläubiger zulässig. Gewerbeuntersagungsverfahren werden von Amts wegen oder auf Anregung Dritter durchgeführt. Demgegenüber ist die selbständige Gewerbeausübung nach einer erfolgten Gewerbeuntersagung wiederzugestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO nicht mehr vorliegt. Insbesondere müssen die Voraussetzungen, die zu der Gewerbeuntersagung geführt haben, entfallen sein. Die Rückstände bei den öffentlich-rechtlichen Stellen, aufgrund derer die Gewerbeausübung untersagt wurde, müssen daher getilgt oder anderweitig entfallen sein. Andererseits dürfen keine neuen Gründe vorliegen, die für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit sprechen.Die Wiedergestattung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser kann formlos unmittelbar beim Rhein-Sieg-Kreis oder über das Wirtschafts-Service-Portal des Landes NRW gestellt werden. Die vorzulegenden Unterlagen sind individuell abzuklären. Vorsprachen sind nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.Die Stadt Troisdorf nimmt als große kreisangehörige Stadt diese Aufgabe für ihren Bezirk selbst wahr. Telefon: 02241 900-0.Eine Antragstellung ist auch online möglich.

    Online-Dienste

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    ID: L100002_123909417

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    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    ID: L100002_128576933

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    Sprache

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

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    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Ansprechpartner

    Rhein-Sieg-Kreis

    Beschreibung

    Rechts- und Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bethlehemer Str. 9-11

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Fax: 02271-89239

    Telefon Festnetz: 02271-89322

    E-Mail: gewerbe@bergheim.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechts- und Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Kaiser-Wilhelm-Platz 1

    53721 Siegburg

    Öffnungszeiten

    ÖffnungszeitenMontag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr, 14:00 Uhr - 16:00 UhrFreitag 08:30 Uhr - 12:00 UhrTelefonische ErreichbarkeitMontag bis Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr, 14:00 Uhr - 16:00 UhrFreitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02241 132141

    Version

    Technisch geändert am 19.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben
    • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
    • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
    • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (LeikaSchlüssel: 99049001001000)
    • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde (Leika Schlüssel: 99052002109000)
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts oder Insolvenzgericht)
    • Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer, Finanzämter und Sozialversicherungsträger
    • Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:
      • Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
      • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt und Nebenforderung
      • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
      • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
      • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg
    • Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
      • Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

    Formulare

    • Schriftform erforderlich: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein. Es ist jedoch ratsam, persönlich zu erscheinen.

    Voraussetzungen

    Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.

    Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Rhein-Sieg-Kreis: Inhalte der zuständigen Stelle

    Rechtsgrundlage für die Gewerbeuntersagung ist § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), die der Wiedergestattung § 35 Abs. 6 GewO.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.

    Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann und trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.

    Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.

    Fristen

    Antragstellung: frühestens ein Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich Aktuelle Unterlagen

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Weitere Informationen

    Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

    Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 21.12.2024

    Stichwörter

    Gewerbe Wiedergestattung, Zuverlässigkeit, Gewerbe Wiedergestattung, Gewerbeuntersagung, Berufsverbot, Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung, Untersagung der Gewerbeausübung, Gewerbetätigkeit, Untersagung, Wiedereröffnung Gewerbe, Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Gewerbetätigkeit, Unzuverlässigkeit, Wiedergestattung nach Untersagung, Wiedereröffnung Gewerbe, Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Wiedergestattung, Unzuverlässigkeit, Wiedergestattung, Untersagung, Zuverlässigkeit, Untersagung der Gewerbeausübung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de