Gewerbe Wiedergestattung

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    Wurde Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit untersagt? Dann können Sie in der Regel nach Ablauf 1  Jahres die Wiedergestattung Ihrer gewerblichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. 

    Beschreibung

    In der Regel können Sie den Antrag auf Wiedergestattung Ihres Gewerbes erst nach 1 Jahr stellen. Dieser Zeitraum ist gesetzlich vorgeschrieben. Er gibt Ihnen die Möglichkeit, der Behörde durch eine geänderte Lebensweise zu zeigen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. 

    Aus übergeordneten Gründen - beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art - kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden. Dies gilt beispielsweise für den Fall, dass die Wiederaufnahme des Gewerbes 

    • zusätzliche Arbeitsplätze schafft oder 
    • Gläubigern Ihres Betriebes den Schuldenabbau ermöglicht.

    Allein der Wegfall der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.
    Hinweis:
    Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wieder aufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.

    Sollte Ihnen zuvor wegen Unzuverlässigkeit eine Erlaubnis widerrufen worden sein, die für die Gewerbeausübung rechtlich erforderlich ist, so müssen Sie vor der Wiederaufnahme Ihrer erlaubnispflichtigen gewerblichen Tätigkeit erneut eine Erlaubnis beantragen. Dasselbe gilt, wenn zwischenzeitlich ein neues Erlaubniserfordernis eingeführt wurde.
     

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Ihnen wurde die Ausübung eines Gewerbes untersagt und Sie möchten prüfen lassen, inwieweit Ihnen die Ausübung wieder gestattet werden kann.

    Online-Dienst

    Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

    ID: L100002_121797612

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

    Ansprechpartner

    Gewerbeabteilung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Öffnungszeiten

    Vorsprache nur mit vorheriger Terminvereinbarung mit Bestätigung! Erlaubnispflichtiges Gewerbe: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr und nach Terminvereinbarung Mittwoch: geschlossen nicht erlaubnispflichtiges Gewerbe: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8 bis 12 Uhr Mittwoch: geschlossen

    Kontakt

    Fax: siehe Service-Fax

    Telefon Festnetz: siehe Servicenummern

    E-Mail: SpezielleGewerbeangelegenheiten@Stadt-Koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Stadt Köln

    Beschreibung

    Amt für öffentliche Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 3

    50679 Köln

    Kontakt

    Fax: 0221-221-26170

    Telefon Festnetz: 0221-221-26407

    E-Mail: nicola.ehrenfried@stadt-koeln.de

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nähere Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit
    • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
    • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
    • Führungszeugnis 
    • Gewerbezentralregisterauszug 
    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
    • aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

    Besonderheiten bei Zahlungsrückständen:

    Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über

    • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
    • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
    • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
    • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

    Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel:
    Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
     

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Formloser schriftlicher Antragin dem Sie das Gewerbe, das Sie wieder ausüben möchten, und möglichst auch schon den Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung benennen. Darüber hinaus müssen Sie im Antrag darstellen und durch geeignete Nachweise glaubhaft machen, wodurch Sie seit der vorheFührungszeugnisDas Führungszeugnis (Belegart "0") können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes (für Köln: das Kundenzentrum in Ihrem Bezirksrathaus)Auszug aus dem Gewerbezentralregister BonnDen Auszug können natürliche und juristische Personen direkt in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldebehörde ihres Wohnortes (für Köln: das Kundenzentrum in Ihrem Bezirksrathaus) anfordernAuszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2012 und Bescheinigung des InsolvenzgerichtsErhältlich beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht. Für Köln: Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Telefon 0221 / 477-0. Die Unterlagen sollen nicht älter als sechs Monate sein. Siehe auch nähere Erläuterungen unter "Besonderheiten bAuszug aus der Schuldnerkartei für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013über das Vollstreckungsportal der Länder gemäß § 882b Zivilprozessordnung nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab dem 1. Januar 2013. Nur über Internet erhältlich. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgeaktuelle Bescheinigungender Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger; nähere Erläuterungen unter "Besonderheiten bei Zahlungsrückständen", sowie "Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel"

    Formulare

    -    Formulare: nein

    -    Schriftform erforderlich: nein

    -    Onlineverfahren möglich: ja (soweit angeboten)

    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     

    Voraussetzungen

    Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
    Die zuständige Behörde muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose stellen können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
     

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    § 35 Absatz 1 Gewerbeordnung, § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen schriftlichen oder elektronischen (zum Beispiel per E-Mail) Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein. 
    Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann. Sie trifft hierfür eine Prognoseentscheidung bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes.
    Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie den positiven Bescheid.
     

    Fristen

    • Antragstellung: frühestens 1 Jahr nach Untersagung, in Ausnahmefällen auch früher möglich

    Kosten

    Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes sowie  nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise für Köln: Inhalte der zuständigen Stelle

    Die Gebühr für das Verfahren richtet sich nach dem Umfang der beantragten Wiedergestattung und liegt zwischen 250 und 750 Euro. Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro. Im Falle der Antragsablehnung beträgt die Gebühr drei Viertel des Betrages, der für eine positive Entscheidung erhoben worden wäre. Die Zahlung der Gebühren ist nur durch Überweisung oder Bareinzahlung bei einem Geldinstitut möglich.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 30.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.11.2024

    Stichwörter

    Wiedergestattung, Untersagung der Gewerbeausübung, Gewerbeuntersagung, Untersagung, Unzuverlässigkeit, Wiederaufnahme Gewerbebetrieb, Zuverlässigkeit, Wiedereröffnung Gewerbe, Gewerbetätigkeit, Wiedergestattung nach Untersagung, Gewerbe Wiedergestattung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de